Rechtssatz RS0013008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013008
Entscheidungsdatum
19.10.2006
Rechtssatz
Durch die Einantwortung, die auf Grund einer unter Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars abgegebenen Erbserklärung erfolgte, wird die Wirksamkeit bestehender Pfandrechte eines Gläubigers an Nachlaßsachen nicht berührt. Sie wirken daher wie Absonderungsrechte im Konkurs.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 513/85
Entscheidungstext OGH 17.04.1985 1 Ob 513/85
Veröff: NZ 1986,107
- 3 Ob 92/06k
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 92/06k
Vgl auch; Beisatz: Durch Pfandrechten geschützten Gläubigern schadet eine verspätete Anmeldung ihrer Forderungen im Zuge der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger nicht. Sie können sich - auch im Fall einer Gläubigerkonvokation - ungeachtet der Haftungsbeschränkung auf Grund bedingter Erbserklärung aus dem Pfand voll befriedigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013008
Dokumentnummer
JJR_19850417_OGH0002_0010OB00513_8500000_001