Aus den Entscheidungsgründen:
I. Zur Revision der Beklagten:römisch eins. Zur Revision der Beklagten:
Die Revision ist teilweise gerechtfertigt.
Die Beklagten wenden sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Kostenforderung der Erblasserin gegen den Vater des Klägers bei der Berechnung des Pflichtteiles nicht zu berücksichtigen sei, und meinen, daß der Kläger (und sein mj. Bruder) nur zusammen jenen Pflichtteilsanspruch geltend machen könnten, der ihrem Vater zugestanden wäre, also auch die den Pflichtteil ihres Vaters treffenden Belastungen auf sie übergangen seien. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Kostenforderung der Erblasserin gegen den Vater des Klägers hätte zu keiner Minderung des Pflichtteilanspruches desselben geführt. Die Erblasserin hätte nur ihre Kostenforderung gegen den Pflichtteilsanspruch des Vaters des Klägers aufrechnungsweise einwenden könne. Diese Aufrechnungseinrede versagt aber gegenüber dem Kläger, da - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - der Kläger mangels Erbserklärung im Verlassenschaftsverfahren nach seinem Vater für dessen Schulden nicht haftet.
Ferner bekämpfen die Beklagten den Zuspruch von Zinsen an den Kläger von einem früheren Zeitpunkte an als dem Tage der Klagseinbringung. Die in der Entscheidung GlU. 10454 vertretene Ansicht - die übrigens nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern vom Zweitgericht ausgesprochen wurde, während der Oberste Gerichtshof das Rechtsmittel gegen die Entscheidung der zweiten Instanz zurückgewiesen hat - wird nicht nur von der Lehre bekämpft, sondern wird auch vom Obersten Gerichtshof nicht mehr vertreten (JBl. 1951 S. 135). Gemäß § 786 ABGB. ist die Verlassenschaft bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles in Ansehung des Gewinnes und der Nachteile als ein zwischen Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten. Daraus ergibt sich, daß bis zur "wirklichen Zuteilung" kein Zinsenanspruch des Noterben besteht (vgl. Ehrenzweig, Erbrecht[2] § 528, bei Anm. 30, S. 579, Weiss in Klang[2] III 919). Unter "wirklicher Zuteilung" ist aber, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, die Beendigung des Gemeinschaftsverhältnisses zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten, nämlich der Zeitpunkt der Festsetzung dessen, was dem Pflichtteilsberechtigten wirklich gebührt, zu verstehen (JBl. 1956 S. 403, EvBl. 1957 Nr. 396, SZ. XXXII 78). Im vorliegenden Fall wäre dieser Zeitpunkt der Schluß der Verhandlung in erster Instanz gewesen (JBl. 1956 S. 403). Da die Beklagten dem Kläger Zinsen von einem früheren Zeitpunkte zugestehen, war dieser Zeitpunkt als Beginn des Zinsenlaufes anzusetzen. Für einen weiteren Zinsenzuspruch aus dem Titel eines "Gewinnes des gemeinschaftlichen Gutes" (§ 786 ABGB.) findet sich im Vorbringen der klagenden Partei keine Stütze.Ferner bekämpfen die Beklagten den Zuspruch von Zinsen an den Kläger von einem früheren Zeitpunkte an als dem Tage der Klagseinbringung. Die in der Entscheidung GlU. 10454 vertretene Ansicht - die übrigens nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern vom Zweitgericht ausgesprochen wurde, während der Oberste Gerichtshof das Rechtsmittel gegen die Entscheidung der zweiten Instanz zurückgewiesen hat - wird nicht nur von der Lehre bekämpft, sondern wird auch vom Obersten Gerichtshof nicht mehr vertreten (JBl. 1951 S. 135). Gemäß Paragraph 786, ABGB. ist die Verlassenschaft bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles in Ansehung des Gewinnes und der Nachteile als ein zwischen Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten. Daraus ergibt sich, daß bis zur "wirklichen Zuteilung" kein Zinsenanspruch des Noterben besteht vergleiche Ehrenzweig, Erbrecht[2] Paragraph 528,, bei Anmerkung 30, S. 579, Weiss in Klang[2] römisch drei 919). Unter "wirklicher Zuteilung" ist aber, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, die Beendigung des Gemeinschaftsverhältnisses zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten, nämlich der Zeitpunkt der Festsetzung dessen, was dem Pflichtteilsberechtigten wirklich gebührt, zu verstehen (JBl. 1956 S. 403, EvBl. 1957 Nr. 396, SZ. römisch 32 78). Im vorliegenden Fall wäre dieser Zeitpunkt der Schluß der Verhandlung in erster Instanz gewesen (JBl. 1956 S. 403). Da die Beklagten dem Kläger Zinsen von einem früheren Zeitpunkte zugestehen, war dieser Zeitpunkt als Beginn des Zinsenlaufes anzusetzen. Für einen weiteren Zinsenzuspruch aus dem Titel eines "Gewinnes des gemeinschaftlichen Gutes" (Paragraph 786, ABGB.) findet sich im Vorbringen der klagenden Partei keine Stütze.
