1. Die Revision ist nur zum Teil zulässig.
1.1. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen, wenn sie 1. von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden (objektive Klagenhäufung) und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, oder 2. von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden (subjektive Klagenhäufung), die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Hier liegt eine kombinierte Klagenhäufung vor, weil die Klägerin zwei Beklagte für drei verschiedene Forderungen in Anspruch nimmt.1.1. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind nach Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen, wenn sie 1. von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden (objektive Klagenhäufung) und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, oder 2. von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden (subjektive Klagenhäufung), die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Hier liegt eine kombinierte Klagenhäufung vor, weil die Klägerin zwei Beklagte für drei verschiedene Forderungen in Anspruch nimmt.
Nach § 11 Z 1 ZPO liegt eine materielle Streitgenossenschaft vor, wenn mehrere Kläger oder Beklagte in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. In Rechtsgemeinschaft stehen Miterben nur bei unbedingter Erbserklärung (Schubert in Fasching/Konecny² § 11 ZPO Rz 8), und nach § 821 ABGB haften bedingt erbserklärte Miterben nur anteilig entsprechend ihren Erbquoten; allerdings liegt für sie ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt vor, sodass auch Miterben, die als Quotenschuldner infolge bedingter Erbserklärung geklagt werden, eine materielle Streitgenossenschaft bilden (Schubert in Fasching/Konecny² § 11 ZPO Rz 11). Jede der gegenüber beiden Beklagten jeweils aus demselben Rechtsgrund erhobenen Forderungen ist daher zusammenzurechnen; es ist also für die Zulässigkeit der Revision nach § 55 Abs 4 JN jede der einzelnen Klagsforderungen mit ihrem Gesamtbetrag zu berücksichtigen.Nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO liegt eine materielle Streitgenossenschaft vor, wenn mehrere Kläger oder Beklagte in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. In Rechtsgemeinschaft stehen Miterben nur bei unbedingter Erbserklärung (Schubert in Fasching/Konecny² Paragraph 11, ZPO Rz 8), und nach Paragraph 821, ABGB haften bedingt erbserklärte Miterben nur anteilig entsprechend ihren Erbquoten; allerdings liegt für sie ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt vor, sodass auch Miterben, die als Quotenschuldner infolge bedingter Erbserklärung geklagt werden, eine materielle Streitgenossenschaft bilden (Schubert in Fasching/Konecny² Paragraph 11, ZPO Rz 11). Jede der gegenüber beiden Beklagten jeweils aus demselben Rechtsgrund erhobenen Forderungen ist daher zusammenzurechnen; es ist also für die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 55, Absatz 4, JN jede der einzelnen Klagsforderungen mit ihrem Gesamtbetrag zu berücksichtigen.
1.2. Davon zu trennen ist die Frage, ob - darüber hinaus - auch eine Zusammenrechnung aller drei erhobenen Forderungen (unabhängig vom geltend gemachten Rechtsgrund) vorzunehmen ist, also deren Gesamtsumme für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit bedeutsam ist. Dabei kommt es auf den Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz an (§ 502 Abs 2 und 3 ZPO), in der von der Klägerin (nur mehr) 2.379,55 EUR an (eingeschränktem) Pflichtteilsanspruch, 1.481,86 EUR an Todfallskosten und 25.000 EUR für die Mithilfe im Betrieb verfolgt wurden. Da die beiden niedrigeren Forderungen weder gesondert noch in der Summe 4.000 EUR, also die Grenze für die absolute Unzulässigkeit einer Revision, übersteigen, kann dahingestellt bleiben, ob sie zusammenzurechnen sind. Zu prüfen ist nur, ob eine Zusammenrechnung mit dem Bereicherungsanspruch von 25.000 EUR vorzunehmen ist. Das ist zu verneinen, weil damit weder ein tatsächlicher noch ein rechtlicher Zusammenhang im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN besteht, jeder Anspruch für sich allein existieren kann und der Bereicherungsanspruch mit den anderen Forderungen nicht aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden ist (vgl Gitschthaler in Fasching/Konecny² § 55 JN Rz 13 mwN).1.2. Davon zu trennen ist die Frage, ob - darüber hinaus - auch eine Zusammenrechnung aller drei erhobenen Forderungen (unabhängig vom geltend gemachten Rechtsgrund) vorzunehmen ist, also deren Gesamtsumme für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit bedeutsam ist. Dabei kommt es auf den Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz an (Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO), in der von der Klägerin (nur mehr) 2.379,55 EUR an (eingeschränktem) Pflichtteilsanspruch, 1.481,86 EUR an Todfallskosten und 25.000 EUR für die Mithilfe im Betrieb verfolgt wurden. Da die beiden niedrigeren Forderungen weder gesondert noch in der Summe 4.000 EUR, also die Grenze für die absolute Unzulässigkeit einer Revision, übersteigen, kann dahingestellt bleiben, ob sie zusammenzurechnen sind. Zu prüfen ist nur, ob eine Zusammenrechnung mit dem Bereicherungsanspruch von 25.000 EUR vorzunehmen ist. Das ist zu verneinen, weil damit weder ein tatsächlicher noch ein rechtlicher Zusammenhang im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN besteht, jeder Anspruch für sich allein existieren kann und der Bereicherungsanspruch mit den anderen Forderungen nicht aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden ist vergleiche Gitschthaler in Fasching/Konecny² Paragraph 55, JN Rz 13 mwN).
Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Forderungen der Klägerin wegen ihres Pflichtteils von 2.379,55 EUR und wegen weiterer Todfallskosten von 1.481,86 EUR sind daher nicht revisibel (vgl Punkt 2.2.1.).Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Forderungen der Klägerin wegen ihres Pflichtteils von 2.379,55 EUR und wegen weiterer Todfallskosten von 1.481,86 EUR sind daher nicht revisibel vergleiche Punkt 2.2.1.).
1.3. Der Entscheidungsgegenstand zur Forderung wegen Mithilfe im Betrieb beträgt hingegen über 20.000 EUR, weshalb die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist. Sie ist zu bejahen, weil das Berufungsgericht elementare Grundsätze der Erbenhaftung außer Acht ließ, sodass es zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur seiner Entscheidung bedarf.1.3. Der Entscheidungsgegenstand zur Forderung wegen Mithilfe im Betrieb beträgt hingegen über 20.000 EUR, weshalb die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beurteilen ist. Sie ist zu bejahen, weil das Berufungsgericht elementare Grundsätze der Erbenhaftung außer Acht ließ, sodass es zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur seiner Entscheidung bedarf.
