Aus der Begründung:
1. Zum Rekurs der Klägerin:
Die Klägerin bekämpft vor allem unter Hinweis auf die schon vom Erstgericht angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl. 1958 Nr. 218 die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die beklagten Erben berechtigt seien, einen anderen Enterbungsgrund als die von der Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung angeführten Gründe vorzubringen. Das Berufungsgericht befindet sich aber hiebei in Übereinstimmung mit der Rechtslehre. Schon Stubenrauch sagte, daß die (etwa aus Gründen der Diskretion erfolgte) Angabe einer falschen oder ungesetzlichen Enterbungsursache nicht schade, wenn die richtige bewiesen werde; es wäre denn erweislich, daß der Wille des Erblassers lediglich auf dem als falsch erkannten Beweggrund beruhet (Komm. zum AsGB.[8], I. Bd. zu § 771, Z. 3 Anm. 1 S. 941). Dieselbe Ansicht vertritt Ehrenzweig: Der bloße Nachweis, daß der vom Erblasser angegebene Beweggrund nicht zutreffe, schade der Gültigkeit des letzten Willens nicht, der Erblasser könne ja absichtlich den wahren Grund verschleiert haben (Familien- und Erbrecht[2], § 494 II, vor Anm. 13, S. 415). Ebenso führt Weiß im Klang-Kommentar aus, daß der Erbe selbst dann, wenn der Erblasser einen Enterbungsgrund ausdrücklich angeführt habe, daran nicht gebunden sei; es genüge, um dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten zu begegnen, daß er nachweise, daß der Enterbte die Enterbung aus einem der gesetzlichen Enterbungsgrunde verdient habe, möge auch gerade der vom Erblasser in der letztwilligen Verfügung genannte Enterbungsgrund nicht erwiesen werden (Klang- Komm. II/1 [1] 652 f., Komm. [2] III 849 bei Anm. 3). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl. 1958 Nr. 218 betraf eine Enterbung nach § 773 ABGB. (exheredatio bona mente), die von einem rechtskundigen Erblasser ausgesprochen wurde. Der dort ausgesprochene, die Entscheidung nicht tragende Satz, daß es den Erben nur dann, wenn der Erblasser einen Noterben mit Stillschweigen übergangen habe, offenstehe, zu beweisen, daß sich der Übergangene einer der im Gesetz angeführten Enterbungsgrunde schuldig gemacht habe, kann in dieser Allgemeinheit nicht aufrecht erhalten werden. Er kann vielmehr nur dann gelten, wenn erwiesen ist, daß der Erblasser die Enterbung ausschließlich auf den angeführten Enterbungsgrund stützen wollte. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß dieser Wille der Erblasserin aus ihrer letztwilligen Verfügung nicht geschlossen werden kann; es hat dem Erstgericht daher mit Recht aufgetragen, auf das Vorbringen der Beklagten zum Enterbungsgrund nach § 768 Z. 2 ABGB. einzugehen, da die von der Erblasserin angeführten Gründe keinen Enterbungsgrund im Sinne des Gesetzes darstellen.Die Klägerin bekämpft vor allem unter Hinweis auf die schon vom Erstgericht angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl. 1958 Nr. 218 die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die beklagten Erben berechtigt seien, einen anderen Enterbungsgrund als die von der Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung angeführten Gründe vorzubringen. Das Berufungsgericht befindet sich aber hiebei in Übereinstimmung mit der Rechtslehre. Schon Stubenrauch sagte, daß die (etwa aus Gründen der Diskretion erfolgte) Angabe einer falschen oder ungesetzlichen Enterbungsursache nicht schade, wenn die richtige bewiesen werde; es wäre denn erweislich, daß der Wille des Erblassers lediglich auf dem als falsch erkannten Beweggrund beruhet (Komm. zum AsGB.[8], römisch eins. Bd. zu Paragraph 771,, Ziffer 3, Anmerkung 1 S. 941). Dieselbe Ansicht vertritt Ehrenzweig: Der bloße Nachweis, daß der vom Erblasser angegebene Beweggrund nicht zutreffe, schade der Gültigkeit des letzten Willens nicht, der Erblasser könne ja absichtlich den wahren Grund verschleiert haben (Familien- und Erbrecht[2], Paragraph 494, römisch zwei, vor Anmerkung 13, S. 415). Ebenso führt Weiß im Klang-Kommentar aus, daß der Erbe selbst dann, wenn der Erblasser einen Enterbungsgrund ausdrücklich angeführt habe, daran nicht gebunden sei; es genüge, um dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten zu begegnen, daß er nachweise, daß der Enterbte die Enterbung aus einem der gesetzlichen Enterbungsgrunde verdient habe, möge auch gerade der vom Erblasser in der letztwilligen Verfügung genannte Enterbungsgrund nicht erwiesen werden (Klang- Komm. II/1 [1] 652 f., Komm. [2] römisch drei 849 bei Anmerkung 3). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl. 1958 Nr. 218 betraf eine Enterbung nach Paragraph 773, ABGB. (exheredatio bona mente), die von einem rechtskundigen Erblasser ausgesprochen wurde. Der dort ausgesprochene, die Entscheidung nicht tragende Satz, daß es den Erben nur dann, wenn der Erblasser einen Noterben mit Stillschweigen übergangen habe, offenstehe, zu beweisen, daß sich der Übergangene einer der im Gesetz angeführten Enterbungsgrunde schuldig gemacht habe, kann in dieser Allgemeinheit nicht aufrecht erhalten werden. Er kann vielmehr nur dann gelten, wenn erwiesen ist, daß der Erblasser die Enterbung ausschließlich auf den angeführten Enterbungsgrund stützen wollte. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß dieser Wille der Erblasserin aus ihrer letztwilligen Verfügung nicht geschlossen werden kann; es hat dem Erstgericht daher mit Recht aufgetragen, auf das Vorbringen der Beklagten zum Enterbungsgrund nach Paragraph 768, Ziffer 2, ABGB. einzugehen, da die von der Erblasserin angeführten Gründe keinen Enterbungsgrund im Sinne des Gesetzes darstellen.
