Rechtssatz RS0015489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015489
Entscheidungsdatum
12.12.2024
Rechtssatz
Ein bedingt erbserklärter Miterbe, der in einem vor der Einantwortung abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommen eine Liegenschaft übernimmt, hat für die obligatorischen Verbindlichkeiten des Erblassers nur nach § 821 ABGB, allenfalls - soweit er die Vorsicht der Gläubigereinberufung unterließ - nach § 815 ABGB aufzukommen (gegen die Ansicht von Weis in Klang's Komm.). Besteht allerdings die Nachlaßverbindlichkeit in einer unteilbaren Leistung, dann ist zu beachten, daß der Gläubiger der bedingten Erbserklärung ungeachtet die Leistung von einem jeden Verpflichteten und daher auch von jedem Miterben ungeschmälert verlangen kann.Ein bedingt erbserklärter Miterbe, der in einem vor der Einantwortung abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommen eine Liegenschaft übernimmt, hat für die obligatorischen Verbindlichkeiten des Erblassers nur nach Paragraph 821, ABGB, allenfalls - soweit er die Vorsicht der Gläubigereinberufung unterließ - nach Paragraph 815, ABGB aufzukommen (gegen die Ansicht von Weis in Klang's Komm.). Besteht allerdings die Nachlaßverbindlichkeit in einer unteilbaren Leistung, dann ist zu beachten, daß der Gläubiger der bedingten Erbserklärung ungeachtet die Leistung von einem jeden Verpflichteten und daher auch von jedem Miterben ungeschmälert verlangen kann.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 423/55
Entscheidungstext OGH 28.12.1955 7 Ob 423/55
- 7 Ob 106/07z
Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 106/07z
Vgl; Beisatz: Die Erben haften also nur anteilig entsprechend ihrer Erbquote, wenn die Schuld teilbar ist. (T1)
- 7 Ob 220/08s
Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 220/08s
Vgl; Beis wie T1
- 2 Ob 169/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.12.2024 2 Ob 169/24b
Beisatz wie T1: Hier: Haftung für die teilbare Forderung aus einem Pflegevermächtnis. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015489
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19551228_OGH0002_0070OB00423_5500000_001