2. Die Revision ist teilweise berechtigt.
2.1. Zunächst bedarf es einer Auseinandersetzung mit dem widersprüchlichen Inhalt der Revision. Die Klägerin erklärt eingangs ausdrücklich, das Berufungsurteil „hinsichtlich der Spruchpunkte II.2. bis 4." anzufechten, wodurch Spruchpunkt II.1., mit dem die Klagsforderung mit jeweils 7.138,65 EUR (zusammen daher 14.277,30 EUR) als zu Recht bestehend festgestellt wurde, unbeanstandet blieb. Allerdings verlangt sie im Revisionsantrag die Abänderung auf „volle" Klagsstattgebung und damit auch die Feststellung weit höherer Klagsforderungen. Da die Klägerin überdies in der Ausführung der Revision von berechtigten Klagsforderungen von 28.861,41 EUR (allenfalls anteilig gekürzt auf 28.029,79 EUR) ausgeht, ist eine offensichtlich irrtümliche Unterlassung der Anfechtung des Spruchpunkts II.1. anzunehmen, sodass es keines Verbesserungsverfahrens bedarf.2.1. Zunächst bedarf es einer Auseinandersetzung mit dem widersprüchlichen Inhalt der Revision. Die Klägerin erklärt eingangs ausdrücklich, das Berufungsurteil „hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei.2. bis 4." anzufechten, wodurch Spruchpunkt römisch zwei.1., mit dem die Klagsforderung mit jeweils 7.138,65 EUR (zusammen daher 14.277,30 EUR) als zu Recht bestehend festgestellt wurde, unbeanstandet blieb. Allerdings verlangt sie im Revisionsantrag die Abänderung auf „volle" Klagsstattgebung und damit auch die Feststellung weit höherer Klagsforderungen. Da die Klägerin überdies in der Ausführung der Revision von berechtigten Klagsforderungen von 28.861,41 EUR (allenfalls anteilig gekürzt auf 28.029,79 EUR) ausgeht, ist eine offensichtlich irrtümliche Unterlassung der Anfechtung des Spruchpunkts römisch zwei.1. anzunehmen, sodass es keines Verbesserungsverfahrens bedarf.
2.2. Weiters ist es angebracht, eingangs klarzustellen, was noch einen Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet und welche Fragen bereits abschließend geklärt sind.
2.2.1. Das Erstgericht hat auch im dritten Rechtsgang das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen. Die Teilabweisung von 3.674,03 EUR (= je 1.837,01 EUR) resultierte daraus, dass es den Nachlasspflichtteil der Klägerin nicht, wie begehrt, mit 6.053,59 EUR, sondern nur mit 2.379,55 EUR als zu Recht bestehend erachtete; die Abweisung des restlichen Begehrens beruhte auf dem Erfolg der prozessualen Aufrechnungseinrede der Beklagten. Nach dem oben dargestellten Inhalt der Berufung der Klägerin akzeptierte sie nicht nur den vom Erstgericht angenommenen Pflichtteilsanspruch von nur 2.379,55 EUR, sondern auch die Abweisung dieses Begehrens wegen Aufrechnung mit der Gegenforderung der Beklagten; das stimmt mit ihrem Berufungsantrag überein, der einen Zuspruch von (25.000 EUR + 1.481,86 EUR : 2 =) jeweils nur 13.240,93 EUR verlangt. Die vom Erstgericht im Umfang der Differenz zur ursprünglichen Pflichtteilsforderung der Klägerin von (6.053,58 EUR - 2.379,55 EUR =) 3.674,03 EUR vorgenommene Klagsabweisung erwuchs damit in Teilrechtskraft und kann nicht mehr zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden. Daher war die Revision auch insoweit zurückzuweisen (Punkt I.1. des Spruchs).2.2.1. Das Erstgericht hat auch im dritten Rechtsgang das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen. Die Teilabweisung von 3.674,03 EUR (= je 1.837,01 EUR) resultierte daraus, dass es den Nachlasspflichtteil der Klägerin nicht, wie begehrt, mit 6.053,59 EUR, sondern nur mit 2.379,55 EUR als zu Recht bestehend erachtete; die Abweisung des restlichen Begehrens beruhte auf dem Erfolg der prozessualen Aufrechnungseinrede der Beklagten. Nach dem oben dargestellten Inhalt der Berufung der Klägerin akzeptierte sie nicht nur den vom Erstgericht angenommenen Pflichtteilsanspruch von nur 2.379,55 EUR, sondern auch die Abweisung dieses Begehrens wegen Aufrechnung mit der Gegenforderung der Beklagten; das stimmt mit ihrem Berufungsantrag überein, der einen Zuspruch von (25.000 EUR + 1.481,86 EUR : 2 =) jeweils nur 13.240,93 EUR verlangt. Die vom Erstgericht im Umfang der Differenz zur ursprünglichen Pflichtteilsforderung der Klägerin von (6.053,58 EUR - 2.379,55 EUR =) 3.674,03 EUR vorgenommene Klagsabweisung erwuchs damit in Teilrechtskraft und kann nicht mehr zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden. Daher war die Revision auch insoweit zurückzuweisen (Punkt römisch eins.1. des Spruchs).
Die Beklagten haben in ihrer Berufung die Berechtigung der Forderungen der Klägerin wegen Mithilfe im Betrieb von 25.000 EUR und für weitere Todfallskosten von 1.481,86 EUR nicht mehr bestritten, sondern nur den Umfang und die Qualität ihrer Haftung dafür.
Das Berufungsgericht (siehe S 23/24 des Berufungsurteils) hat allerdings sowohl das Bestehen einer Nachlasspflichtteilsforderung der Klägerin ausdrücklich verneint als auch die Klagsforderung wegen weiterer Todfallskosten von 1.481,86 EUR (erkennbar) als unberechtigt angesehen, weil es die Haftung der Beklagten als mit jeweils 7.138,65 EUR, also mit der Hälfte des von ihm zugrunde gelegten Reinnachlasses von 14.277,30 EUR beschränkt erachtete und diesen bereits durch den Anspruch der Klägerin für Mithilfe im Betrieb über 25.000 EUR als zur Gänze aufgezehrt ansah. Die (mangels zu Recht Bestehens erfolgte) Abweisung dieser beiden selbständigen, nicht zusammenzurechnenden Ansprüche von 1.481,86 EUR und 2.379,55 EUR ist nach § 502 Abs 2 ZPO wegen ihrer Geringfügigkeit nicht revisibel (vgl Punkt 1.2.), sodass die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision, die auch deren Zuspruch anstrebt, insofern absolut unzulässig und deshalb zurückzuweisen ist (Punkt I.2. des Spruchs).Das Berufungsgericht (siehe S 23/24 des Berufungsurteils) hat allerdings sowohl das Bestehen einer Nachlasspflichtteilsforderung der Klägerin ausdrücklich verneint als auch die Klagsforderung wegen weiterer Todfallskosten von 1.481,86 EUR (erkennbar) als unberechtigt angesehen, weil es die Haftung der Beklagten als mit jeweils 7.138,65 EUR, also mit der Hälfte des von ihm zugrunde gelegten Reinnachlasses von 14.277,30 EUR beschränkt erachtete und diesen bereits durch den Anspruch der Klägerin für Mithilfe im Betrieb über 25.000 EUR als zur Gänze aufgezehrt ansah. Die (mangels zu Recht Bestehens erfolgte) Abweisung dieser beiden selbständigen, nicht zusammenzurechnenden Ansprüche von 1.481,86 EUR und 2.379,55 EUR ist nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO wegen ihrer Geringfügigkeit nicht revisibel vergleiche Punkt 1.2.), sodass die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision, die auch deren Zuspruch anstrebt, insofern absolut unzulässig und deshalb zurückzuweisen ist (Punkt römisch eins.2. des Spruchs).