Dem Rekurs der Klägerin war daher keine Folge zu geben.
II. Zum Rekurs der Beklagten:römisch zwei. Zum Rekurs der Beklagten:
Die Beklagten bekämpfen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Kostenforderung des Erbenanwaltes für seine Tätigkeit im Steuerstrafverfahren bei der Berechnung des Pflichtteiles der Klägerin nicht zu berücksichtigen sei; durch diese Tätigkeit sei eine Herabsetzung der Steuernachforderung und damit eine Erhöhung der Nachlaßmasse bewirkt worden. Den Beklagten ist als erbserklärten Erben mit Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes vom 7. Dezember 1964 gemäß §§ 810 ABGB., 145 AußStrG, die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses eingeräumt worden. Ihre Einantwortung erfolgt erst mit Einantwortungsurkunde vom 29. September 1965. Die dem Anwalt von den erbserklärten Erben während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens erteilte Vollmacht zur Vertretung in dem Steuerstrafverfahren konnte daher nicht im eigenen Namen, sondern nur namens der von ihnen vertretenen Verlassenschaft erteilt werden. Die Kosten, die hiedurch entstanden sind, sind Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Sie zählen ebenso wie die Kosten des Begräbnisses und der Nachlaßsicherung zu den Passiven der Verlassenschaft und sind bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen (DREvBl. 1940 Nr. 8, Handl in Klang-Komm.[1] II/1 88, zu § 548 ABGB.). Der von Weiß in Klang-Komm.[2] III 143 zu § 548 ABGB. vertretenen Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Sie geht davon aus, daß einer von mehreren mit dem Verwaltungsrecht ausgestatteten Erben einen Vertreter bestellt hat und sagt in erster Linie, daß sich der Anspruch des Vertreters nur gegen denjenigen richtet, der ihn bestellt hat. Im übrigen vertritt auch Weiß die Ansicht, daß zu den Lasten, die der Verlassenschaft ankleben, die Kosten der Verwaltung des Nachlasses bis zur wirklichen Zuteilung an den Erben gehöre (Weiß a. a. O. 141).Die Beklagten bekämpfen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Kostenforderung des Erbenanwaltes für seine Tätigkeit im Steuerstrafverfahren bei der Berechnung des Pflichtteiles der Klägerin nicht zu berücksichtigen sei; durch diese Tätigkeit sei eine Herabsetzung der Steuernachforderung und damit eine Erhöhung der Nachlaßmasse bewirkt worden. Den Beklagten ist als erbserklärten Erben mit Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes vom 7. Dezember 1964 gemäß Paragraphen 810, ABGB., 145 AußStrG, die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses eingeräumt worden. Ihre Einantwortung erfolgt erst mit Einantwortungsurkunde vom 29. September 1965. Die dem Anwalt von den erbserklärten Erben während der Dauer des Verlassenschaftsverfahrens erteilte Vollmacht zur Vertretung in dem Steuerstrafverfahren konnte daher nicht im eigenen Namen, sondern nur namens der von ihnen vertretenen Verlassenschaft erteilt werden. Die Kosten, die hiedurch entstanden sind, sind Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Sie zählen ebenso wie die Kosten des Begräbnisses und der Nachlaßsicherung zu den Passiven der Verlassenschaft und sind bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen (DREvBl. 1940 Nr. 8, Handl in Klang-Komm.[1] II/1 88, zu Paragraph 548, ABGB.). Der von Weiß in Klang-Komm.[2] römisch drei 143 zu Paragraph 548, ABGB. vertretenen Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Sie geht davon aus, daß einer von mehreren mit dem Verwaltungsrecht ausgestatteten Erben einen Vertreter bestellt hat und sagt in erster Linie, daß sich der Anspruch des Vertreters nur gegen denjenigen richtet, der ihn bestellt hat. Im übrigen vertritt auch Weiß die Ansicht, daß zu den Lasten, die der Verlassenschaft ankleben, die Kosten der Verwaltung des Nachlasses bis zur wirklichen Zuteilung an den Erben gehöre (Weiß a. a. O. 141).
Das Erstgericht wird somit bei der Berechnung des Pflichtteils die vom Vertreter der Beklagten Dr. F. gelegte Kostennote mit einem Betrage von 26.588.30 S darauf zu überprüfen haben, welche Kosten durch die Vertretung der Verlassenschaft in der Steuersache entstanden sind und welche Kosten sich auf die Vertretung der Beklagten in der Verlassenschaftssache selbst beziehen. Nur erstere sind als Nachlaßpassiven bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen. Den noch in der Berufung vertretenen Standpunkt, daß von dem auf diese Weise berechneten Pflichtteil der Klägerin noch ein Betrag von 39.784.58 S abzuziehen wäre, da die Klägerin diesen Betrag aus dem Titel des Schadenersatzes bezahlen müßte, haben die Beklagten in ihrem Rekurs nicht mehr aufrecht erhalten.
Dem Rekurs der Beklagten mit dem Antrage auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses konnte jedoch keine Folge gegeben werden, da es bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles zu verbleiben hat, wenn die Beklagten auch mit ihrer Bekämpfung der Begründung des angefochtenen Beschlusses erfolgreich waren.