Der Revision war daher teilweise stattzugeben.
II. Zum Rekurs der klagenden Partei:römisch zwei. Zum Rekurs der klagenden Partei:
Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Der Kläger bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß er sich die Kostenforderung des Beklagtenvertreters so weit auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen müsse, als die Tätigkeit des Beklagtenvertreters sich auf den Nachlaß bezogen habe. Die Feststellungen des Erstgerichtes - von denen das Berufungsgericht mangels Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung auszugehen hatte - lauten dahin, daß Dr. F. "nicht im Namen der Verlassenschaft, sondern im Auftrag und im Vollmachtsnamen der beiden Beklagten" eingeschritten sei. Nun ist aber, wie aus den Feststellungen des Erstgerichtes andererseits hervorgeht, das Steuerstrafverfahren gegen die Erblasserin bereits vor Einantwortung des Nachlasses beendet gewesen, denn die Einantwortung erfolgte mit Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes vom 29. September 1965, der Beklagtenvertreter hat aber bereits am 8. Juli 1965 über die von ihm erreichte Herabsetzung der Steuerforderung berichtet. Wenn also auch die Beklagten als Erben nach Stefanie C. dem Beklagtenvertreter während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens Vollmacht zur Vertretung im Steuerstrafverfahren gegen die Erblasserin erteilt haben, dann konnten sie dies nur im Rahmen der Nachlaßverwaltung (auf die im Verhältnis zum Pflichtteilsberechtigten nach dem HfD. vom 27. März 1847, JGS. Nr. 1051, überdies § 837 ABGB. Anwendung findet) und nicht im eigenen Namen getan haben, auch wenn die Vollmacht fälschlich im eigenen Namen ausgestellt worden sein sollte. Die Kosten, die hiedurch entstanden sind, sind Kosten der Verwaltung des Nachlasses, zählen zu den Passiven der Verlassenschaft und sind bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen (DREvBl. 1940 Nr. 8, 8 Ob 234/67, Handl in Klang[1] II/1 88 zu § 548 ABGB., II 3). Der von Weiss in Klang[2] (III 43, zu § 548 ABGB. II 2. 1 bb) vertretenen Ansicht kann nicht zugestimmt werden, da sie von anderen Voraussetzungen ausgeht (s. 8 Ob 234/67). Aus diesem Gründe muß daher der Kläger sich jenen Teil der Kostenforderung des Beklagtenvertreters, der sich auf die Vertretung im Steuerstrafverfahren bezogen hat, bei der Berechnung des Pflichtteils anrechnen lassen. Daß es sich hiebei um einen Kostenersatz im Außerstreitverfahren handelt, ist unrichtig. Ebenso trifft nicht zu, daß die Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes, die Kosten des Beklagtenvertreters seien kein Verlassenschaftspassivum, das Prozeßgericht binde. Diese Entscheidung hat nur für das Verlassenschaftsverfahren Rechtswirkungen (RiZ. 1933 S. 240 u. a.). Belanglos ist auch, ob der Pflichtteilsanspruch des minderjährigen Bruders des Klägers mit der vom Kläger begehrten höheren Summe, also ohne anteilsmäßigen Abzug der Kostenforderung des Beklagtenvertreters, im Verlassenschaftsverfahren festgesetzt und bereits ausbezahlt worden ist, da dieser Festsetzung in dem Streit zwischen Kläger und Beklagten