Rechtssatz RS0013015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013015
Entscheidungsdatum
18.09.2014
Rechtssatz
Die grundsätzliche Verpflichtung zur quotenweisen Befriedigung der Forderung der Nachlaßgläubiger bei Überschuldung des Nachlasses besteht schon vor der Einantwortung des Nachlasses. Schon die Verlassenschaft hat daher die Unzulänglichkeit des Nachlasses geltend zu machen, sobald bedingte Erbserklärungen abgegeben worden sind.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 68/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 68/82
Veröff: JBl 1984,317
- 6 Ob 34/01w
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 34/01w
Auch; Beisatz: Wenn ein Gläubiger damit nicht einverstanden ist, kann er einen Konkursantrag stellen. Nach der Einantwortung ist dies aber nicht mehr möglich, weil die Verlassenschaft als konkursfähige Vermögensmasse nicht mehr existiert. Nach der Einantwortung bleibt der Erbe allerdings verpflichtet, die Gläubiger quotenmäßig zu befriedigen. (T1)
- 6 Ob 108/06k
Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 108/06k
Vgl auch; Beisatz: Wenn die Verlassenschaft unmittelbar in Anspruch genommen wird, muss die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft zur Befriedigung der Gläubiger nicht im Titelverfahren eingewendet werden. (T2); Veröff: SZ 2006/80
- 3 Ob 92/06k
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 92/06k
Vgl auch; Beisatz: Bei Nachlassüberschuldung sind die nicht besicherten Gläubiger quotenmäßig (nach den Regeln des Konkurses) zu befriedigen. (T3)
- 7 Ob 220/08s
Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 220/08s
Vgl; Beis wie T3
- 1 Ob 165/14t
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 165/14t
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013015
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19830223_OGH0002_0030OB00068_8200000_003