Aus der Begründung:
Mit Recht bekämpft allerdings die Klägerin die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß erst nach Ermittlung eines üblichen, der bäuerlichen Lebensordnung entsprechenden Übernahmspreises der Landwirtschaft des Beklagten beurteilt werden könne, ob der Übergabsvertrag vom 6. April 1972 auch Elemente eines Schenkungsvertrages enthalte. Die Ansicht des Berufungsgerichtes läuft darauf hinaus, daß auch für die strittige Übergabe der Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" des Hofübernehmers, allerdings mit gewissen Einschränkungen, zu gelten habe. Der OGH hat wohl wiederholt ausgesprochen, daß es sich bei diesem Grundsatz um bäuerliches Gewohnheitsrecht handelt, auf das bei der Übergabe von Bauerngütern auch außerhalb des Anwendungsbereiches des Kärntner und Tiroler Höferechtes sowie des Anerbengesetzes Bedacht zu nehmen ist (SZ 26/64; SZ 38/47; SZ 44/30; EvBl. 1964/426; 6 Ob 54/63). Alle diese Entscheidungen hatten aber die Übergabe lebensfähiger Landwirtschaften zum Gegenstand. Bereits in seiner Entscheidung EvBl. 1977/97 hat überdies der OGH den vorerwähnten Rechtssatz insofern wieder eingeschränkt, als in den dem Kärntner und Tiroler Höferecht und dem Anerbengesetz ähnlich gelagerten Fällen der Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" nicht uneingeschränkt anzuwenden ist, zumal durch die Beschränkung der weichenden Geschwister auf den Pflichtteil bereits dem Gedanken Rechnung getragen wird, daß der Hofübernehmer nicht zu sehr belastet werden soll. Bei der vom Beklagten übernommenen Landwirtschaft handelt es sich aber um einen bäuerlichen Kleinbetrieb, dessen Ertragslage so ungünstig ist, daß aus seinen Einkünften nicht einmal eine Refinanzierung der notwendigen landwirtschaftlichen Maschinen möglich und daher die Weiterführung dieser Landwirtschaft vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt nicht vertretbar ist. Die Erträgnisse aus der Landwirtschaft treten daher gegenüber dem Einkommen des Beklagten als Bediensteten der ÖBB völlig in den Hintergrund. In einem solchen Fall kann aber vom Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" schon deshalb keine Rede mehr sein, weil der Hofübernehmer zum überwiegenden Teil von seinen Einkünften aus seinem Nebenerwerb und nicht aus den Erträgnissen seiner Landwirtschaft lebt (vgl. SZ 45/40 und 89). Dagegen spricht auch nicht, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Landwirtschaft des Beklagten als förderungswürdig zu betrachten ist. Diesen agrarpolitischen Tendenzen kommt nämlich für die Beurteilung der Frage, ob auch hinsichtlich der vorliegenden Landwirtschaft der Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" des Gutsübernehmers anzuwenden ist, keine entscheidende Bedeutung zu. Außerdem ist die von den Vorinstanzen festgestellte Förderungswürdigkeit des Betriebes des Beklagten mit den Zielsetzungen des Landwirtschaftsgesetzes 1976 (BGBl. 299), durch das ein wirtschaftlich gesunder und leistungsfähiger Bauernstand in einem funktionsfähigen ländlichen Raum erhalten werden soll, nicht ganz vereinbar (§ 2 Abs. 1 lit. a LWG 1976). Die vom Berufungsgericht angeordnete Ermittlung eines angemessenen Übernahmspreises für die Landwirtschaft des Beklagten ist somit entbehrlich.Mit Recht bekämpft allerdings die Klägerin die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß erst nach Ermittlung eines üblichen, der bäuerlichen Lebensordnung entsprechenden Übernahmspreises der Landwirtschaft des Beklagten beurteilt werden könne, ob der Übergabsvertrag vom 6. April 1972 auch Elemente eines Schenkungsvertrages enthalte. Die Ansicht des Berufungsgerichtes läuft darauf hinaus, daß auch für die strittige Übergabe der Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" des Hofübernehmers, allerdings mit gewissen Einschränkungen, zu gelten habe. Der OGH hat wohl wiederholt ausgesprochen, daß es sich bei diesem Grundsatz um bäuerliches Gewohnheitsrecht handelt, auf das bei der Übergabe von Bauerngütern auch außerhalb des Anwendungsbereiches des Kärntner und Tiroler Höferechtes sowie des Anerbengesetzes Bedacht zu nehmen ist (SZ 26/64; SZ 38/47; SZ 44/30; EvBl. 1964/426; 6 Ob 54/63). Alle diese Entscheidungen hatten aber die Übergabe