Die Revision des Klägers ist nicht begründet, die Revision der Beklagten dagegen ist teilweise berechtigt. Die gegen den Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurse sind unbegründet.
Zur Aktivlegitimation des Klägers:
Diese erachtete das Berufungsgericht für gegeben. Laut Lehre und Rechtsprechung seien Rechte aus einem zweiseitigen Vertrage, also auch aus einem Kaufvertrage, mit Einschränkung abtretbar, dass hiedurch die Pflichten des Zedenten aus dem Vertrage unberührt bleiben (gespaltenes Schuldverhältnis: JBl 1955, S 17). Bei der Übertragung der dem Verkäufer zustehenden Rechte handle es sich um die Abtretung veräußerter Rechte (§ 1393 ABGB). Der Kläger sei daher berechtigt, die ihm zedierten Rechte gegen die Beklagte geltend zu machen. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Die Aktivlegitimation des Klägers wird in dritter Instanz von der Beklagten auch gar nicht mehr bestritten.Diese erachtete das Berufungsgericht für gegeben. Laut Lehre und Rechtsprechung seien Rechte aus einem zweiseitigen Vertrage, also auch aus einem Kaufvertrage, mit Einschränkung abtretbar, dass hiedurch die Pflichten des Zedenten aus dem Vertrage unberührt bleiben (gespaltenes Schuldverhältnis: JBl 1955, S 17). Bei der Übertragung der dem Verkäufer zustehenden Rechte handle es sich um die Abtretung veräußerter Rechte (Paragraph 1393, ABGB). Der Kläger sei daher berechtigt, die ihm zedierten Rechte gegen die Beklagte geltend zu machen. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Die Aktivlegitimation des Klägers wird in dritter Instanz von der Beklagten auch gar nicht mehr bestritten.
Zur Passivlegitimation des Beklagten:
Diese, meint das Berufungsgericht, sei gleichfalls gegeben, weil die Beklagte sich als Erbin nach Dr. D***** bedingt erbserklärt hat und ihr die in den Nachlass fallenden Grundstücke auf Grund dieser Erbserklärung und eines zwischen ihr und der Miterbin abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommens eingeantwortet worden sind . Sie hafte bis zur Höhe ihrer Erbquote als Erbin, darüber hinaus als Übernehmerin eines Sondervermögens für die dazugehörigen Verbindlichkeiten gem § 1409 ABGB (vgl Weiss in Klang Komm 2. Auflg. 3. Band S 1058), soferne sich die Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrage vom 6. 12. 1932 gekannt habe oder kennen müssen. Jedenfalls sei sie verpflichtet gewesen, als sie die Liegenschaften im Wege des Erbteilungsübereinkommens erwarb, sich durch Einsicht in die Urkundensammlung über den Inhalt des Kaufvertrages und damit über die Rechtslage zu unterrichten. Habe sie diese Vorsicht unterlassen, dann könne sie sich nicht darauf berufen, dass ihr die maßgeblichen Vertragsbestimmungen nicht bekannt gewesen seien. Denn für die Beurteilung eines eingetragenen Rechtes sei nicht bloß der Inhalt des Hauptbuches, sondern auch der Inhalt der in der Urkundensammlung in Abschrift erliegenden Urkunden maßgebend.Diese, meint das Berufungsgericht, sei gleichfalls gegeben, weil die Beklagte sich als Erbin nach Dr. D***** bedingt erbserklärt hat und ihr die in den Nachlass fallenden Grundstücke auf Grund dieser Erbserklärung und eines zwischen ihr und der Miterbin abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommens eingeantwortet worden sind . Sie hafte bis zur Höhe ihrer Erbquote als Erbin, darüber hinaus als Übernehmerin eines Sondervermögens für die dazugehörigen Verbindlichkeiten gem Paragraph 1409, ABGB vergleiche Weiss in Klang Komm 2. Auflg. 3. Band S 1058), soferne sich die Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrage vom 6. 12. 1932 gekannt habe oder kennen müssen. Jedenfalls sei sie verpflichtet gewesen, als sie die Liegenschaften im Wege des Erbteilungsübereinkommens erwarb, sich durch Einsicht in die Urkundensammlung über den Inhalt des Kaufvertrages und damit über die Rechtslage zu unterrichten. Habe sie diese Vorsicht unterlassen, dann könne sie sich nicht darauf berufen, dass ihr die maßgeblichen Vertragsbestimmungen nicht bekannt gewesen seien. Denn für die Beurteilung eines eingetragenen Rechtes sei nicht bloß der Inhalt des Hauptbuches, sondern auch der Inhalt der in der Urkundensammlung in Abschrift erliegenden Urkunden maßgebend.
Diese Auffassung des Berufungsgerichtes wird von der Beklagten mit Recht bekämpft.
