Rechtssatz RS0105013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105013
Geschäftszahl
8RG154/39; 7Ob56/10a; 7Ob248/11p
Entscheidungsdatum
19.04.2012
Rechtssatz
RG 16.10.1939, VIII 154/39RG 16.10.1939, römisch acht 154/39
Die Kosten der Inventarerrichtung gehören zu den Passiven, die bei Berechnung des Pflichtteils von dem Aktivnachlaß in Abzug zu bringen sind. Eine vom Erblasser zu Gunsten des Noterben übernommene Bürgschaftsverpflichtung, die nicht vom Erblasser, sondern erst nach seinem Ableben von der Verlassenschaft abgedeckt worden ist, wird in den Pflichtteil nicht eingerechnet. Die Abdeckung der Bürgschaft durch diese Verlassenschaft begründet aber einen Regreßanspruch der Verlassenschaft gegen den Noterben, mit dem sie gegen dessen Pflichtteilsforderung aufrechnen kann.
Anmerkung
Anm: Geschäftszahl der Entscheidung lautet wie oben VIII 154/39, die hier weiters ausgewiesene GZ 8 RG 154/39 wurde aus RIS-technischen Gründen künstlich erstellt.
Entscheidungstexte
- 8 RG 154/39
Entscheidungstext RG 16.10.1939 8 RG 154/39
- 7 Ob 56/10a
Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 56/10a
Auch; nur: Die Kosten der Inventarerrichtung gehören zu den Passiven. (T1)
- 7 Ob 248/11p
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 248/11p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0105013
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19391016_OGH0002_0080RG00154_3900000_001