lebensfähiger Landwirtschaften zum Gegenstand. Bereits in seiner Entscheidung EvBl. 1977/97 hat überdies der OGH den vorerwähnten Rechtssatz insofern wieder eingeschränkt, als in den dem Kärntner und Tiroler Höferecht und dem Anerbengesetz ähnlich gelagerten Fällen der Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" nicht uneingeschränkt anzuwenden ist, zumal durch die Beschränkung der weichenden Geschwister auf den Pflichtteil bereits dem Gedanken Rechnung getragen wird, daß der Hofübernehmer nicht zu sehr belastet werden soll. Bei der vom Beklagten übernommenen Landwirtschaft handelt es sich aber um einen bäuerlichen Kleinbetrieb, dessen Ertragslage so ungünstig ist, daß aus seinen Einkünften nicht einmal eine Refinanzierung der notwendigen landwirtschaftlichen Maschinen möglich und daher die Weiterführung dieser Landwirtschaft vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt nicht vertretbar ist. Die Erträgnisse aus der Landwirtschaft treten daher gegenüber dem Einkommen des Beklagten als Bediensteten der ÖBB völlig in den Hintergrund. In einem solchen Fall kann aber vom Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" schon deshalb keine Rede mehr sein, weil der Hofübernehmer zum überwiegenden Teil von seinen Einkünften aus seinem Nebenerwerb und nicht aus den Erträgnissen seiner Landwirtschaft lebt vergleiche SZ 45/40 und 89). Dagegen spricht auch nicht, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Landwirtschaft des Beklagten als förderungswürdig zu betrachten ist. Diesen agrarpolitischen Tendenzen kommt nämlich für die Beurteilung der Frage, ob auch hinsichtlich der vorliegenden Landwirtschaft der Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" des Gutsübernehmers anzuwenden ist, keine entscheidende Bedeutung zu. Außerdem ist die von den Vorinstanzen festgestellte Förderungswürdigkeit des Betriebes des Beklagten mit den Zielsetzungen des Landwirtschaftsgesetzes 1976 Bundesgesetzblatt 299), durch das ein wirtschaftlich gesunder und leistungsfähiger Bauernstand in einem funktionsfähigen ländlichen Raum erhalten werden soll, nicht ganz vereinbar (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, LWG 1976). Die vom Berufungsgericht angeordnete Ermittlung eines angemessenen Übernahmspreises für die Landwirtschaft des Beklagten ist somit entbehrlich.
Der Ansicht der Klägerin, für die Ermittlung des ihr gebührenden Schenkungspflichtteiles sei der Verkehrswert der vom Beklagten übernommenen Landwirtschaft heranzuziehen, kann allerdings nicht gefolgt werden. Der Umstand, daß der Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" nicht anzuwenden ist, sagt entgegen den Ausführungen der Klägerin noch nichts darüber aus, nach welchen Gesichtspunkten die im § 784 ABGB angeordnete Schätzung zum Zwecke der richtigen Bemessung des Pflichtteils zu erfolgen hat. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Schätzung zum Zwecke der Pflichtteilsberechnung. Es ist daher, wie der OGH in seiner grundlegenden Entscheidung EvBl. 1977/97 ausgesprochen hat, von der Bestimmung des § 305 ABGB über den gemeinen (ordentlichen) Wert auszugehen. Darunter ist aber der Nutzen zu verstehen, den eine Sache mit Rücksicht auf die Zeit und den Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Der gemeine Wert einer Sache kann durch Kapitalisierung ihres Ertrages ermittelt werden (Ertragswert). Bei marktgängigen Waren richtet sich hingegen der gemeine Wert nach ihrem von Angebot und Nachfrage abhängigen Preis (Verkehrswert). Der Wert einer Landwirtschaft liegt nun in erster Linie in ihrem Nutzen (Ertrag), den sie ihrem Besitzer bringt. Der Ertragswert der in der Nähe von Großstädten gelegenen bäuerlichen Betrieben weicht aber erfahrungsgemäß von deren Verkehrswert erheblich ab. Derartige Landwirtschaften weisen vielfach überhaupt keinen Ertragswert auf. In einem solchen - hier sehr krassen - Fall liegt aber der Nutzen der Landwirtschaft für den Besitzer nicht mehr so sehr in ihrem Ertrag, sondern auch in der Möglichkeit ihrer gänzlichen oder teilweisen Veräußerung (EvBl. 1977/97). Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes derartiger Landwirtschaften ist daher auch der Verkehrswert angemessen zu berücksichtigen, und zwar um so stärker, je größer der Grundverkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken im Zeitpunkte des Abschlusses des zu beurteilenden Vertrages war (SZ 44/30; SZ 45/40 und 89; EvBl. 1977/97). Im Gebiete der Gemeinde T herrschte aber im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages (1972) ein reges Interesse am Erwerb landwirtschaftlich genutzter Liegenschaften, das mittlerweile allerdings wieder etwas zurückgegangen ist. Da im vorliegenden Fall ein auffallendes Mißverhältnis zwischen dem in Millionenhöhe gelegenen Verkehrswert und dem vom Erstgericht mit 157 639 S ermittelten Ertragswert besteht, erscheint dem OGH die für die Pflichtteilsberechnung erforderliche Ermittlung des Schätzwertes der Landwirtschaft des Beklagten durch Errechnung des arithmetischen Mittels aus Ertrags- und Schätzwert unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles angemessen. Sollte sich bei der für die abschließende Ertragswertermittlung erforderlichen Verfahrensergänzung ergeben, daß der Landwirtschaft des Beklagten überhaupt kein Ertragswert zukommt, so wird dieser bei der Berechnung des arithmetischen Mittels mit Null einzusetzen sein.Der Ansicht der Klägerin, für die Ermittlung des ihr gebührenden Schenkungspflichtteiles sei der Verkehrswert der vom Beklagten übernommenen Landwirtschaft heranzuziehen, kann allerdings nicht gefolgt werden. Der Umstand, daß der Grundsatz des "Wohlbestehenkönnens" nicht anzuwenden ist, sagt entgegen den Ausführungen der Klägerin noch nichts darüber aus, nach welchen Gesichtspunkten die im Paragraph 784, ABGB angeordnete Schätzung zum Zwecke der richtigen Bemessung des Pflichtteils zu erfolgen hat. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Schätzung zum Zwecke der Pflichtteilsberechnung. Es ist daher, wie der OGH in seiner grundlegenden Entscheidung EvBl. 1977/97 ausgesprochen hat, von der Bestimmung des Paragraph 305, ABGB über den gemeinen (ordentlichen) Wert auszugehen. Darunter ist aber der Nutzen zu verstehen, den eine Sache mit Rücksicht auf die Zeit und den Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Der gemeine Wert einer Sache kann durch Kapitalisierung ihres Ertrages ermittelt werden (Ertragswert). Bei marktgängigen Waren richtet sich hingegen der gemeine Wert nach ihrem von Angebot und Nachfrage abhängigen Preis (Verkehrswert). Der Wert einer Landwirtschaft liegt nun in erster Linie in ihrem Nutzen (Ertrag), den sie ihrem Besitzer bringt. Der Ertragswert der in der Nähe von Großstädten gelegenen bäuerlichen Betrieben weicht aber erfahrungsgemäß von deren Verkehrswert erheblich ab. Derartige Landwirtschaften weisen vielfach überhaupt keinen Ertragswert auf. In einem solchen - hier sehr krassen - Fall liegt aber der Nutzen der Landwirtschaft für den Besitzer nicht mehr so sehr in ihrem Ertrag, sondern auch in der Möglichkeit ihrer gänzlichen oder teilweisen Veräußerung (EvBl. 1977/97). Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes derartiger Landwirtschaften ist daher auch der Verkehrswert angemessen zu berücksichtigen, und zwar um so stärker, je größer der Grundverkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken im Zeitpunkte des Abschlusses des zu beurteilenden Vertrages war (SZ 44/30; SZ 45/40 und 89; EvBl. 1977/97). Im Gebiete der Gemeinde T herrschte aber im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages (1972) ein reges Interesse am Erwerb landwirtschaftlich genutzter Liegenschaften, das mittlerweile allerdings wieder etwas zurückgegangen ist. Da im vorliegenden Fall ein auffallendes Mißverhältnis zwischen dem in Millionenhöhe gelegenen Verkehrswert und dem vom Erstgericht mit 157 639 S ermittelten Ertragswert besteht, erscheint dem OGH die für die Pflichtteilsberechnung erforderliche Ermittlung des Schätzwertes der Landwirtschaft des Beklagten durch Errechnung des arithmetischen Mittels aus Ertrags- und Schätzwert unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles angemessen. Sollte sich bei der für die abschließende Ertragswertermittlung erforderlichen Verfahrensergänzung ergeben, daß der Landwirtschaft des Beklagten überhaupt kein Ertragswert zukommt, so wird dieser bei der Berechnung des arithmetischen Mittels mit Null einzusetzen sein.