Die Frage, ob der Erbe, der ein Vermögen im Erbwege übernimmt, nach § 1409 ABGB haftet, ist in Literatur und Judikatur bestritten. Sie wird von Pisko in seinem Aufsatz "Der Einfluss der dritten Teilnovelle zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch auf das Handelsrecht" in der Zeitschrift für Handelsrecht Band 80 S 163 und in älteren Entscheidungen (so ZBl 1930 Nr. 39, SZ XIII/207) vertreten. Dagegen ist Demelius im Komm zum AHGB von Staub-Pisko, der darauf hinweist, dass auch Pisko in seinem Lehrbuch die von ihm in dem oben angeführten Aufsatz niedergelegte Auffassung aufgegeben habe (s Pisko, Lehrbuch S 58). In neuerer Zeit sind Klang ("Der § 1409 in der Rechtsübung" JBl 1948 S 439) und Wolff in Klangs Komm 2. Auflg VI. Band S 358, sowie eine Reihe späterer Entscheidungen (s ZBl 1936 Nr. 424, SZ XVI/19) der Meinung, dass § 1409 auf den Übergang eines Vermögens im Erbwege bei bedingter Erbserklärung nicht anwendbar sei. Es fehle an einer "Veräußerung", die das Gesetz in der zitierten Bestimmung ausdrücklich verlange. Die Haftung des Erben sei im Gesetze (§§ 550, 830, 821 ABGB) besonders geregelt. Bei bedingter Erbserklärung sei die Haftung des Erben durch § 821 ABGB beschränkt. Die bedingte Erbserklärung würde ihre Wirkung verlieren, wenn man den Erben, der sich mit der Rechtswohltat des Inventars zum Erben erklärt habe, nach § 1409 ABGB haften ließe. Man ging aber noch einen Schritt weiter und lehnte die Haftung des Erbschaftskäufers (§ 1278 ABGB) aus § 1409 ABGB ab (Wolff, Klang Komm 2. Auflg S 358). Für diese Auffassung spricht, dass § 1282 ABGB in Bezug auf die Verlassenschaftsgläubiger sagt: "Ihre Rechte ... werden durch den Verkauf der Erbschaft nicht geändert". Haftet aber nicht einmal der Erbschaftskäufer, der ja vom Erben die ganze Verlassenschaft übernimmt, nach § 1409 ABGB, dann ist auch kein stichhältiges Argument dafür zu gewinnen, dem Miterben, der im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens in Anrechnung auf seinen Erbteil den Nachlass oder ein einzelnes Vermögensstück aus der Verlassenschaft übernimmt, eine solche Haftung aufzubürden. Dazu kommt, dass bei Übernahme einzelner Vermögensstücke nach der Rechtsprechung von einer Übernahme des Vermögens nicht die Rede sein kann (SZ XVI/73). Das außer einzelnen Grundstücken, welche die Beklagte in Anrechnung auf ihren Erbteil erhielt, nichts Erhebliches vorhanden sei (s JBl 1955 S 250), wird nicht behauptet. Es trifft dies auch nicht zu, wie aus dem über die Verlassenschaft aufgenommenen Inventar (S 96 ff des Aktes 148/34 des BG Döbling) entnommen werden kann.Die Frage, ob der Erbe, der ein Vermögen im Erbwege übernimmt, nach Paragraph 1409, ABGB haftet, ist in Literatur und Judikatur bestritten. Sie wird von Pisko in seinem Aufsatz "Der Einfluss der dritten Teilnovelle zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch auf das Handelsrecht" in der Zeitschrift für Handelsrecht Band 80 S 163 und in älteren Entscheidungen (so ZBl 1930 Nr. 39, SZ XIII/207) vertreten. Dagegen ist Demelius im Komm zum AHGB von Staub-Pisko, der darauf hinweist, dass auch Pisko in seinem Lehrbuch die von ihm in dem oben angeführten Aufsatz niedergelegte Auffassung aufgegeben habe (s Pisko, Lehrbuch S 58). In neuerer Zeit sind Klang ("Der Paragraph 1409, in der Rechtsübung" JBl 1948 S 439) und Wolff in Klangs Komm 2. Auflg römisch sechs. Band S 358, sowie eine Reihe späterer Entscheidungen (s ZBl 1936 Nr. 424, SZ XVI/19) der Meinung, dass Paragraph 1409, auf den Übergang eines Vermögens im Erbwege bei bedingter Erbserklärung nicht anwendbar sei. Es fehle an einer "Veräußerung", die das Gesetz in der zitierten Bestimmung ausdrücklich verlange. Die Haftung des Erben sei im Gesetze (Paragraphen 550, 830, 821, ABGB) besonders geregelt. Bei bedingter Erbserklärung sei die Haftung des Erben durch Paragraph 821, ABGB beschränkt. Die bedingte Erbserklärung würde ihre Wirkung verlieren, wenn man den Erben, der sich mit der Rechtswohltat des Inventars zum Erben erklärt habe, nach Paragraph 1409, ABGB haften ließe. Man ging aber noch einen Schritt weiter und lehnte die Haftung des Erbschaftskäufers (Paragraph 1278, ABGB) aus Paragraph 1409, ABGB ab (Wolff, Klang Komm 2. Auflg S 358). Für diese Auffassung spricht, dass Paragraph 1282, ABGB in Bezug auf die Verlassenschaftsgläubiger sagt: "Ihre Rechte ... werden durch den Verkauf der Erbschaft nicht geändert". Haftet aber nicht einmal der Erbschaftskäufer, der ja vom Erben die ganze Verlassenschaft übernimmt, nach Paragraph 1409, ABGB, dann ist auch kein stichhältiges Argument dafür zu gewinnen, dem Miterben, der im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens in Anrechnung auf seinen Erbteil den Nachlass oder ein einzelnes Vermögensstück aus der Verlassenschaft übernimmt, eine solche Haftung aufzubürden. Dazu kommt, dass bei Übernahme einzelner Vermögensstücke nach der Rechtsprechung von einer Übernahme des Vermögens nicht die Rede sein kann (SZ XVI/73). Das außer einzelnen Grundstücken, welche die Beklagte in Anrechnung auf ihren Erbteil erhielt, nichts Erhebliches vorhanden sei (s JBl 1955 S 250), wird nicht behauptet. Es trifft dies auch nicht zu, wie aus dem über die Verlassenschaft aufgenommenen Inventar (S 96 ff des Aktes 148/34 des BG Döbling) entnommen werden kann.