2.2.2. Der Versuch der Klägerin in ihrer Berufung, eine Reduzierung des Umfangs der anzurechnenden Schenkungen um 4.367 EUR und 8.139,30 EUR zu erreichen, blieb erfolglos, weil das Berufungsgericht an der Qualifizierung dieser Beträge als anzurechnende Schenkungen festhielt. Diese Ansicht wurde von der Klägerin in der Revision nur mit dem pauschalen und unsubstantiiert gebliebenen Argument bekämpft, „die" (gemeint: alle) Schenkungen seien nach § 785 Abs 3 ABGB nicht anzurechnen, da sie aus den Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens und in Entsprechung einer sittlichen Pflicht sowie aus Rücksicht des Anstands erfolgt seien. Diese Ausführungen gehen einerseits über die Bekämpfung in der Berufung hinaus, soweit sie nicht nur die Beträge von 4.367 EUR und 8.139,30 EUR betreffen, weshalb sie in der Revision nicht nachgeholt werden können (RIS-Justiz RS0043480). Sie stellen andererseits auch keine gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge dar, sodass die übereinstimmende Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klägerin habe sich Schenkungen im Gesamtumfang von [vgl Punkt 5.2.: rechnerisch richtig] 31.522,11 EUR nach §§ 785, 951 ABGB anrechnen zu lassen, nicht weiter zu prüfen ist.2.2.2. Der Versuch der Klägerin in ihrer Berufung, eine Reduzierung des Umfangs der anzurechnenden Schenkungen um 4.367 EUR und 8.139,30 EUR zu erreichen, blieb erfolglos, weil das Berufungsgericht an der Qualifizierung dieser Beträge als anzurechnende Schenkungen festhielt. Diese Ansicht wurde von der Klägerin in der Revision nur mit dem pauschalen und unsubstantiiert gebliebenen Argument bekämpft, „die" (gemeint: alle) Schenkungen seien nach Paragraph 785, Absatz 3, ABGB nicht anzurechnen, da sie aus den Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens und in Entsprechung einer sittlichen Pflicht sowie aus Rücksicht des Anstands erfolgt seien. Diese Ausführungen gehen einerseits über die Bekämpfung in der Berufung hinaus, soweit sie nicht nur die Beträge von 4.367 EUR und 8.139,30 EUR betreffen, weshalb sie in der Revision nicht nachgeholt werden können (RIS-Justiz RS0043480). Sie stellen andererseits auch keine gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge dar, sodass die übereinstimmende Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klägerin habe sich Schenkungen im Gesamtumfang von [vgl Punkt 5.2.: rechnerisch richtig] 31.522,11 EUR nach Paragraphen 785, 951, ABGB anrechnen zu lassen, nicht weiter zu prüfen ist.
Die Weigerung des Berufungsgerichts, die von den Beklagten (als Grundlage für eine höhere Gegenforderung) verlangte Ausweitung des Umfangs der anzurechnenden Schenkungen an die Klägerin anzuerkennen, wurde von den Beklagten hingenommen, da sie keine Revision erhoben. Der Gesamtumfang von 31.522,11 EUR der anzurechnenden Schenkungen hat daher nunmehr auch als von den Beklagten unbekämpft zu gelten.
2.2.3. Zusammengefasst ist daher nur mehr die Klagsforderung von 25.000 EUR für Mithilfe im Betrieb Gegenstand des Revisionsverfahrens, deren Bestand allerdings unstrittig ist; zu klären bleibt aber noch der Umfang der anteiligen Haftung der Beklagten dafür. Weiters ist der Umfang und die Anrechenbarkeit von Schenkungen des Erblassers an die Klägerin von 31.522,11 EUR nicht mehr zu prüfen, wohl aber die Aufrechenbarkeit und die Höhe der daraus von den Beklagten abgeleiteten und eingewendeten Gegenforderungen, die das Berufungsgericht (mit einem Sechstel, also) 5.423,39 EUR [rechnerisch richtig: 5.253,69 EUR] annahm.
2.3. Schließlich ist festzuhalten, dass nach der Übergangsbestimmung des § 205 AußStrG 2003 die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden sind, die nach dem 31. 12. 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht schon früher eingeleitet hätten werden können. Damit ist im Hinblick auf den Todestag des Erblassers 19. Juli 2003 im vorliegenden Fall noch das AußStrG 1854 und die damalige Diktion anzuwenden.2.3. Schließlich ist festzuhalten, dass nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 205, AußStrG 2003 die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden sind, die nach dem 31. 12. 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht schon früher eingeleitet hätten werden können. Damit ist im Hinblick auf den Todestag des Erblassers 19. Juli 2003 im vorliegenden Fall noch das AußStrG 1854 und die damalige Diktion anzuwenden.
3. Zur Haftung der bedingt erbserklärten Erben bei unterbliebener Gläubigerkonvokation:
3.1. § 802 ABGB sieht vor, dass bei Antritt der Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Inventariums sogleich vom Gericht das Inventarium auf Kosten der Masse aufzunehmen ist; ein solcher Erbe „wird den Gläubigern und Legataren nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre, und auch seine eigenen, außer dem Erbrechte ihm zustehenden, Forderungen hinreicht". Bei der beschränkt persönlichen Haftung der Vorbehaltserben handelt es sich nicht um eine Exekutionsbeschränkung, sondern um eine Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtung; der Anspruch ist - soweit er gegen den beschränkt haftenden Erben nicht geltend gemacht werden kann - durch den rechtsgestaltenden Akt der bedingten Erbserklärung untergegangen. Das Gericht hat aufgrund der Einwendung des Vorbehaltserben über die Höhe der dem klagenden Gläubiger zustehenden Forderung zu entscheiden und kann dies nicht dem Exekutionsverfahren überlassen (RIS-Justiz RS0013024). Der Vorbehaltserbe haftet dem Pflichtteilsberechtigten nach der Einantwortung pro viribus, nicht bloß cum viribus hereditatis (RIS-Justiz RS0013032). Von gemeinschaftlichen Erben, die von der rechtlichen Wohltat des Inventariums Gebrauch gemacht haben, haftet nach § 821 ABGB nach der Einantwortung jeder Einzelne auch für die die Erbschaftsmasse nicht übersteigenden Lasten nur nach dem Verhältnis seines Erbteils. Die bedingt erbserklärten Erben haften also nur anteilig entsprechend ihrer Erbquote, wenn die Schuld teilbar ist (RIS-Justiz RS0015489 [T1]).3.1. Paragraph 802, ABGB sieht vor, dass bei Antritt der Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Inventariums sogleich vom Gericht das Inventarium auf Kosten der Masse aufzunehmen ist; ein solcher Erbe „wird den Gläubigern und Legataren nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre, und auch seine eigenen, außer dem Erbrechte ihm zustehenden, Forderungen hinreicht". Bei der beschränkt persönlichen Haftung der Vorbehaltserben handelt es sich nicht um eine Exekutionsbeschränkung, sondern um eine Minderung der materiellrechtlichen Verpflichtung; der Anspruch ist - soweit er gegen den beschränkt haftenden Erben nicht geltend gemacht werden kann - durch den rechtsgestaltenden Akt der bedingten Erbserklärung untergegangen. Das Gericht hat aufgrund der Einwendung des Vorbehaltserben über die Höhe der dem klagenden Gläubiger zustehenden Forderung zu entscheiden und kann dies nicht dem Exekutionsverfahren überlassen (RIS-Justiz RS0013024). Der Vorbehaltserbe haftet dem Pflichtteilsberechtigten nach der Einantwortung pro viribus, nicht bloß cum viribus hereditatis (RIS-Justiz RS0013032). Von gemeinschaftlichen Erben, die von der rechtlichen Wohltat des Inventariums Gebrauch gemacht haben, haftet nach Paragraph 821, ABGB nach der Einantwortung jeder Einzelne auch für die die Erbschaftsmasse nicht übersteigenden Lasten nur nach dem Verhältnis seines Erbteils. Die bedingt erbserklärten Erben haften also nur anteilig entsprechend ihrer Erbquote, wenn die Schuld teilbar ist (RIS-Justiz RS0015489 [T1]).
3.2. Dementsprechend hat die Klägerin die beiden bedingt erbserklärten Beklagten zutreffend nur anteilig jeweils zur Hälfte in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat auch grundsätzlich zu Recht auf deren beschränkte Haftung Bedacht genommen, weil sie von den Beklagten in ausreichend konkretem Maß (vgl RIS-Justiz RS0013013, RS0013017, RS0012663) eingewendet wurde. Es gelangte allerdings nicht zum richtigen Ergebnis.3.2. Dementsprechend hat die Klägerin die beiden bedingt erbserklärten Beklagten zutreffend nur anteilig jeweils zur Hälfte in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat auch grundsätzlich zu Recht auf deren beschränkte Haftung Bedacht genommen, weil sie von den Beklagten in ausreichend konkretem Maß vergleiche RIS-Justiz RS0013013, RS0013017, RS0012663) eingewendet wurde. Es gelangte allerdings nicht zum richtigen Ergebnis.
3.3. Für den Umfang der Haftung des bedingt erbserklärten Erben ist der Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung entscheidend; maßgebend ist der Verkehrswert aller unbeweglichen und beweglichen Sachen im Zeitpunkt der Einantwortung; auch die Passiva sind nach diesem Stichtag festzustellen; eine Erhöhung der Nachlassaktiva nach Einantwortung ist begrifflich undenkbar (RIS-Justiz RS0047846 [T1, T2 und T3]).
Die Gläubigereinberufung (Gläubigerkonvokation) und die Forderungsanmeldung dienen dazu, dem bedingt die Erbschaft antretenden Erben eine Übersicht über den Schuldenstand (und damit auch über den Wert des Nachlasses) zu verschaffen. Der Erbe soll entscheiden können, ob und allenfalls bis zu welcher Quote Ansprüche befriedigt werden können und ob gegebenenfalls ein Nachlasskonkurs zu eröffnen ist (§ 813 ABGB; Eccher in Schwimann3 § 815 ABGB Rz 1 mwN). Gläubiger, die sich nicht in der bestimmten Frist melden, verlieren mangels dinglicher Sicherheiten (Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte) ihre Ansprüche, falls die Verlassenschaft durch die Zahlung angemeldeter Forderungen erschöpft wird (§ 814 ABGB).Die Gläubigereinberufung (Gläubigerkonvokation) und die Forderungsanmeldung dienen dazu, dem bedingt die Erbschaft antretenden Erben eine Übersicht über den Schuldenstand (und damit auch über den Wert des Nachlasses) zu verschaffen. Der Erbe soll entscheiden können, ob und allenfalls bis zu welcher Quote Ansprüche befriedigt werden können und ob gegebenenfalls ein Nachlasskonkurs zu eröffnen ist (Paragraph 813, ABGB; Eccher in Schwimann3 Paragraph 815, ABGB Rz 1 mwN). Gläubiger, die sich nicht in der bestimmten Frist melden, verlieren mangels dinglicher Sicherheiten (Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte) ihre Ansprüche, falls die Verlassenschaft durch die Zahlung angemeldeter Forderungen erschöpft wird (Paragraph 814, ABGB).
Für den Erben kann nicht die Gläubigereinberufung oder ihr Ergebnis, wohl aber nach § 815 ABGB ihr Unterbleiben zu einer weitergehenden Haftung führen, als sich aus § 802 ABGB allein ergäbe (Sailer in KBB2 §§ 813 - 815 ABGB Rz 1). Unterlässt nämlich der Erbe die Gläubigerkonvokation (oder befriedigt er sogleich einige der sich anmeldenden Gläubiger, ohne auf die Rechte der übrigen Rücksicht zu nehmen) und bleiben einige Gläubiger aus Unzulänglichkeit der Verlassenschaft unbezahlt, so haftet er ihnen gemäß § 815 ABGB ungeachtet der bedingten Erbserklärung mit seinem ganzen Vermögen, aber doch nur in dem Maß, als sie die Zahlung erhalten hätten, wenn die Verlassenschaft nach der gesetzlichen Ordnung zur Befriedigung der Gläubiger verwendet worden wäre. Reicht der Nachlass zur vollen Befriedung aller Nachlassgläubiger nicht aus, so haftet der bedingt erbserklärte Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers nur für den Teil jeder einzelnen nicht pfandrechtlich gesicherten Nachlassschuld, der bei anteilmäßiger Befriedigung der Nachlassgläubiger im Wert des Nachlasses Deckung findet (RIS-Justiz RS0013019). Es kann zu einer die Nachlassaktiva übersteigenden Haftung kommen.Für den Erben kann nicht die Gläubigereinberufung oder ihr Ergebnis, wohl aber nach Paragraph 815, ABGB ihr Unterbleiben zu einer weitergehenden Haftung führen, als sich aus Paragraph 802, ABGB allein ergäbe (Sailer in KBB2 Paragraphen 813, - 815 ABGB Rz 1). Unterlässt nämlich der Erbe die Gläubigerkonvokation (oder befriedigt er sogleich einige der sich anmeldenden Gläubiger, ohne auf die Rechte der übrigen Rücksicht zu nehmen) und bleiben einige Gläubiger aus Unzulänglichkeit der Verlassenschaft unbezahlt, so haftet er ihnen gemäß Paragraph 815, ABGB ungeachtet der bedingten Erbserklärung mit seinem ganzen Vermögen, aber doch nur in dem Maß, als sie die Zahlung erhalten hätten, wenn die Verlassenschaft nach der gesetzlichen Ordnung zur Befriedigung der Gläubiger verwendet worden wäre. Reicht der Nachlass zur vollen Befriedung aller Nachlassgläubiger nicht aus, so haftet der bedingt erbserklärte Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers nur für den Teil jeder einzelnen nicht pfandrechtlich gesicherten Nachlassschuld, der bei anteilmäßiger Befriedigung der Nachlassgläubiger im Wert des Nachlasses Deckung findet (RIS-Justiz RS0013019). Es kann zu einer die Nachlassaktiva übersteigenden Haftung kommen.
Bei Einantwortung aufgrund bedingter Erbserklärung hat der Erbe - ebenso wie der Vertreter des Nachlasses zuvor - dafür zu sorgen, dass die Befriedigung der Gläubiger nach der gesetzlichen Ordnung vor sich geht und kein Gläubiger unrechtmäßig begünstigt wird. Die gesetzliche Ordnung richtet sich nach den entsprechend anzuwendenden Regeln der Konkursordnung und des Erbrechts. Soweit es für die Rangordnung im Konkursfall auf die Konkurseröffnung ankäme, tritt an deren Stelle der Tod des Erblassers (RIS-Justiz RS0013034). Bei Überschuldung des Nachlasses besteht eine Verpflichtung der Erben zur quotenmäßigen Befriedigung der Gläubiger schon ab Abgabe der bedingten Erbserklärung. Wenn ein Gläubiger damit nicht einverstanden ist, kann er einen Konkursantrag stellen. Nach der Einantwortung ist dies aber nicht mehr möglich, weil die Verlassenschaft als konkursfähige Vermögensmasse nicht mehr existiert. Nach der Einantwortung bleibt der Erbe allerdings verpflichtet, die Gläubiger quotenmäßig zu befriedigen (RIS-Justiz RS0015478 [T1], RS0013015 [T3]).