Beizupflichten ist der Rechtsansicht der Klägerin, daß es sich bei dem Übergabsvertrag vom 6. April 1972 um eine teilweise (gemischte) Schenkung handelt. Gewiß ist bei der Beurteilung, ob ein bäuerlicher Übergabsvertrag als teilweise unentgeltlich zu betrachten ist, nicht der strenge Maßstab anzulegen, daß der Wert der übergebenen Liegenschaften genau dem Wert der Gegenleistungen entsprechen muß (Stanzl in Klang[2] IV/1, 593; SZ 19/128; SZ 23/232). Eine gemischte Schenkung ist auch nur dann anzunehmen, wenn bei Vertragsabschluß der Parteiwille dahin ging, daß ein Teil der zu erbringenden Leistungen als Geschenk anzusehen ist (Stanzl in Klang[2] IV/1, 590 f.; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[5] I, 171; SZ 27/222; SZ 49/43; JBl. 1967, 257, u.a.m). Allerdings läßt sich aus den Umständen des Einzelfalles, zu welchen das Vorliegen eines krassen Mißverhältnisses der beiderseitigen Leistungen gehört, der Schenkungswille erschließen (SZ 44/30; SZ 49/43; SZ 50/101; RZ 1969, 14). Dies gilt besonders bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen, bei welchen eine Verschleierung der teilweisen Schenkungsabsicht möglich ist (Stanzl in Klang[2] IV/1, 590 f.; SZ 44/30). Auch im vorliegenden Fall muß im Hinblick auf das krasse Mißverhältnis zwischen dem Wert der übergebenen Landwirtschaft und der vom Beklagten übernommenen Leistungen den Vertragsparteien die teilweise Unentgeltlichkeit des Übergabsvertrages vom 6. April 1972 bewußt gewesen sein. Auch das Erstgericht geht von einer teilweisen Schenkungsabsicht aus. Hinsichtlich der Differenz zwischen dem Wert der übernommenen Liegenschaft und dem Wert der vom Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen ist daher der Übergabsvertrag vom 6. April 1972 als unentgeltlich (Schenkung) zu betrachten (vgl. SZ 44/30).Beizupflichten ist der Rechtsansicht der Klägerin, daß es sich bei dem Übergabsvertrag vom 6. April 1972 um eine teilweise (gemischte) Schenkung handelt. Gewiß ist bei der Beurteilung, ob ein bäuerlicher Übergabsvertrag als teilweise unentgeltlich zu betrachten ist, nicht der strenge Maßstab anzulegen, daß der Wert der übergebenen Liegenschaften genau dem Wert der Gegenleistungen entsprechen muß (Stanzl in Klang[2] IV/1, 593; SZ 19/128; SZ 23/232). Eine gemischte Schenkung ist auch nur dann anzunehmen, wenn bei Vertragsabschluß der Parteiwille dahin ging, daß ein Teil der zu erbringenden Leistungen als Geschenk anzusehen ist (Stanzl in Klang[2] IV/1, 590 f.; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[5] römisch eins, 171; SZ 27/222; SZ 49/43; JBl. 1967, 257, u.a.m). Allerdings läßt sich aus den Umständen des Einzelfalles, zu welchen das Vorliegen eines krassen Mißverhältnisses der beiderseitigen Leistungen gehört, der Schenkungswille erschließen (SZ 44/30; SZ 49/43; SZ 50/101; RZ 1969, 14). Dies gilt besonders bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen, bei welchen eine Verschleierung der teilweisen Schenkungsabsicht möglich ist (Stanzl in Klang[2] IV/1, 590 f.; SZ 44/30). Auch im vorliegenden Fall muß im Hinblick auf das krasse Mißverhältnis zwischen dem Wert der übergebenen Landwirtschaft und der vom Beklagten übernommenen Leistungen den Vertragsparteien die teilweise Unentgeltlichkeit des Übergabsvertrages vom 6. April 1972 bewußt gewesen sein. Auch das Erstgericht geht von einer teilweisen Schenkungsabsicht aus. Hinsichtlich der Differenz zwischen dem Wert der übernommenen Liegenschaft und dem Wert der vom Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen ist daher der Übergabsvertrag vom 6. April 1972 als unentgeltlich (Schenkung) zu betrachten vergleiche SZ 44/30).