Der Oberste Gerichtshof vermag daher Weiss in Klangs Komm 2. Auflg
III. Band S 1058 ebensowenig wie dem Berufungsgerichte, das sich dem genannten Rechtslehrer anschließt, darin zu folgen, dass der bedingt erbserklärte Miterbe, der in einem vor der Einantwortung abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommen eine Liegenschaft übernimmt, bis zur Höhe seiner Erbquote als Erbe und darüber hinaus als Übernehmer eines Sondervermögens für die dazugehörigen Verbindlichkeiten gemäß § 1409 ABGB haftet. Der Oberste Gerichtshof ist vielmehr der Ansicht, dass die Beklagte als bedingt erbserklärte Erbin nur nach § 821 ABGB, allenfalls, soweit sie die Vorsicht der Gläubigereinberufung unterließ, nach § 815 ABGB für die obligatorischen Verbindlichkeiten des Erblassers aufzukommen hat. Besteht allerdings die Nachlassverbindlichkeit in einer unteilbaren Leistung, dann ist zu beachten, dass der Gläubiger der bedingten Erbserklärung ungeachtet, die Leistung von einem jeden Verpflichteten und daher auch von jedem Miterben ungeschmälert verlangen kann (s Weiss im Klang Komm 2. Auflg III. Band S 1058 unter 5). Dass der Erbe für die auf der Sache haftenden dinglichen Rechte, soweit nur die Sachhaftung, nicht aber seine persönliche Haftung geltend gemacht wird, mit der Sache selbst haftet, bedarf keiner Erörterung. Ob sich die Beklagte aus dem in die Urkundensammlung des Grundbuches aufgenommenen Kaufvertrag Kenntnis über den Umfang der Verbindlichkeiten des Erblassers hätte verschaffen können oder hätte verschaffen müssen, ist für ihre Haftung als Erbin ohne Belang.römisch drei. Band S 1058 ebensowenig wie dem Berufungsgerichte, das sich dem genannten Rechtslehrer anschließt, darin zu folgen, dass der bedingt erbserklärte Miterbe, der in einem vor der Einantwortung abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommen eine Liegenschaft übernimmt, bis zur Höhe seiner Erbquote als Erbe und darüber hinaus als Übernehmer eines Sondervermögens für die dazugehörigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 1409, ABGB haftet. Der Oberste Gerichtshof ist vielmehr der Ansicht, dass die Beklagte als bedingt erbserklärte Erbin nur nach Paragraph 821, ABGB, allenfalls, soweit sie die Vorsicht der Gläubigereinberufung unterließ, nach Paragraph 815, ABGB für die obligatorischen Verbindlichkeiten des Erblassers aufzukommen hat. Besteht allerdings die Nachlassverbindlichkeit in einer unteilbaren Leistung, dann ist zu beachten, dass der Gläubiger der bedingten Erbserklärung ungeachtet, die Leistung von einem jeden Verpflichteten und daher auch von jedem Miterben ungeschmälert verlangen kann (s Weiss im Klang Komm 2. Auflg römisch drei. Band S 1058 unter 5). Dass der Erbe für die auf der Sache haftenden dinglichen Rechte, soweit nur die Sachhaftung, nicht aber seine persönliche Haftung geltend gemacht wird, mit der Sache selbst haftet, bedarf keiner Erörterung. Ob sich die Beklagte aus dem in die Urkundensammlung des Grundbuches aufgenommenen Kaufvertrag Kenntnis über den Umfang der Verbindlichkeiten des Erblassers hätte verschaffen können oder hätte verschaffen müssen, ist für ihre Haftung als Erbin ohne Belang.
a) Herstellung des Straßenoberbaues.