3.4. Berechtigt rügt die Klägerin in der Revision zunächst, die zweite Instanz sei in unzulässiger Weise davon ausgegangen, sie habe einen (positiven) Reinnachlass von 14.277,30 EUR akzeptiert. Sie hat nämlich nicht nur die Berechnung des Pflichtteils durch das Erstgericht ausdrücklich als unrichtig bezeichnet, sondern an anderer Stelle auch (allerdings rechtsirrig) dargelegt, warum es beim im Inventar ermittelten Reinnachlass von 36.321,54 EUR zu bleiben habe. Auch wenn die Akzeptanz eines Pflichtteilsbetrags von 2.379,55 EUR bei einer Quote von einem Sechstel rechnerisch eine Bemessungsgrundlage von 14.277,33 EUR voraussetzt, kann wegen der ausdrücklich gegenteiligen Erklärungen nicht angenommen werden, die Klägerin habe einen Reinnachlass in dieser Höhe anerkannt. Das Berufungsgericht hätte daher das Verhältnis der Aktiva zu den Passiva des Nachlasses selbständig prüfen müssen.
3.5. Auch das weitere Argument der Revision, das Berufungsgericht habe das Gebot der Gleichbehandlung aller Nachlassgläubiger im Fall der Überschuldung des Nachlasses missachtet, trifft zu. Die gegenüber der Klägerin als Nachlassgläubigerin mit ihrem Anspruch wegen Mithilfe im Betrieb von 25.000 EUR vorgenommene Kürzung (um etwa 43 % auf 14.277,30 EUR) übersteigt nämlich das von § 815 ABGB vorgegebene Maß.3.5. Auch das weitere Argument der Revision, das Berufungsgericht habe das Gebot der Gleichbehandlung aller Nachlassgläubiger im Fall der Überschuldung des Nachlasses missachtet, trifft zu. Die gegenüber der Klägerin als Nachlassgläubigerin mit ihrem Anspruch wegen Mithilfe im Betrieb von 25.000 EUR vorgenommene Kürzung (um etwa 43 % auf 14.277,30 EUR) übersteigt nämlich das von Paragraph 815, ABGB vorgegebene Maß.
Selbst wenn nämlich die beiden Beklagten alle anderen Nachlassforderungen bereits beglichen haben sollten, dürfte die Klägerin nicht auf die verbleibende Differenz zu den Nachlassaktiva verwiesen werden; vielmehr hat die Klägerin wegen der unterbliebenen Gläubigerkonvokation ungeachtet des Werts des Nachlasses soviel zu bekommen, wie sie bei einer der Konkursordnung entsprechenden Befriedigung unter Berücksichtigung aller bisher bekannten Gläubiger erhalten hätte.
4. Daher bedarf es einer näheren Auseinandersetzung mit den Nachlassaktiva und -passiva und deren Rangordnung.
4.1. Dazu ist zunächst klarzustellen, dass die Rechtsansicht, nicht ins Inventar aufgenommene und/oder im Verlassenschaftsverfahren nicht angemeldete Nachlassschulden müssten unberücksichtigt bleiben, nicht der herrschenden Judikatur entspricht. Zum einen bildet nämlich die Inventarisierung und Schätzung keine Voraussetzung für die Pflichtteilsklage (RIS-Justiz RS0007888 [T2]); zum anderen bleibt der Inhalt eines aufgenommenen Inventars auf den Fortgang und das Ergebnis einer vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage ohne Einfluss. Das Inventar wird nur für Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens aufgenommen, die darüber ergehenden Entscheidungen haben Wirkungen nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus (RIS-Justiz RS0007784 [T8], RS0006465). Die Bewertung im Rahmen des Inventars ist somit weder für die endgültige Haftung des erbserklärten Erben noch für die Berechnung des Pflichtteils bindend (RIS-Justiz RS0007784 [T2 und T10], RS0006465 [T10]). Darauf, ob Nachlassschulden inventarisiert wurden, kommt es daher nicht an, sondern es ist im vorliegenden Prozess selbständig zu prüfen, welche Nachlassverbindlichkeiten tatsächlich bestanden haben und wie sie bei der Einantwortung zu bewerten waren.
4.2. Wie bereits erwähnt, richtet sich die im § 815 ABGB angesprochene „gesetzliche Ordnung" nach den entsprechend anzuwendenden Regeln der Konkursordnung und des Erbrechts. Nach Befriedigung der (hier nicht behaupteten) Aussonderungs- und Absonderungsansprüche sind daher primär die Masseforderungen (vgl §§ 46 und 47 KO) und sekundär die Erblasserforderungen, die im Konkursfall Konkursforderungen (§ 50 KO) wären, zu entrichten; finden die im selben Rang stehenden Forderungen im Nachlasswert keine Deckung, so sind sie verhältnismäßig zu kürzen, und die Gläubiger in den folgenden Rängen kommen dann überhaupt nicht mehr zum Zug (vgl 6 Ob 574/90 = NZ 1991, 249). Als Masseforderungen kommen bei sinngemäßer Anwendung des § 46 KO nur die dort aufgezählten Forderungen in Betracht (RIS-Justiz RS0007636). An die Stelle der Kosten des Konkursverfahrens (§ 46 Abs 1 Z 1 KO) treten die des Abhandlungsverfahrens (Feil, KO6 § 46 Rz 20), zu den Massekosten zählen daher auch die Kosten des Gerichtskommissärs, der Inventarserrichtung und die sonstigen Kosten des Verlassenschaftsverfahrens (RIS-Justiz RS0007645; 6 Ob 6/98w; vgl Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht [2007] 485 [zur neuen, insofern aber unveränderten Rechtslage vgl 6 Ob 108/06k]), aber auch die Kosten einer einfachen Bestattung nach § 46 Abs 1 Z 7 KO. Es darf dafür so viel aufgewendet werden, dass einerseits nicht die Pietätsgefühle der Hinterbliebenen verletzt werden und andererseits die Grenzen der wirtschaftlichen Tragbarkeit gewahrt bleiben; es ist vom Ortsgebrauch, dem Stand und das Vermögen des Verstorbenen auszugehen. Umfasst ist auch die Anschaffung eines den Rahmen der Einfachheit nicht überschreitenden ortsüblichen Grabsteins (RIS-Justiz RS0007664 [T1 und T2]).4.2. Wie bereits erwähnt, richtet sich die im Paragraph 815, ABGB angesprochene „gesetzliche Ordnung" nach den entsprechend anzuwendenden Regeln der Konkursordnung und des Erbrechts. Nach Befriedigung der (hier nicht behaupteten) Aussonderungs- und Absonderungsansprüche sind daher primär die Masseforderungen vergleiche Paragraphen 46 und 47 KO) und sekundär die Erblasserforderungen, die im Konkursfall Konkursforderungen (Paragraph 50, KO) wären, zu entrichten; finden die im selben Rang stehenden Forderungen im Nachlasswert keine Deckung, so sind sie verhältnismäßig zu kürzen, und die Gläubiger in den folgenden Rängen kommen dann überhaupt nicht mehr zum Zug vergleiche 6 Ob 574/90 = NZ 1991, 249). Als Masseforderungen kommen bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 46, KO nur die dort aufgezählten Forderungen in Betracht (RIS-Justiz RS0007636). An die Stelle der Kosten des Konkursverfahrens (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, KO) treten die des Abhandlungsverfahrens (Feil, KO6 Paragraph 46, Rz 20), zu den Massekosten zählen daher auch die Kosten des Gerichtskommissärs, der Inventarserrichtung und die sonstigen Kosten des Verlassenschaftsverfahrens (RIS-Justiz RS0007645; 6 Ob 6/98w; vergleiche Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht [2007] 485 [zur neuen, insofern aber unveränderten Rechtslage vergleiche 6 Ob 108/06k]), aber auch die Kosten einer einfachen Bestattung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 7, KO. Es darf dafür so viel aufgewendet werden, dass einerseits nicht die Pietätsgefühle der Hinterbliebenen verletzt werden und andererseits die Grenzen der wirtschaftlichen Tragbarkeit gewahrt bleiben; es ist vom Ortsgebrauch, dem Stand und das Vermögen des Verstorbenen auszugehen. Umfasst ist auch die Anschaffung eines den Rahmen der Einfachheit nicht überschreitenden ortsüblichen Grabsteins (RIS-Justiz RS0007664 [T1 und T2]).
4.3. Die Höhe der Nachlassaktiva von 465.380,59 EUR stellt keinen Streitpunkt im Revisionsverfahren dar.
4.4. Bei den Nachlasspassiva ist zu unterscheiden:
4.4.1. An bevorrangten Nachlasspassiva der Massekosten stehen fest:
Verfahrenskosten von 10.811,56 EUR (Gebühren des Gerichtskommissärs 5.297,76 EUR, Gerichtsgebühr 110 EUR und Schätzungskosten 5.403,80 EUR);
Begräbniskosten (Todfallskosten) laut Inventar von 5.084,09 EUR als Summe von 2.257,79 EUR für die Bestattung und 2.826,30 EUR (die sich zusammensetzen aus 550 EUR für Erdbewegungen bei Graböffnung, 871,50 EUR an Grabbenützungsgebühr, 340 EUR für Blumen, 495,90 EUR für ein Totenmahl im Gasthof „Zum Goldenen Lamm" und 568,90 EUR für ein Totenmahl im Landgasthof „Zur Post").
Ihre Forderung auf Ersatz weiterer, von ihr getragener Todfallskosten von (eingeschränkt) 1.481,86 EUR (nach Abzug einer Leistung aus einer Taggeldversicherung von 4.214,28 EUR) präzisierte die Klägerin wie folgt: 49,20 EUR für Partenzettel, 78 EUR für eine Todesanzeige, 1.003,64 EUR für den Steinmetz, 1.800 EUR für den Grabstein (Zwischensumme A 2.930,84 EUR), 495,90 EUR und 568,90 EUR für das „Totenmahl", 340 EUR für Blumengestecke, 550 EUR für Graböffnung und 871,50 EUR an Grabbenützungsgebühr (Zwischensumme B 2.826,30 EUR) und 26,20 EUR an restlichen Telefonkosten des Verstorbenen, insgesamt also 5.783,34 EUR. Diese Behauptungen der Klägerin blieben ohne substantiierte Bestreitung durch die Beklagten und haben deshalb als zugestanden zu gelten (§ 267 ZPO, weshalb sie auch in den eingangs dargestellten Sachverhalt aufgenommen wurden); es schadet daher nicht, dass sich dazu im Ersturteil im dritten Rechtsgang keine Feststellungen finden (wohl aber in der Entscheidung des Erstgerichts im zweiten Rechtsgang). Bei den zur Zwischensumme B genannten Todfallskosten handelt es sich um jene, die ohnehin schon in das Inventar aufgenommen wurden; zusätzliche Todfallskosten bilden aber jene zur Zwischensumme A von 2.930,84 EUR. Die Gesamtsumme der Todfallskosten macht daher (5.084,09 EUR [laut Inventar] + 2.930,84 EUR =) 8.014,93 EUR aus. Diese sind in voller Höhe zu berücksichtigen, weil im konkreten Fall unangemessene Kosten weder erkennbar sind noch behauptet wurden. Die restlichen Telefonkosten des Verstorbenen müssen hier allerdings unbeachtet bleiben.Ihre Forderung auf Ersatz weiterer, von ihr getragener Todfallskosten von (eingeschränkt) 1.481,86 EUR (nach Abzug einer Leistung aus einer Taggeldversicherung von 4.214,28 EUR) präzisierte die Klägerin wie folgt: 49,20 EUR für Partenzettel, 78 EUR für eine Todesanzeige, 1.003,64 EUR für den Steinmetz, 1.800 EUR für den Grabstein (Zwischensumme A 2.930,84 EUR), 495,90 EUR und 568,90 EUR für das „Totenmahl", 340 EUR für Blumengestecke, 550 EUR für Graböffnung und 871,50 EUR an Grabbenützungsgebühr (Zwischensumme B 2.826,30 EUR) und 26,20 EUR an restlichen Telefonkosten des Verstorbenen, insgesamt also 5.783,34 EUR. Diese Behauptungen der Klägerin blieben ohne substantiierte Bestreitung durch die Beklagten und haben deshalb als zugestanden zu gelten (Paragraph 267, ZPO, weshalb sie auch in den eingangs dargestellten Sachverhalt aufgenommen wurden); es schadet daher nicht, dass sich dazu im Ersturteil im dritten Rechtsgang keine Feststellungen finden (wohl aber in der Entscheidung des Erstgerichts im zweiten Rechtsgang). Bei den zur Zwischensumme B genannten Todfallskosten handelt es sich um jene, die ohnehin schon in das Inventar aufgenommen wurden; zusätzliche Todfallskosten bilden aber jene zur Zwischensumme A von 2.930,84 EUR. Die Gesamtsumme der Todfallskosten macht daher (5.084,09 EUR [laut Inventar] + 2.930,84 EUR =) 8.014,93 EUR aus. Diese sind in voller Höhe zu berücksichtigen, weil im konkreten Fall unangemessene Kosten weder erkennbar sind noch behauptet wurden. Die restlichen Telefonkosten des Verstorbenen müssen hier allerdings unbeachtet bleiben.
Die Summe der bevorrangten Massekosten macht daher (10.811,56 EUR + 8.014,93 EUR =) 18.826,49 EUR aus.
4.4.2. Weitere, nachrangige Erblasserschulden setzen sich wie folgt zusammen: Bankverbindlichkeiten von zusammen 351.500,40 EUR, Betriebsverbindlichkeiten von insgesamt 66.822,29 EUR (darunter 705,14 EUR an Forderungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft), 248,47 EUR für die Errichtung, Registrierung und Verwahrung des Testaments vom 14. Juli 2003, 12.368,06 EUR an Vorsteuerrückvergütung an das Finanzamt, weitere 25,83 EUR gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (sodass die Schuld gegenüber dieser Gläubigerin zusammen [705,14 EUR + 25,83 EUR =] 730,97 EUR ausmacht und - entgegen der Ansicht der Revision - keine Doppelberücksichtigung des Betrags von 705,14 EUR erfolgte), 1.432,87 EUR für die Firma S***** und 1.327,95 EUR für das E-Werk. Unter Bedachtnahme auf die (behaupteten und ebenso unbestritten gebliebenen) 26,20 EUR an restlichen Telefongebühren des Erblassers ergibt sich vorerst ein Gesamtbetrag von 433.752,07 EUR. Dazu kommt noch der Anspruch der Klägerin wegen Mithilfe im Betrieb von 25.000 EUR. Die Erblasserschulden betragen daher 458.752,07 EUR.