Der Beklagte beharrt zunächst auf seiner Ansicht, daß es sich bei den beiden von ihm übernommenen Krippen um keine Wertsachen handle. Der Wert dieser Krippen wäre daher nur mit ihrem Materialwert zu veranschlagen gewesen. Dem Beklagten ist jedoch entgegenzuhalten, daß der Verkehrswert der beiden Krippen ermittelt und vom Erstgericht mit 222 000 S im Zeitpunkte des Schlusses der Verhandlung festgestellt wurde. Die Krippen haben daher sehr wohl einen Verkehrswert. Im übrigen hebt der Beklagte selbst hervor, daß derzeit ein besonders reges Interesse am Erwerb bäuerlicher Antiquitäten besteht. Auch der Verkehrswert der beiden Krippen ist daher bei der Ermittlung des Schenkungspflichtteiles der Klägerin in Anschlag zu bringen.
Auch der Ansicht des Beklagten, eine gemischte Schenkung liege schon deshalb nicht vor, weil der Übergabsvertrag vom 6. April 1972 im Hinblick auf das vom Übergeber ausbedungene Ausgedinge und das der Aloisia F eingeräumte Wohnrecht als Glücksvertrag zu betrachten sei, kann nicht gefolgt werden. Die Ausführungen des Rekurswerbers laufen darauf hinaus, daß sich bei einem Übergabsvertrag von vornherein niemals abschätzen lasse, ob die Leistungen des Übergebers und des Übernehmers übereinstimmen. Richtig ist allerdings, daß Übergabsverträge, die eine Verpflichtung des Übernehmers zu wiederkehrenden Leistungen auf Lebenszeit des Übergebers oder einer dritten Person enthalten, als Glücksverträge zu betrachten sind (SZ 24/306). Dies bedeutet jedoch noch keineswegs, daß der Wert der vom Übernehmer zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen nicht geschätzt werden kann. Im Hinblick auf die Entwicklung des Versicherungswesens, insbesondere auf dem Gebiete der Lebensversicherung, kann nämlich mit Hilfe von Sterbetafeln der Wert der wiederkehrenden Leistungen nach den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung genau ermittelt werden (SZ 27/222; SZ 50/101; 6 Ob 530/78; 4 Ob 569/78). Nach § 1267 ABGB können außerdem Glücksverträge entgeltlich und unentgeltlich abgeschlossen werden. Es ist daher auch der Abschluß gemischter - Elemente eines Schenkungsvertrages enthaltender - Verträge möglich (SZ 27/222).Auch der Ansicht des Beklagten, eine gemischte Schenkung liege schon deshalb nicht vor, weil der Übergabsvertrag vom 6. April 1972 im Hinblick auf das vom Übergeber ausbedungene Ausgedinge und das der Aloisia F eingeräumte Wohnrecht als Glücksvertrag zu betrachten sei, kann nicht gefolgt werden. Die Ausführungen des Rekurswerbers laufen darauf hinaus, daß sich bei einem Übergabsvertrag von vornherein niemals abschätzen lasse, ob die Leistungen des Übergebers und des Übernehmers übereinstimmen. Richtig ist allerdings, daß Übergabsverträge, die eine Verpflichtung des Übernehmers zu wiederkehrenden Leistungen auf Lebenszeit des Übergebers oder einer dritten Person enthalten, als Glücksverträge zu betrachten sind (SZ 24/306). Dies bedeutet jedoch noch keineswegs, daß der Wert der vom Übernehmer zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen nicht geschätzt werden kann. Im Hinblick auf die Entwicklung des Versicherungswesens, insbesondere auf dem Gebiete der Lebensversicherung, kann nämlich mit Hilfe von Sterbetafeln der Wert der wiederkehrenden Leistungen nach den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung genau ermittelt werden (SZ 27/222; SZ 50/101; 6 Ob 530/78; 4 Ob 569/78). Nach Paragraph 1267, ABGB können außerdem Glücksverträge entgeltlich und unentgeltlich abgeschlossen werden. Es ist daher auch der Abschluß gemischter - Elemente eines Schenkungsvertrages enthaltender - Verträge möglich (SZ 27/222).
