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Entscheidung 3 Ob 92/06k×

Entscheidung 3 Ob 92/06k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob92/06k

Entscheidungsdatum

19.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mariella S*****, und 2. Ing. Anton M*****, beide vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Nebenintervenienten auf ihrer Seite 1. Dr. Alfred M*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei N***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2005, GZ 21 R 152/05h-47, womit das Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 24. Februar 2005, GZ 4 C 123/04a-37, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie von der beklagten Bank in dem auf Unzulänglichkeit des Nachlasses gestützten Oppositionsprozess völlig richtig gesehen wird, bewirkt die Einantwortung (hier vom 12. Februar 2003) mit ihrer formellen Rechtskraft den Eintritt der Universalsukzession der Erben in die Rechtsstellung des Erblassers, womit dessen Eigentum und Forderungen auf die Erben übergehen (Sailer in KBB, Paragraph 819, ABGB Rz 5 mwN). Für Schulden des Erblassers haften bedingt erbserklärte Erben (wegen des Todestags am 20. April 2002 nach Artikel römisch vier, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FamErbRÄG 2004 BGBl römisch eins 2004/58 noch nach der alten, inhaltlich aber unveränderten Fassung des ABGB) wie die Kläger nach Paragraph 802, ABGB persönlich mit ihrem gesamten Vermögen nur bis zum Wert der ihnen zugekommenen Verlassenschaft, was eine materiell-rechtliche Haftungsminderung bedeutet (Sailer aaO Paragraph 802, ABGB Rz 5 mwN).

Abgesehen davon, dass die von der beklagten Partei behauptete erhebliche Rechtsfrage, ob Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche von bedingt erbserklärten Miterben gegen Mitbürgen und Mitschuldner wegen Zahlung von Erblasserschulden [hier Schuldtilgung durch Zuweisung in der Zwangsversteigerung zweier Nachlassliegenschaften] die Aktiva der Verlassenschaft erhöhten oder nicht, schon mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen über solche Mitschuldner oder Mitbürgen - die Rüge angeblicher Verfahrensmängel in der Berufung blieb erfolglos - nicht präjudiziell für die Entscheidung sein kann, übersieht die beklagte Partei, dass ab der Einantwortung eine Erhöhung der Nachlassaktiva schon begrifflich undenkbar ist, wenn der Nachlass als solcher infolge der Universalsukzession untergeht und zudem für die Haftungsbeschränkung nach stRsp der Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung maßgebend ist (Sailer aaO Paragraph 802, ABGB Rz 5 mwN; ebenso bereits beide Vorinstanzen). Als Zahlungstag käme nur jener der Durchführung des Meistbotsverteilungsbeschlusses (vom 23. Dezember 2003) in Betracht, der lange nach der Einantwortung gefasst wurde. Bei (hier unbestrittener) Nachlassüberschuldung sind die nicht besicherten Gläubiger iSd Paragraph 815, ABGB („nach der gesetzlichen Ordnung"), das heißt quotenmäßig (nach den Regeln des Konkurses) zu befriedigen (6 Ob 34/01w = EFSlg 96.936; Welser in Rummel³, Paragraphen 813 -, 815, Rz 4 und 9; Sailer aaO Paragraphen 813 -, 815, Rz 4 mwN; Eccher in Schwimann³, Paragraph 802, ABGB Rz 3). Mangels sonst festgestellten (freien) Vermögens beansprucht die beklagte Partei die Differenz zwischen den (höheren) Schätzwerten der zwei versteigerten Liegenschaften und den Meistboten im Gesamtausmaß von etwa 60.000 EUR. Für durch Pfandrechte geschützte Gläubiger gilt allerdings - wie Paragraph 814, letzter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 815, ABGB zeigt - dass diese Absonderungsberechtigten im Konkurs gleichstehen, denen auch eine allenfalls verspätete Anmeldung ihrer Forderungen im Zuge der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (Paragraphen 813, ff ABGB) nicht zu schaden vermöchte (Welser aaO Paragraphen 813 -, 815, Rz 4). Solche bevorrechtete Gläubiger können sich - auch im Fall einer Gläubigerkonvokation (Paragraph 814, letzter Halbsatz ABGB) - ungeachtet der Haftungsbeschränkung auf Grund bedingter Erbserklärung aus dem Pfand voll befriedigen (1 Ob 513/85 = NZ 1986, 107 mwN; Eccher aaO Rz 9). Nach Paragraph 48, KO, der sinngemäß anzuwenden ist, bilden mit Absonderungsrechten belastete Liegenschaften jeweils Sondermassen (Absatz eins,), und nur das, was nach Befriedigung der dinglich gesicherten Gläubiger übrig bleibt, fließt der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu (Absatz 2,). Nur soweit diese weder zur Befriedigung der Masseforderungen noch der Ansprüche von Absonderungsberechtigten verwendet wird, sind nach Paragraph 50, KO die Gläubiger verhältnismäßig zu befriedigen (3 Ob 31/87 = WBl 1987, 190). Daraus folgt ohne weiteres, dass bei Befriedigung von Pfandgläubigern (in casu einer Hypothekargläubigerin) nach Versteigerung zweier in die Verlassenschaft fallender Liegenschaften nur ein allfälliger verbliebener Rest zur quotenmäßigen Verteilung an die unbesicherten Gläubiger gelangen und damit auch der bei der Meistbotsverteilung nicht zum Zug gekommenen und daher einem von vornherein unbesicherten Gläubiger gleichstehenden beklagten Bank zugute kommen könnte. Da es einen solchen nicht gab, ergibt sich die Lösung der zweiten als erheblich geltend gemachten Rechtsfrage, nämlich, ob bedingt erbserklärte Erben bei Zwangsversteigerung von Liegenschaften des Erblassers nach der Einantwortung im Ausmaß der Differenz zwischen dem Schätzwert und dem geringeren Meistbot den Erblassergläubigern nicht haften, weil ihnen insoweit nichts zugekommen sei, ohne weiteres aus der dargestellten Rsp des Obersten Gerichtshofs. Ein solcher rein rechnerischer Differenzbetrag ist keine nach den Regeln der KO zu verteilende Verlassenschaftsmasse, in deren Umfang die Erben, denen mit der Rechtswohltat des Inventars eingeantwortet wurde, iSd Paragraph 802, ABGB den unbesicherten Gläubigern zu haften hätten.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E82400 3Ob92.06k

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-Z 4229 = ÖBA 2007,404/1416 - ÖBA 2007/1416 = ZIK 2007/169 S 96 - ZIK 2007,96 = EFSlg 114.051 = EFSlg 114.065 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00092.06K.1019.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20061019_OGH0002_0030OB00092_06K0000_000

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