Für die Annahme, dass die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin des Käufers erst dann verpflichtet sei, den Straßenoberbau herzustellen, wenn sie eine Bautätigkeit entwickle, findet sich im Kaufvertrag kein Anhaltspunkt, vor allem nicht in den Ziffern 1 bis 8 des Punktes VII. Diese Bestimmungen haben mit der Straßenherstellung und -erhaltung nichts zu tun. Was aus der Bestimmung des Punktes III für die Auslegung des Punktes VII des Vertrages gewonnen werden soll, ist nicht erfindlich. Die erstangeführte Bestimmung enthält eine Garantie der Verkäuferin, die letztgenannte Verpflichtungen des Käufers. Auszugehen ist von den Feststellungen der Untergerichte, dass die Verpflichtung zur Herstellung des Straßenoberbaues nach der Absicht der Vertragsparteien erst dann fällig werden sollte, wenn sich schon ein Verkehr im Siedlungsgebiete entwickelt habe. Dies trifft auch dann zu, wenn nur ein Teil der Siedlung verbaut ist, denn auch dann beschränkt sich der Verkehr nicht auf diesen verbauten Teil, sondern erstreckt sich vielmehr zwangsläufig auf die ganze Siedlung, also auch auf deren unverbauten Teile. Es bedurfte daher keines Ortsaugenscheines. Im Übrigen konnte dessen Unterlassung als Mangel des Verfahrens erster Instanz nur in der nächst höheren Instanz mit Erfolg gerügt werden. Da das Berufungsgericht den Mangel als nicht gegeben ansah, kann er vom Revisionsgerichte nicht mehr wahrgenommen werden (SZ XXII/106 ua).Für die Annahme, dass die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin des Käufers erst dann verpflichtet sei, den Straßenoberbau herzustellen, wenn sie eine Bautätigkeit entwickle, findet sich im Kaufvertrag kein Anhaltspunkt, vor allem nicht in den Ziffern 1 bis 8 des Punktes römisch sieben. Diese Bestimmungen haben mit der Straßenherstellung und -erhaltung nichts zu tun. Was aus der Bestimmung des Punktes römisch drei für die Auslegung des Punktes römisch sieben des Vertrages gewonnen werden soll, ist nicht erfindlich. Die erstangeführte Bestimmung enthält eine Garantie der Verkäuferin, die letztgenannte Verpflichtungen des Käufers. Auszugehen ist von den Feststellungen der Untergerichte, dass die Verpflichtung zur Herstellung des Straßenoberbaues nach der Absicht der Vertragsparteien erst dann fällig werden sollte, wenn sich schon ein Verkehr im Siedlungsgebiete entwickelt habe. Dies trifft auch dann zu, wenn nur ein Teil der Siedlung verbaut ist, denn auch dann beschränkt sich der Verkehr nicht auf diesen verbauten Teil, sondern erstreckt sich vielmehr zwangsläufig auf die ganze Siedlung, also auch auf deren unverbauten Teile. Es bedurfte daher keines Ortsaugenscheines. Im Übrigen konnte dessen Unterlassung als Mangel des Verfahrens erster Instanz nur in der nächst höheren Instanz mit Erfolg gerügt werden. Da das Berufungsgericht den Mangel als nicht gegeben ansah, kann er vom Revisionsgerichte nicht mehr wahrgenommen werden (SZ XXII/106 ua).