Der Beklagte ist ferner der Ansicht, daß das Grundstück Nr. 17 zur Gänze als eine der landwirtschaftlichen Nutzung unterliegende Fläche, allenfalls mit einem Zuschlag im Hinblick auf ihre Lage im Baugebiet, zu bewerten gewesen wäre. Sofern sich der Beklagte durch die Unterteilung dieses Grundstücks in eine bebaubare und eine nicht bebaubare Fläche deshalb beschwert erachtet, weil er das ganze Grundstück zur Bewirtschaftung seiner Hoffläche dringend benötige, bekämpft er in unzulässiger Weise die gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanzen. Wäre aber die Bebauung eines Teiles dieses Grundstückes ohne Behinderung des landwirtschaftlichen Betriebes des Beklagten möglich, dann ist auch diese Verwertungschance bei der Schätzung zu berücksichtigen (SZ 35/40 u.a.). Voraussetzung hiefür ist allerdings, daß der Abtrennung des für die landwirtschaftliche Nutzung nicht benötigten Teiles des Grundstückes vom Besitz des Beklagten nicht die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1970 entgegenstehen und dessen Verbauung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz und der Tiroler Bauordnung zulässig ist. Die in dieser Richtung vom Beklagten geäußerten Bedenken werden daher vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang zu prüfen sein.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß sich der für die Ermittlung des Ertragswertes maßgebende jährliche Reinertrag aus der Differenz zwischen dem Rohertrag und dem Betriebsaufwand des Beklagten unter Annahme einer nachhaltigen und zeitgemäßen Wirtschaftsführung errechnet. Als Betriebsaufwand ist aber auch der Wert der vom Beklagten geleisteten eigenen Arbeit selbst dann in Anschlag zu bringen, wenn dies dazu führt, daß ein Reinertrag nicht vorhanden ist. Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, daß im vorliegenden Fall ein Ertrag der Wohngebäude der Landwirtschaft des Beklagten deshalb nicht vernachlässigt werden kann, weil andererseits deren Instandhaltung und Abschreibung als Betriebsaufwand berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung eines Ertrages der Wohngebäude ist hier auch deshalb gerechtfertigt, weil sich der nicht überwiegend in seiner Landwirtschaft tätige Beklagte durch deren Benützung mit seiner Familie einen sonst von ihm zu tragenden Mietaufwand erspart. Wenn das Berufungsgericht zur Klärung des Betriebsaufwandes der Landwirtschaft des Beklagten und eines allfälligen Ertrages der Wohngebäude eine Verfahrensergänzung für erforderlich erachtet, so kann dem der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (Fasching IV, 414; SZ 38/29; JBl. 1963, 166 u.a.m.).Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß sich der für die Ermittlung des Ertragswertes maßgebende jährliche Reinertrag aus der Differenz zwischen dem Rohertrag und dem Betriebsaufwand des Beklagten unter Annahme einer nachhaltigen und zeitgemäßen Wirtschaftsführung errechnet. Als Betriebsaufwand ist aber auch der Wert der vom Beklagten geleisteten eigenen Arbeit selbst dann in Anschlag zu bringen, wenn dies dazu führt, daß ein Reinertrag nicht vorhanden ist. Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, daß im vorliegenden Fall ein Ertrag der Wohngebäude der Landwirtschaft des Beklagten deshalb nicht vernachlässigt werden kann, weil andererseits deren Instandhaltung und Abschreibung als Betriebsaufwand berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung eines Ertrages der Wohngebäude ist hier auch deshalb gerechtfertigt, weil sich der nicht überwiegend in seiner Landwirtschaft tätige Beklagte durch deren Benützung mit seiner Familie einen sonst von ihm zu tragenden Mietaufwand erspart. Wenn das Berufungsgericht zur Klärung des Betriebsaufwandes der Landwirtschaft des Beklagten und eines allfälligen Ertrages der Wohngebäude eine Verfahrensergänzung für erforderlich erachtet, so kann dem der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (Fasching römisch vier, 414; SZ 38/29; JBl. 1963, 166 u.a.m.).
Zu billigen ist schließlich auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Betriebsgebäude und der Umgebungsgrund von bäuerlichen Gütern eine wirtschaftliche Einheit darstellen und daher auch einheitlich und nicht gesondert zu schätzen sind. Zur Fassung des Begehrens einer Klage auf Zahlung des Ausfalles am Schenkungspflichtteil wird auf die in dieser Richtung zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen.