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Entscheidung 1 Ob 165/14t×

Entscheidung 1 Ob 165/14t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013013 Rechtssatz 04.05.1965Zivilrecht
Der bedingt erbserklärte Erbe muß die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden.
RS0013015 Rechtssatz 23.02.1983Zivilrecht
Die grundsätzliche Verpflichtung zur quotenweisen Befriedigung der Forderung der Nachlaßgläubiger bei Überschuldung des Nachlasses besteht schon vor der Einantwortung des Nachlasses. Schon die Verlassenschaft hat daher die Unzulänglichkeit des Nachlasses ge …
RS0015478 Rechtssatz 20.05.1954Zivilrecht
Es ist Sache der Nachlaßgläubiger, sich vor einer sie benachteiligenden ungleichmäßigen Befriedigung vor der Einantwortung durch rasche Stellung eines Separationsantrages, allenfalls eines Konkursantrages gegen die Verlassenschaft zu schützen. Der Nachlaßst …
RS0027923 Rechtssatz 24.11.1994Zivilrecht
Der Frage, wem im Verlassenschaftsverfahren im konkreten Fall Akteneinsicht zu gewähren ist, kommt die Qualifikation nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zu.
RS0037263 Rechtssatz 04.02.1993Zivilrecht
Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht muss konkret gegeben sein. Die Einsichtnahme und Abschriftnahme muss Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben und die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes muss sich auf die privatrechtlich …
RS0079198 Rechtssatz 19.09.1995Zivilrecht
Einem Dritten kann Einsichtnahme und Abschriftnahme von Prozessakten gestattet werden, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, wobei ein allgemeines öffentliches Interesse an Information sowie ein reines Informationsbedürfnis des Einsichtbegehren …