4.5. Den Nachlassaktiva von insgesamt 465.380,59 EUR stehen daher Nachlasspassiva von zusammen (18.826,49 EUR + 458.752,07 EUR =) 477.578,56 EUR gegenüber, sodass der Nachlass um 12.167,97 EUR überschuldet ist (weshalb Nachlasspflichtteilsansprüche zu verneinen sind).
Da die bevorrangten Massekosten von 18.826,49 EUR die Nachlassaktiva von 465.380,59 EUR nicht erreichen, erfahren sie keine Kürzung.
Für die Abdeckung der weiteren Erblasserschulden von 458.752,07 EUR, zu denen auch der Anspruch der Klägerin wegen Mithilfe im Betrieb zählt, steht aber nur ein Rest der Aktiva von (465.380,59 EUR - 18.826,49 EUR =) 446.554,10 EUR zur Verfügung, was einer Quote von etwa 97 % entspricht. Deshalb muss sich die Klägerin einen Abzug von ihrem Anspruch von 25.000 EUR im Ausmaß von 3 % gefallen lassen (also eine Reduzierung auf 24.250 EUR), nicht jedoch einen solchen um 43 %. Die Beklagten haften daher für die Forderung der Klägerin wegen Mithilfe im Betrieb nur mit jeweils (24.250 EUR : 2 =) 12.125 EUR. In diesem Umfang bestehen daher die Klagsforderungen jeweils zu Recht.
5. Zur Berücksichtigung von Schenkungen an die Klägerin:
5.1. § 951 Abs 1 ABGB sieht vor, dass dann, wenn bei der Bestimmung des Pflichtteils Schenkungen in Anschlag gebracht werden (§ 785 ABGB), der Nachlass aber zu dessen Deckung nicht ausreicht, der verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zur Deckung des Fehlbetrags verlangen kann; der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des Fehlbetrags abwenden. Auch der gesetzliche Erbe kann einen Pflichtteilsanspruch erheben und somit die Einrechnung von Schenkungen gemäß § 785 ABGB begehren (RIS-Justiz RS0012882). Der Anspruch nach § 785 Abs 1 ABGB richtet sich gegen den Nachlass oder den Erben; jener nach § 951 Abs 1 ABGB richtet sich selbst dann, wenn sich der zum Erben Eingesetzte unbedingt erbserklärt hat, aber gegen den Beschenkten und greift erst ein, wenn mit § 785 ABGB nicht auszukommen ist. Nur dann, wenn sich bei einem Schenkungspflichtteil ergibt, dass dieser nicht aus dem Nachlass abgedeckt werden kann, ist der Beschenkte passiv klagslegitimiert (RIS-Justiz RS0012941 [T2]). Die Bestimmungen der §§ 785, 951 ABGB bezwecken, den übergangenen Noterben so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre; „In Anschlag Bringen" einer Schenkung bedeutet die rechnerische Annahme, es wären noch alle Schenkungen im Nachlass (RIS-Justiz RS0012936). Vom Wert der Schenkung ist daher bei Berechnung des durch Schenkungen erhöhten Pflichtteils eine allenfalls zum Todeszeitpunkt bestandene Überschuldung des Nachlasses in Abzug zu bringen (RIS-Justiz RS0012960; Binder in Schwimann³ § 951 ABGB Rz 3; Bollenberger in KBB² § 951 ABGB Rz 2), und zwar auch dann, wenn der Beschenkte selbst Noterbe ist (vgl 1 Ob 525/92 und 6 Ob 117/02b). Von dieser Judikatur abzugehen besteht ungeachtet einiger gegenteiliger Lehrmeinungen (vgl Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht [2007] 428 mwN) kein Anlass, weil diese Ansicht Folge der Annahme ist, es wären noch alle Schenkungen im (hier allerdings überschuldeten) Nachlass.5.1. Paragraph 951, Absatz eins, ABGB sieht vor, dass dann, wenn bei der Bestimmung des Pflichtteils Schenkungen in Anschlag gebracht werden (Paragraph 785, ABGB), der Nachlass aber zu dessen Deckung nicht ausreicht, der verkürzte Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zur Deckung des Fehlbetrags verlangen kann; der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des Fehlbetrags abwenden. Auch der gesetzliche Erbe kann einen Pflichtteilsanspruch erheben und somit die Einrechnung von Schenkungen gemäß Paragraph 785, ABGB begehren (RIS-Justiz RS0012882). Der Anspruch nach Paragraph 785, Absatz eins, ABGB richtet sich gegen den Nachlass oder den Erben; jener nach Paragraph 951, Absatz eins, ABGB richtet sich selbst dann, wenn sich der zum Erben Eingesetzte unbedingt erbserklärt hat, aber gegen den Beschenkten und greift erst ein, wenn mit Paragraph 785, ABGB nicht auszukommen ist. Nur dann, wenn sich bei einem Schenkungspflichtteil ergibt, dass dieser nicht aus dem Nachlass abgedeckt werden kann, ist der Beschenkte passiv klagslegitimiert (RIS-Justiz RS0012941 [T2]). Die Bestimmungen der Paragraphen 785, 951, ABGB bezwecken, den übergangenen Noterben so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre; „In Anschlag Bringen" einer Schenkung bedeutet die rechnerische Annahme, es wären noch alle Schenkungen im Nachlass (RIS-Justiz RS0012936). Vom Wert der Schenkung ist daher bei Berechnung des durch Schenkungen erhöhten Pflichtteils eine allenfalls zum Todeszeitpunkt bestandene Überschuldung des Nachlasses in Abzug zu bringen (RIS-Justiz RS0012960; Binder in Schwimann³ Paragraph 951, ABGB Rz 3; Bollenberger in KBB² Paragraph 951, ABGB Rz 2), und zwar auch dann, wenn der Beschenkte selbst Noterbe ist vergleiche 1 Ob 525/92 und 6 Ob 117/02b). Von dieser Judikatur abzugehen besteht ungeachtet einiger gegenteiliger Lehrmeinungen vergleiche Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht [2007] 428 mwN) kein Anlass, weil diese Ansicht Folge der Annahme ist, es wären noch alle Schenkungen im (hier allerdings überschuldeten) Nachlass.
5.2. Aus der hier vorliegenden Überschuldung des Nachlasses ergibt sich die Passivlegitimation der Klägerin für den von den Beklagten als Gegenforderung eingewendeten Anspruch auf den Schenkungspflichtteil, zumal die Beklagten auf die Unzulänglichkeit des Nachlasses - wenn auch im Zusammenhang mit ihrer beschränkten Haftung für die Forderung der Klägerin - hingewiesen haben. Die Vorinstanzen haben - rechtlich nicht mehr zu hinterfragende - anrechenbare Geldschenkungen von zusammen 32.540,33 EUR angenommen; addiert man allerdings die dazu festgestellten (und eingangs angeführten) Beträge, ergibt sich - bei ordnungsgemäßer Umrechnung von ATS in EUR - ein (rechnerisch richtiger) Gesamtbetrag von nur (29.622,11 EUR + 1.900 EUR =) 31.522,11 EUR, der den weiteren Überlegungen zugrunde zu legen ist. Von diesem anzurechnenden Schenkungsbetrag muss aber entsprechend dem herrschenden und von der Rechtsprechung angewendeten Berechnungsmodell die Überschuldung des Nachlasses, also ein Betrag von 12.197,97 EUR in Abzug gebracht werden, sodass sich ein restlicher Schenkungsbetrag von 19.324,14 EUR errechnet.
