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Rechtssatz RS0015489×

Rechtssatz RS0015489

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015489

Geschäftszahl

7Ob423/55 (7Ob424/55); 7Ob106/07z; 7Ob220/08s; 2Ob169/24b

Entscheidungsdatum

12.12.2024

Rechtssatz

Ein bedingt erbserklärter Miterbe, der in einem vor der Einantwortung abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommen eine Liegenschaft übernimmt, hat für die obligatorischen Verbindlichkeiten des Erblassers nur nach Paragraph 821, ABGB, allenfalls - soweit er die Vorsicht der Gläubigereinberufung unterließ - nach Paragraph 815, ABGB aufzukommen (gegen die Ansicht von Weis in Klang's Komm.). Besteht allerdings die Nachlaßverbindlichkeit in einer unteilbaren Leistung, dann ist zu beachten, daß der Gläubiger der bedingten Erbserklärung ungeachtet die Leistung von einem jeden Verpflichteten und daher auch von jedem Miterben ungeschmälert verlangen kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 423/55
    Entscheidungstext OGH 28.12.1955 7 Ob 423/55
  • 7 Ob 106/07z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 106/07z
    Vgl; Beisatz: Die Erben haften also nur anteilig entsprechend ihrer Erbquote, wenn die Schuld teilbar ist. (T1)
  • 7 Ob 220/08s
    Entscheidungstext OGH 18.03.2009 7 Ob 220/08s
    Vgl; Beis wie T1
  • 2 Ob 169/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.12.2024 2 Ob 169/24b
    Beisatz wie T1: Hier: Haftung für die teilbare Forderung aus einem Pflegevermächtnis. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015489

Im RIS seit

28.12.1955

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Dokumentnummer

JJR_19551228_OGH0002_0070OB00423_5500000_001