Rechtssatz RS0012217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012217
Entscheidungsdatum
20.05.2014
Rechtssatz
Die Kosten des Rechtsvertreters der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben zählen zu den Passiven der Verlassenschaft und sind bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. (DREvBl 1940/8).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 234/67
Entscheidungstext OGH 03.10.1967 8 Ob 234/67
Veröff: SZ 40/122 = JBl 1969,608
- 8 Ob 357/67
Entscheidungstext OGH 23.01.1968 8 Ob 357/67
Veröff: SZ 41/7
- 8 Ob 111/69
Entscheidungstext OGH 24.06.1969 8 Ob 111/69
nur: Die Kosten des Rechtsvertreters der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben zählen zu den Passiven der Verlassenschaft. (T1); Beisatz: Soweit die Betrauung des Rechtsvertreters im Interesse des Nachlasses notwendig und zweckmäßig war. - Zur Klarstellung dieser Kosten ist das Verlassenschaftsgericht zuständig. (T2)
- 3 Ob 107/92
Entscheidungstext OGH 20.01.1993 3 Ob 107/92
Vgl; nur T1; Beisatz: An der Eigenschaft als Verwaltungskosten des Nachlasses ändert deren Bestimmung zugunsten des vertretenden Rechtsanwalts (hier Verlassenschaftskurator) nichts. (T3) Veröff: SZ 66/4
- 9 Ob 57/07h
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 Ob 57/07h
Auch; Beisatz: Die nach dem Erbfall und vor der Einantwortung entstandenen, mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses verbundenen Kosten stellen als Erbgangs-(Erbfalls-)schulden Passiva der Verlassenschaft dar. Dazu gehören insbesondere auch die Kosten eines Verlassenschaftskurators oder eines von diesem beauftragten Rechtsvertreters. Es sind daher nicht nur die vor dem Erbfall entstandenen Schulden, sondern auch Erbgangsschulden als den Nachlass mindernde Passiva abzugsfähig. Gleiches muss auch für die Prozesskosten gelten, welche der Verlassenschaft in einem Prozess auferlegt wurden, mit dem sie durch Anfechtung von zu Lebzeiten des Erblassers geschlossenen Verträgen eine Vermehrung des Nachlassvermögens anstrebte. Auch hier kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um Kosten handelt, die mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zusammenhängen. Derartige Prozesskostenverpflichtungen der Verlassenschaft als Erbgangsschulden sind daher in die Passiva des Nachlasses einzubeziehen. (T4)
- 7 Ob 56/10a
Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 56/10a
Beisatz: Die Kosten der Verlassenschaft im Verfahren auf Bezahlung des Pflichtteils selbst sind keine Kosten der Verwaltung nach § 810 ABGB und mindern den Nachlass nicht. (T5)
- 2 Ob 146/11a
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 146/11a
Vgl; Auch Beis wie T4
- 7 Ob 248/11p
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 248/11p
Auch
- 4 Ob 78/14w
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 78/14w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0012217
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19671003_OGH0002_0080OB00234_6700000_001