Es muss aber aus anderen Gründen der Revision der Beklagten in diesem Punkte Berechtigung zuerkannt werden. Es bedarf zunächst einer Feststellung, ob die Art der Herstellung einer Straße, die sich durch ein ganzes Siedlungsgebiet mit über 100 Baustellen hinzieht, überhaupt ins Belieben des Einzelnen gestellt werden kann. Wird dies verneint, was wohl kaum ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich sein wird, dann folgt daraus, dass die Verpflichtung zur Straßenherstellung nicht für jeden Grundstückseigentümer gesondert besteht. Das bedeutet wieder, dass eine unteilbare Leistung vorliegt, die nur im Zusammenwirken aller Anrainer erfüllt werden kann (Gschnitzer, Klang Komm 2. Auflg 4. Band S 287). Dass diese hierzu bereit sind oder, falls sie es nicht sind, vom Kläger ebenso wie die Beklagte zur Herstellung des Straßenoberbaues belangt wurden, bedarf ebenso der Aufklärung wie die Frage der Unteilbarkeit der Leistung. Erst dann wird das Erstgericht in der Lage sein, zu entscheiden, ob der Anspruch auf Herstellung des Oberbaues, wie er laut Punkt VII des Vertrages vorgesehen ist, gegen die Beklagte erhoben werden kann. Damit erweist sich in diesem Punkte die Aufhebung der Urteile der Untergerichte erforderlich. Dagegen ist der Auffassung des Klägers nicht beizupflichten, dass die Abweisung des Teiles des Klagebegehrens, mit dem eine bestimmte Art der Herstellung des Straßenoberbaues begehrt wird, mit der Bestimmung des § 226 ZPO nicht vereinbar sei. Die Untergerichte gehen mit Recht davon aus, dass der Kaufvertrag über die Art der Herstellung nichts besagt und diesbezüglich keine Verpflichtung des Käufers festhält. Die Herstellung des Oberbaues ist gem den dafür bestehenden Vorschriften vorzunehmen. Kann die Herstellung der Straßenoberfläche nur in einer bestimmten Art erfolgen, dann ist die Aufnahme dieser Herstellungsart in das Klagebegehren überflüssig. Jedenfalls ist die Leistung durch das Begehren auf Herstellung des Straßenoberbaues eindeutig bestimmt und entspricht damit der Vorschrift des § 7 EO. Es war daher in diesem Belange (Punkt 1 Abs 2 des Ersturteils) der Revision des Klägers keine Folge zu geben.Es muss aber aus anderen Gründen der Revision der Beklagten in diesem Punkte Berechtigung zuerkannt werden. Es bedarf zunächst einer Feststellung, ob die Art der Herstellung einer Straße, die sich durch ein ganzes Siedlungsgebiet mit über 100 Baustellen hinzieht, überhaupt ins Belieben des Einzelnen gestellt werden kann. Wird dies verneint, was wohl kaum ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich sein wird, dann folgt daraus, dass die Verpflichtung zur Straßenherstellung nicht für jeden Grundstückseigentümer gesondert besteht. Das bedeutet wieder, dass eine unteilbare Leistung vorliegt, die nur im Zusammenwirken aller Anrainer erfüllt werden kann (Gschnitzer, Klang Komm 2. Auflg 4. Band S 287). Dass diese hierzu bereit sind oder, falls sie es nicht sind, vom Kläger ebenso wie die Beklagte zur Herstellung des Straßenoberbaues belangt wurden, bedarf ebenso der Aufklärung wie die Frage der Unteilbarkeit der Leistung. Erst dann wird das Erstgericht in der Lage sein, zu entscheiden, ob der Anspruch auf Herstellung des Oberbaues, wie er laut Punkt römisch sieben des Vertrages vorgesehen ist, gegen die Beklagte erhoben werden kann. Damit erweist sich in diesem Punkte die Aufhebung der Urteile der Untergerichte erforderlich. Dagegen ist der Auffassung des Klägers nicht beizupflichten, dass die Abweisung des Teiles des Klagebegehrens, mit dem eine bestimmte Art der Herstellung des Straßenoberbaues begehrt wird, mit der Bestimmung des Paragraph 226, ZPO nicht vereinbar sei. Die Untergerichte gehen mit Recht davon aus, dass der Kaufvertrag über die Art der Herstellung nichts besagt und diesbezüglich keine Verpflichtung des Käufers festhält. Die Herstellung des Oberbaues ist gem den dafür bestehenden Vorschriften vorzunehmen. Kann die Herstellung der Straßenoberfläche nur in einer bestimmten Art erfolgen, dann ist die Aufnahme dieser Herstellungsart in das Klagebegehren überflüssig. Jedenfalls ist die Leistung durch das Begehren auf Herstellung des Straßenoberbaues eindeutig bestimmt und entspricht damit der Vorschrift des Paragraph 7, EO. Es war daher in diesem Belange (Punkt 1 Absatz 2, des Ersturteils) der Revision des Klägers keine Folge zu geben.