keine Rechtskraftwirkung zukommt.Der Kläger bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß er sich die Kostenforderung des Beklagtenvertreters so weit auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen müsse, als die Tätigkeit des Beklagtenvertreters sich auf den Nachlaß bezogen habe. Die Feststellungen des Erstgerichtes - von denen das Berufungsgericht mangels Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung auszugehen hatte - lauten dahin, daß Dr. F. "nicht im Namen der Verlassenschaft, sondern im Auftrag und im Vollmachtsnamen der beiden Beklagten" eingeschritten sei. Nun ist aber, wie aus den Feststellungen des Erstgerichtes andererseits hervorgeht, das Steuerstrafverfahren gegen die Erblasserin bereits vor Einantwortung des Nachlasses beendet gewesen, denn die Einantwortung erfolgte mit Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes vom 29. September 1965, der Beklagtenvertreter hat aber bereits am 8. Juli 1965 über die von ihm erreichte Herabsetzung der Steuerforderung berichtet. Wenn also auch die Beklagten als Erben nach Stefanie C. dem Beklagtenvertreter während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens Vollmacht zur Vertretung im Steuerstrafverfahren gegen die Erblasserin erteilt haben, dann konnten sie dies nur im Rahmen der Nachlaßverwaltung (auf die im Verhältnis zum Pflichtteilsberechtigten nach dem HfD. vom 27. März 1847, JGS. Nr. 1051, überdies Paragraph 837, ABGB. Anwendung findet) und nicht im eigenen Namen getan haben, auch wenn die Vollmacht fälschlich im eigenen Namen ausgestellt worden sein sollte. Die Kosten, die hiedurch entstanden sind, sind Kosten der Verwaltung des Nachlasses, zählen zu den Passiven der Verlassenschaft und sind bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen (DREvBl. 1940 Nr. 8, 8 Ob 234/67, Handl in Klang[1] II/1 88 zu Paragraph 548, ABGB., römisch zwei 3). Der von Weiss in Klang[2] (römisch drei 43, zu Paragraph 548, ABGB. römisch zwei 2. 1 bb) vertretenen Ansicht kann nicht zugestimmt werden, da sie von anderen Voraussetzungen ausgeht (s. 8 Ob 234/67). Aus diesem Gründe muß daher der Kläger sich jenen Teil der Kostenforderung des Beklagtenvertreters, der sich auf die Vertretung im Steuerstrafverfahren bezogen hat, bei der Berechnung des Pflichtteils anrechnen lassen. Daß es sich hiebei um einen Kostenersatz im Außerstreitverfahren handelt, ist unrichtig. Ebenso trifft nicht zu, daß die Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes, die Kosten des Beklagtenvertreters seien kein Verlassenschaftspassivum, das Prozeßgericht binde. Diese Entscheidung hat nur für das Verlassenschaftsverfahren Rechtswirkungen (RiZ. 1933 S. 240 u. a.). Belanglos ist auch, ob der Pflichtteilsanspruch des minderjährigen Bruders des Klägers mit der vom Kläger begehrten höheren Summe, also ohne anteilsmäßigen Abzug der Kostenforderung des Beklagtenvertreters, im Verlassenschaftsverfahren festgesetzt und bereits ausbezahlt worden ist, da dieser Festsetzung in dem Streit zwischen Kläger und Beklagten keine Rechtskraftwirkung zukommt.
Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben.