Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Die Revisionen beider Parteien sind entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (RIS-Justiz RS0042392) - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:
1. Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen (§ 785 Abs 1 ABGB). Schenkungen, die der Erblasser früher als zwei Jahre vor dem Tod an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht hat, sind nach § 785 Abs 3 ABGB nicht zu berücksichtigen.1. Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen (Paragraph 785, Absatz eins, ABGB). Schenkungen, die der Erblasser früher als zwei Jahre vor dem Tod an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht hat, sind nach Paragraph 785, Absatz 3, ABGB nicht zu berücksichtigen.
2.1. Eine gemischte Schenkung setzt nach ständiger Rechtsprechung einerseits ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, andererseits Schenkungsabsicht voraus (RIS-Justiz RS0019356, RS0019293). Für die Schenkungsabsicht genügt es jedoch, dass der Ablauf eines Geschehens eine derartige Vermutung begründet (RIS-Justiz RS0117937). Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0018795 [T6]).
2.2. Auch die Wahl der Berechnungsmethode des gemeinen Wertes ist jeweils einzelfallbezogen und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0010082, RS0010080 [T9]).
2.3. In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder unentgeltlich zu werten ist, ist nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen (RIS-Justiz RS0012978). Dabei sind alle Übernahmebelastungen einschließlich persönlicher Dienstbarkeiten wie Wohnrechte etc als wertmindernd zu berücksichtigen, jedoch nicht als Gegenleistung zu veranschlagen. Ausgedingsleistungen sind nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu berechnen (RIS-Justiz RS0012965).
3.1. Die Frage, nach welchen Grundsätzen landwirtschaftliche Güter zur Bemessung der Pflichtteile zu bewerten sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt (RIS-Justiz RS0099283). Es ist daher von der Bestimmung des § 305 ABGB über den gemeinen Wert auszugehen (7 Ob 529/80). Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag, dann ist vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen (RIS-Justiz RS0010080). Bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist in der Regel der Ertragswert heranzuziehen (RIS-Justiz RS0010080).3.1. Die Frage, nach welchen Grundsätzen landwirtschaftliche Güter zur Bemessung der Pflichtteile zu bewerten sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt (RIS-Justiz RS0099283). Es ist daher von der Bestimmung des Paragraph 305, ABGB über den gemeinen Wert auszugehen (7 Ob 529/80). Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag, dann ist vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen (RIS-Justiz RS0010080). Bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist in der Regel der Ertragswert heranzuziehen (RIS-Justiz RS0010080).
3.2. Die Bewertung des Hofs ist bei bäuerlichen Übergabsverträgen so vorzunehmen, dass der Übernehmer am Hof „wohl bestehen" kann (RIS-Justiz RS0019322 [T10]). Es ist der nach höferechtlichen Grundsätzen günstigere Übernahmswert heranzuziehen (RIS-Justiz RS0019322 [T15]). Voraussetzung ist allerdings die hypothetische Qualifikation des Betriebs als Erbhof (RIS-Justiz RS0008269 [T5]). Auch hiebei ist stets auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 53/167 ausgesprochen, dass dieser Grundsatz in den Fällen, in denen die Erträgnisse der Landwirtschaft gegenüber einem anderen Einkommen in den Hintergrund treten, keine Anwendung findet.
3.3. Wenn im vorliegenden Fall das Berufungsgericht den Ertragswert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses heranzieht, so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Hier ist darauf zu verweisen, dass die übergebenen landwirtschaftlichen Grundstücke nicht als Erbhof zu qualifizieren waren und zudem verpachtet waren bzw sind. Außerdem bewirtschaftet die Beklagte die Grundstücke nicht selbst, sondern betreibt in größerer räumlicher Distanz gemeinsam mit ihrem Gatten eine Vollerwerbslandwirtschaft.
3.4. Hingegen ist bei der Schenkungsanrechnung nach § 785 ABGB für die Bewertung auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen (RIS-Justiz RS0012952). Lehre und Rechtsprechung haben die Bestimmung des § 794 ABGB einer berichtigenden Auslegung dahin unterzogen, dass der dem Pflichtteilsrecht zugrunde liegende Ausgleichsgedanke entgegen dem Wortlaut des § 794 ABGB auch bei unbeweglichen Sachen eine Berücksichtigung der seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderungen rechtfertige. Der übergangene Noterbe sei so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre (RIS-Justiz RS0012936). Daher werden nach herrschender Auffassung bewegliche und unbewegliche Sachen gleich bewertet, und zwar zum Zeitpunkt des Erbanfalls, aber nach dem Zustand der Sache zum Zeitpunkt des Empfangs (Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB § 794 Rz 3).3.4. Hingegen ist bei der Schenkungsanrechnung nach Paragraph 785, ABGB für die Bewertung auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen (RIS-Justiz RS0012952). Lehre und Rechtsprechung haben die Bestimmung des Paragraph 794, ABGB einer berichtigenden Auslegung dahin unterzogen, dass der dem Pflichtteilsrecht zugrunde liegende Ausgleichsgedanke entgegen dem Wortlaut des Paragraph 794, ABGB auch bei unbeweglichen Sachen eine Berücksichtigung der seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderungen rechtfertige. Der übergangene Noterbe sei so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre (RIS-Justiz RS0012936). Daher werden nach herrschender Auffassung bewegliche und unbewegliche Sachen gleich bewertet, und zwar zum Zeitpunkt des Erbanfalls, aber nach dem Zustand der Sache zum Zeitpunkt des Empfangs (Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB Paragraph 794, Rz 3).
3.5. Daher ist von der fiktiven Annahme auszugehen, dass die Schenkung unterblieben und die Liegenschaft in die Verlassenschaft gefallen wäre. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Schenkungspflichtteils ist insofern der Zeitpunkt des Erbfalls. Dabei ist nicht der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt des Empfangs in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls zu bestimmen, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfangs zugrunde zu legen (SZ 57/7). Der Wert eines der Erblasserin bei der Übergabe vorbehaltenen lebenslangen Fruchtgenussrechts hat bei der Bemessung der Pflichtteilsbemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben, weil bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, dass die Belastung wegfallen werde (RIS-Justiz RS0012946).
Hingegen ist ein derartiges Fruchtgenussrecht als Minderung der Zuwendung für die Frage des Vorliegens einer (gegebenenfalls gemischten) Schenkung sehr wohl zu berücksichtigen. Darin liegt auch kein Widerspruch zur angeführten Judikatur, weil für unterschiedliche Beurteilungszwecke jeweils auf unterschiedliche Zeitpunkte abzustellen ist. Damit sind die vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfragen in Wahrheit anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu beantworten. Die Frage, inwieweit das im Zeitpunkt des Erbfalls noch bestehende Fruchtgenuss-/Wohnungsrecht des Ehegatten der Erblasserin bei der Ermittlung der Pflichtteilsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist, wird von der Beklagten nicht releviert.
4. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht bei der Berechnung lediglich ein Viertel des Ertragswerts der Liegenschaft herangezogen hat, weil nur auf die von der Erblasserin übergebene Hälfte abzustellen ist und diese Hälfte jeweils zur Hälfte der Beklagten und ihrem Ehegatten übergeben wurde. Die an den Ehegatten der Beklagten erfolgte Schenkung ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 785 Abs 3 ABGB nicht mehr zu berücksichtigen.4. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht bei der Berechnung lediglich ein Viertel des Ertragswerts der Liegenschaft herangezogen hat, weil nur auf die von der Erblasserin übergebene Hälfte abzustellen ist und diese Hälfte jeweils zur Hälfte der Beklagten und ihrem Ehegatten übergeben wurde. Die an den Ehegatten der Beklagten erfolgte Schenkung ist im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB nicht mehr zu berücksichtigen.
5. Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass das Berufungsgericht dem Klagebegehren nur bei sonstiger Exekution in die geschenkte Sache stattgegeben hat. Der Beschenkte haftet den verkürzten Noterben grundsätzlich mit der geschenkten Sache (RIS-Justiz RS0079874, RS0012943, RS0019068, RS0019039). Das Klagebegehren hat daher auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten (Schubert in Rummel, ABGB3 § 951 Rz 3). In der Beschränkung des Exekutionsgegenstands liegt eine - nach § 405 ZPO zulässige - Zuerkennung eines Minus (RIS-Justiz RS0019068). Der Umstand, dass auf der geschenkten Liegenschaft weiter ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten des Ehegatten der Erblasserin besteht, hat keine andere Beurteilung zur Folge, weil das eingeräumte Veräußerungs- und Belastungsverbot den Befriedigungswert schmälert (vgl Schubert aaO § 952 Rz 1).5. Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass das Berufungsgericht dem Klagebegehren nur bei sonstiger Exekution in die geschenkte Sache stattgegeben hat. Der Beschenkte haftet den verkürzten Noterben grundsätzlich mit der geschenkten Sache (RIS-Justiz RS0079874, RS0012943, RS0019068, RS0019039). Das Klagebegehren hat daher auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten (Schubert in Rummel, ABGB3 Paragraph 951, Rz 3). In der Beschränkung des Exekutionsgegenstands liegt eine - nach Paragraph 405, ZPO zulässige - Zuerkennung eines Minus (RIS-Justiz RS0019068). Der Umstand, dass auf der geschenkten Liegenschaft weiter ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten des Ehegatten der Erblasserin besteht, hat keine andere Beurteilung zur Folge, weil das eingeräumte Veräußerungs- und Belastungsverbot den Befriedigungswert schmälert vergleiche Schubert aaO Paragraph 952, Rz 1).
6. Damit bringen die Parteien mit ihren Rechtsmitteln aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revisionen spruchgemäß zurückzuweisen waren.6. Damit bringen die Parteien mit ihren Rechtsmitteln aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revisionen spruchgemäß zurückzuweisen waren.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Parteien haben jeweils auf die Unzulässigkeit der Revision der Gegenseite hingewiesen. Die Differenz zwischen den Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen ergibt den zugesprochenen Kostenbetrag.7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Parteien haben jeweils auf die Unzulässigkeit der Revision der Gegenseite hingewiesen. Die Differenz zwischen den Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen ergibt den zugesprochenen Kostenbetrag.