Davon kann jeder der Beklagten die Pflichtteilsquote von einem Sechstel geltend machen, also 3.220.69 EUR, sodass die aus dem Titel des Schenkungspflichtteils eingewendeten Gegenforderungen beider Beklagter (nur) in dieser Höhe zu Recht bestehen.
5.3. Die Einwände der Klägerin, auch diese Gegenforderungen seien anteilsmäßig zu kürzen und es habe nur eine Aufrechnung der festgestellten Schenkungen auf die Pflichtteilsansprüche der Klägerin, nicht jedoch auf die Abgeltungsansprüche wegen Mithilfe im Betrieb und Ersatzforderung der Klägerin wegen Begräbniskosten stattzufinden, gehen ins Leere.
Die Passivlegitimation der Klägerin für die (Gegen-)Forderungen der Beklagten auf den Schenkungspflichtteil setzt die Überschuldung des Nachlasses voraus, die - wie im vorliegenden Fall - zur Kürzung dieser Ansprüche führt und bei entsprechend hoher Überschuldung sogar zum Untergang des im Rahmen des Schenkungspflichtteils geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs führen kann (1 Ob 525/92). Für eine weitere Kürzung besteht aber auch deshalb kein Anlass, weil sich dieser Anspruch nicht (mehr) gegen den Nachlass, sondern gegen die Klägerin als Beschenkte richtet. Damit ist auch die Gegenseitigkeit von Klags- und Gegenforderungen als Voraussetzung für die Aufrechnung (entsprechend dem prozessualen Einwand der Beklagten) gegeben. Da es nicht nötig ist, dass Forderung und Gegenforderung aus demselben Rechtsgrund entstanden sind (Koziol/Welser II13 104), steht der Aufrechnung der Beklagten mit ihren Ansprüchen auf den Schenkungspflichtteil gegen die Forderung der Klägerin, für die die beklagten Miterben beschränkt haften, nichts im Weg.
6. Zusammenfassung:
Berechtigten Klagsforderungen gegenüber beiden Beklagten von jeweils 12.125 EUR aus dem Bereicherungsanspruch der Klägerin wegen Mithilfe im Betrieb in den letzten beiden Jahren vor dem Tod des Erblassers stehen zu Recht bestehende Gegenforderungen von jeweils 3.220,69 EUR an Schenkungspflichtteilen gegenüber. Daher hat jeder Beklagte der Klägerin 8.904,31 EUR samt der begehrten und unbestritten gebliebenen Zinsen zu bezahlen, während das Mehrbegehren von 7.363,41 EUR abzuweisen ist.
In diesem Umfang kommt der Revision Berechtigung zu, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechend abzuändern waren.
7.1. Die Kostenentscheidung zum Verfahren erster Instanz, das betrifft die ersten beiden Rechtsgänge und den dritten bis vor das (dritte) Berufungsverfahren, gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Wegen der Streitwertänderungen sind drei Verfahrensabschnitte zu prüfen, und zwar für die Klage (Streitwert 27.787,86 EUR), bis zur ON 4 (Streitwert jeweils 16.920,73 EUR) und für das restliche Verfahren (Streitwert jeweils 16.267,72 EUR).7.1. Die Kostenentscheidung zum Verfahren erster Instanz, das betrifft die ersten beiden Rechtsgänge und den dritten bis vor das (dritte) Berufungsverfahren, gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Wegen der Streitwertänderungen sind drei Verfahrensabschnitte zu prüfen, und zwar für die Klage (Streitwert 27.787,86 EUR), bis zur ON 4 (Streitwert jeweils 16.920,73 EUR) und für das restliche Verfahren (Streitwert jeweils 16.267,72 EUR).
Im ersten Abschnitt ist die Klägerin zwar mit 64 % durchgedrungen, nicht allerdings mit dem Verlangen nach Solidarhaftung; eine Berücksichtigung dieses Umstands rechtfertigt die Kostenaufhebung.
Für die beiden weiteren Abschnitte ist von einem Erfolg der Klägerin von jeweils 53 % und 55 % auszugehen, was ebenfalls die Kostenaufhebung zur Folge hat.
Gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO hat dennoch ein wechselseitiger Zuspruch der Gerichts- und Zeugengebühren zu erfolgen: Die Klägerin hat daher jedem Beklagten ein Viertel der von den Beklagten getragenen Zeugengebühr von 34,20 EUR, also je 8,55 EUR, zu ersetzen, während sie von jedem Beklagten ein Viertel der sie belastenden Pauschal- und Zeugengebühren von insgesamt 2.862,10 EUR, also 715,53 EUR zu erhalten hat. Das ergibt einen Saldo von jeweils 706,98 EUR zugunsten der Klägerin.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO hat dennoch ein wechselseitiger Zuspruch der Gerichts- und Zeugengebühren zu erfolgen: Die Klägerin hat daher jedem Beklagten ein Viertel der von den Beklagten getragenen Zeugengebühr von 34,20 EUR, also je 8,55 EUR, zu ersetzen, während sie von jedem Beklagten ein Viertel der sie belastenden Pauschal- und Zeugengebühren von insgesamt 2.862,10 EUR, also 715,53 EUR zu erhalten hat. Das ergibt einen Saldo von jeweils 706,98 EUR zugunsten der Klägerin.
7.2. Die Kostenentscheidung zum Berufungsverfahren im dritten Rechtsgang und zum Revisionsverfahren gründet sich auf die §§ 43, 50 und 70 ZPO.7.2. Die Kostenentscheidung zum Berufungsverfahren im dritten Rechtsgang und zum Revisionsverfahren gründet sich auf die Paragraphen 43, 50 und 70 ZPO.
Die Klägerin ist letztendlich mit ihrer Berufung zu 67 % durchgedrungen und hat daher 34 % des Anwaltshonorars (800,67 EUR) zu erhalten, ebenso die vollen Kosten ihrer Berufungsbeantwortung (1.194,07 EUR), da die Beklagten mit ihrer Berufung zur Gänze unterlegen sind.
Im Revisionsverfahren drang die Klägerin nur mit 57 % durch, weshalb ihr 14 % des Anwaltshonorars zu ersetzen sind (226,09 EUR).
Daraus ergibt sich im Rechtsmittelverfahren ein Gesamtbetrag von 2.220,83 EUR zugunsten der Klägerin, sodass auf jeden Beklagten 1.110,42 EUR entfallen.
7.3. Da der Klägerin für die Rechtsmittelverfahren im Umfang des § 64 Abs 1 ZPO die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, war gemäß § 70 ZPO mit Beschluss - entsprechend der Kostenentscheidung - auszusprechen, dass die beklagten Parteien die anteiligen Pauschalgebühren zweiter Instanz zu jeweils 33,5 % und jene dritter Instanz zu jeweils 28,5 % zu ersetzen haben.7.3. Da der Klägerin für die Rechtsmittelverfahren im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, ZPO die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, war gemäß Paragraph 70, ZPO mit Beschluss - entsprechend der Kostenentscheidung - auszusprechen, dass die beklagten Parteien die anteiligen Pauschalgebühren zweiter Instanz zu jeweils 33,5 % und jene dritter Instanz zu jeweils 28,5 % zu ersetzen haben.