b) Ersatz der Straßenerhaltungskosten:
Die Revision der Beklagten meint, dass die Voraussetzungen für die Fällung eines Zwischenurteiles nicht gegeben gewesen seien, weil der Anspruch gegen die Beklagte erst im Falle der Bauführung erhoben werden könnte und weil die Klage mangels Angabe, auf welche Straßen sich die Erhaltungskosten beziehen und welche Quoten von der Beklagten zu ersetzen seien, nicht schlüssig sei. Beides ist unrichtig. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass sich Dr. D***** verpflichtet habe, zu den Erhaltungskosten, zu denen auch die Instandhaltungskosten der Straßen im Parzellierungsgebiete und der Zufahrtsstraßen gehören, nach der Länge der Straßenfront der gekauften Grundstücke beizutragen. Weshalb diese Verpflichtung erst eintreten soll, wenn der Käufer mit der Bauführung beginnt, ist nicht einzusehen und es findet sich für diese Annahme auch kein Anhaltspunkt im Vertrag. Aus der gesamten Länge der Straßenteile, für die Erhaltungskosten aufgewendet wurden, einerseits und aus der Länge der Straßenfronten der beklagten Partei gehörigen Grundstücke lässt sich die Quote der Beklagten an den Erhaltungskosten errechnen. Nach der Fassung des das erstgerichtliche Urteil abändernden Spruches des Berufungsgerichtes wird bloß der Anspruch des Klägers, wie er sich aus dem Kaufvertrag hinsichtlich der Verpflichtung des Käufers in Bezug auf die Erhaltungskosten ergibt (Punkt c des Kaufvertrages), festgestellt. Der Anspruch des Klägers auf Bezahlung von 1.066,80 S hat die Feststellung der oben wiedergegebenen Verpflichtung der Beklagten zur Voraussetzung. Durch die Feststellung dieser Verpflichtung ist aber noch nicht gesagt, ob die Beklagte überhaupt etwas zu den Kosten, die der Kläger für die Erhaltung der Straßen aufgewendet haben will, beizutragen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung gegenüber der Fassung des Spruches des Erstrichters den Vorzug verdient, vor allem, ob sie der Bestimmung des § 393 Abs 1 ZPO entspricht, denn die Formulierung als solche wird von den Parteien nicht bekämpft. Die Behauptung, das Erstgericht habe festgestellt, dass die Straßen im Siedlungsgebiete überhaupt noch nicht hergestellt seien, ist aktenwidrig. Das Erstgericht erwähnt, dass die Gemeinde ***** auf einen Ausbau der Straßen und auf deren Feststellung dringe. Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Ersatz der Straßenerhaltungskosten sagt das Erstgericht nur, dass der Kläger ein Interesse an dem Ausbau und der Erhaltung sämtlicher Straßen im Parzellierungsgebiet habe. Ob und in welchen Ausmaßen der Kläger überhaupt Kosten für die Straßenerhaltung aufgewendet habe, wird erst im fortgesetzten Verfahren über den Anspruch auf Ersatz des Betrages von 1.066,80 S zu untersuchen sein.Die Revision der Beklagten meint, dass die Voraussetzungen für die Fällung eines Zwischenurteiles nicht gegeben gewesen seien, weil der Anspruch gegen die Beklagte erst im Falle der Bauführung erhoben werden könnte und weil die Klage mangels Angabe, auf welche Straßen sich die Erhaltungskosten beziehen und welche Quoten von der Beklagten zu ersetzen seien, nicht schlüssig sei. Beides ist unrichtig. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass sich Dr. D***** verpflichtet habe, zu den Erhaltungskosten, zu denen auch die Instandhaltungskosten der Straßen im Parzellierungsgebiete und der Zufahrtsstraßen gehören, nach der Länge der Straßenfront der gekauften Grundstücke beizutragen. Weshalb diese Verpflichtung erst eintreten soll, wenn der Käufer mit der Bauführung beginnt, ist nicht einzusehen und es findet sich für diese Annahme auch kein Anhaltspunkt im Vertrag. Aus der gesamten Länge der Straßenteile, für die Erhaltungskosten aufgewendet wurden, einerseits und aus der Länge der Straßenfronten der beklagten Partei gehörigen Grundstücke lässt sich die Quote der Beklagten an den Erhaltungskosten errechnen. Nach der Fassung des das erstgerichtliche Urteil abändernden Spruches des Berufungsgerichtes wird bloß der Anspruch des Klägers, wie er sich aus dem Kaufvertrag hinsichtlich der Verpflichtung des Käufers in Bezug auf die Erhaltungskosten ergibt (Punkt c des Kaufvertrages), festgestellt. Der Anspruch des Klägers auf Bezahlung von 1.066,80 S hat die Feststellung der oben wiedergegebenen Verpflichtung der Beklagten zur Voraussetzung. Durch die Feststellung dieser Verpflichtung ist aber noch nicht gesagt, ob die Beklagte überhaupt etwas zu den Kosten, die der Kläger für die Erhaltung der Straßen aufgewendet haben will, beizutragen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung gegenüber der Fassung des Spruches des Erstrichters den Vorzug verdient, vor allem, ob sie der Bestimmung des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO entspricht, denn die Formulierung als solche wird von den Parteien nicht bekämpft. Die Behauptung, das Erstgericht habe festgestellt, dass die Straßen im Siedlungsgebiete überhaupt noch nicht hergestellt seien, ist aktenwidrig. Das Erstgericht erwähnt, dass die Gemeinde ***** auf einen Ausbau der Straßen und auf deren Feststellung dringe. Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Ersatz der Straßenerhaltungskosten sagt das Erstgericht nur, dass der Kläger ein Interesse an dem Ausbau und der Erhaltung sämtlicher Straßen im Parzellierungsgebiet habe. Ob und in welchen Ausmaßen der Kläger überhaupt Kosten für die Straßenerhaltung aufgewendet habe, wird erst im fortgesetzten Verfahren über den Anspruch auf Ersatz des Betrages von 1.066,80 S zu untersuchen sein.
Zur Frage der Haftung der Beklagten genügt es, auf die Ausführungen
S. 8 zu verweisen.
c) Anspruch auf Herstellung eines provisorischen Gehsteiges und einer Einfriedung:
Der Kläger behauptet, einen Anspruch auf die Herstellung eines provisorischen Gehsteiges und auf die Einfriedung der Bauparzelle durch die Beklagte zu haben. Die Beklagte verneint ein solches Recht des Klägers. Diesem Standpunkt schloss sich das Erstgericht an. Das Berufungsgericht jedoch meinte, dass ohne Erforschung der Parteiabsicht zu diesen Vertragsbestimmungen nicht Stellung genommen werden könne und trug daher dem Erstgericht eine Ergänzung des Verfahrens auf. Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Berufungsgerichte bei, dass der Rechtsstreit auch in diesem Punkte nicht spruchreif ist. Die Ziffern 1 bis 8 des Vertrages werden durch die Worte eingeleitet: "der Käufer nimmt bezüglich der Verbauung zur Kenntnis". Gegen die Annahme, diese Worte sprächen gegen die Übernahme von Vertragspflichten, soweit solche nicht durch einen ausdrücklichen Hinweis auf ein Recht der Verkäuferin klar festgelegt erscheinen, wie dies etwa bei der Verpflichtung zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Gehsteiges der Fall sei, lässt sich anführen, dass die bloße Aufnahme der erwähnten Vertragspunkte, soweit sie nicht Gegenstand der Abteilungsbewilligung und des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft ***** vom 23. 11. 1929 sind, zwecklos, dh ohne jede rechtliche Bedeutung wären. Es ist daher durch eine Ergänzung des Beweisverfahrens die Grundlage für Feststellungen in der Richtung zu schaffen, welcher Zweck mit der Aufnahme der Bestimmungen der Ziffern 1 bis 8 überhaupt und welcher mit der Aufnahme jeder einzelner dieser Bestimmungen, vor allem aber bezüglich des provisorischen Gehsteiges und einer schönen dauerhaften Einfriedung von den vertragschließenden Parteien verfolgt wurde. Erst dann wird es möglich sein, zu beurteilen, ob hier nach der Absicht der Parteien Vertragspflichten festgelegt wurden. Dann wird sich auch ein Schluss ziehen lassen, ob die Einfriedung und die Herstellung des provisorischen Gehsteiges noch vor Verbauung der Parzellen zu erfolgen haben und ob der Kläger berechtigt ist, darauf als Erfüllung einer vom Käufer übernommenen Vertragspflicht zu dringen. Bei Auslegung der Vertragsbestimmung wird schließlich auf die Übung des redlichen Verkehrs Bedacht zu nehmen sein (§ 914 ABGB). Es wird also auch mit den Parteien zu erörtern sein, welche Übung in solchen Fällen bei Verbauung von Grundstücken in einem Siedlungsgebiete besteht. In diesem Zusammenhang sei die Behauptung der Beklagten erwähnt, dass die Einfriedung und die Herstellung von Gehsteigen nicht vor der Verbauung zu erfolgen habe.Der Kläger behauptet, einen Anspruch auf die Herstellung eines provisorischen Gehsteiges und auf die Einfriedung der Bauparzelle durch die Beklagte zu haben. Die Beklagte verneint ein solches Recht des Klägers. Diesem Standpunkt schloss sich das Erstgericht an. Das Berufungsgericht jedoch meinte, dass ohne Erforschung der Parteiabsicht zu diesen Vertragsbestimmungen nicht Stellung genommen werden könne und trug daher dem Erstgericht eine Ergänzung des Verfahrens auf. Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Berufungsgerichte bei, dass der Rechtsstreit auch in diesem Punkte nicht spruchreif ist. Die Ziffern 1 bis 8 des Vertrages werden durch die Worte eingeleitet: "der Käufer nimmt bezüglich der Verbauung zur Kenntnis". Gegen die Annahme, diese Worte sprächen gegen die Übernahme von Vertragspflichten, soweit solche nicht durch einen ausdrücklichen Hinweis auf ein Recht der Verkäuferin klar festgelegt erscheinen, wie dies etwa bei der Verpflichtung zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Gehsteiges der Fall sei, lässt sich anführen, dass die bloße Aufnahme der erwähnten Vertragspunkte, soweit sie nicht Gegenstand der Abteilungsbewilligung und des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft ***** vom 23. 11. 1929 sind, zwecklos, dh ohne jede rechtliche Bedeutung wären. Es ist daher durch eine Ergänzung des Beweisverfahrens die Grundlage für Feststellungen in der Richtung zu schaffen, welcher Zweck mit der Aufnahme der Bestimmungen der Ziffern 1 bis 8 überhaupt und welcher mit der Aufnahme jeder einzelner dieser Bestimmungen, vor allem aber bezüglich des provisorischen Gehsteiges und einer schönen dauerhaften Einfriedung von den vertragschließenden Parteien verfolgt wurde. Erst dann wird es möglich sein, zu beurteilen, ob hier nach der Absicht der Parteien Vertragspflichten festgelegt wurden. Dann wird sich auch ein Schluss ziehen lassen, ob die Einfriedung und die Herstellung des provisorischen Gehsteiges noch vor Verbauung der Parzellen zu erfolgen haben und ob der Kläger berechtigt ist, darauf als Erfüllung einer vom Käufer übernommenen Vertragspflicht zu dringen. Bei Auslegung der Vertragsbestimmung wird schließlich auf die Übung des redlichen Verkehrs Bedacht zu nehmen sein (Paragraph 914, ABGB). Es wird also auch mit den Parteien zu erörtern sein, welche Übung in solchen Fällen bei Verbauung von Grundstücken in einem Siedlungsgebiete besteht. In diesem Zusammenhang sei die Behauptung der Beklagten erwähnt, dass die Einfriedung und die Herstellung von Gehsteigen nicht vor der Verbauung zu erfolgen habe.
In diesem Punkte musste daher dem Rekurse der Beklagten ein Erfolg versagt werden.
d) Ersatz der Straßenherstellungskosten im Betrage von 7.376,60 S:
Der Kläger stützt hier seinen Anspruch darauf, dass er behauptet, eine Verpflichtung erfüllt zu haben, die nicht nur ihn, sondern alle Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Abteilungswerberin treffe. Diese Verpflichtung, meint er, fließe aus einer öffentlichrechtlichen Reallast, die auf allen parzellierten Grundstücken ruhe. Beide Untergerichte haben das Bestehen einer solchen Reallast verneint. Der Oberste Gerichtshof vermag sich jedoch diesem Standpunkt aus folgenden Erwägungen nicht anzuschließen:
Von Reallasten des öffentlichen Rechtes spricht man dann, wenn sie auf einer im öffentlichen Interesse erlassenen Gesetzesvorschrift beruhen (Klang Komm 2. Auflg 2. Band S 620, 621). Das bedeutet aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, dass nur solche Verpflichtungen als Reallasten in Betracht kommen, die das Gesetz ausdrücklich, wie etwa die zur Straßenherstellung nach § 12 der nöBauordnung angeordnete Grundabtretung festlegt. Es genügt, dass das Gesetz die Möglichkeit zur Auferlegung solcher Verpflichtungen eröffnet. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Gemeinde berechtigt ist, die Abteilungsbewilligung von der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen abhängig zu machen. Um eine Verpflichtung privatrechtlicher Natur kann es hier schon deshalb nicht handeln, weil die Verpflichtung einseitig durch die bewilligende Behörde bindend auferlegt, also durch einen Hoheitsakt begründet wurde. Es wurden auch nicht privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Abteilungswerbern und der Gemeinde geregelt, sondern öffentliche Interessen wahrgenommen. Dass die Abteilungsbewilligung gesetzwidrige Bedingungen aufgenommen habe oder unter solchen erlassen worden sei, wird nicht behauptet. Dies würde aber, ihre Rechtskraft vorausgesetzt, nichts daran ändern, dass auch solche Verpflichtungen für die Abteilungswerber und ihre Rechtsnachfolger bindend wären (VwGH vom 26. 9. 1907, Slg 1907 Nr. 5375). Jedenfalls gehen die in der Abteilungsbewilligung auferlegten Lasten als öffentliche Lasten des parzellierten Grundes mit diesen auf die Rechtsnachfolger der Abteilungswerber über (VwGH 5. 1. 1915 Nr. 10682, Fussnote 40 der Manzausgabe der niederösterr. Bauordnung 3. Aufl. und VwGH Slg 1902 Nr. 978). Da es sich also um öffentlichrechtliche Reallasten handelt, ist für ihre Wirksamkeit die Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich (Klang aaO S 621). Die Beklagte haftet daher ebenso wie die Abteilungswerberin selbst für die Erfüllung der im Gemeinderatsbeschluss vom 9. 11. 1929 aufgenommenen Verpflichtungen zur Herstellung der Zufahrtsstraße und zur Herstellung und Erhaltung sämtlicher Straßen im Parzellierungsgebiete.Von Reallasten des öffentlichen Rechtes spricht man dann, wenn sie auf einer im öffentlichen Interesse erlassenen Gesetzesvorschrift beruhen (Klang Komm 2. Auflg 2. Band S 620, 621). Das bedeutet aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, dass nur solche Verpflichtungen als Reallasten in Betracht kommen, die das Gesetz ausdrücklich, wie etwa die zur Straßenherstellung nach Paragraph 12, der nöBauordnung angeordnete Grundabtretung festlegt. Es genügt, dass das Gesetz die Möglichkeit zur Auferlegung solcher Verpflichtungen eröffnet. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Gemeinde berechtigt ist, die Abteilungsbewilligung von der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen abhängig zu machen. Um eine Verpflichtung privatrechtlicher Natur kann es hier schon deshalb nicht handeln, weil die Verpflichtung einseitig durch die bewilligende Behörde bindend auferlegt, also durch einen Hoheitsakt begründet wurde. Es wurden auch nicht privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Abteilungswerbern und der Gemeinde geregelt, sondern öffentliche Interessen wahrgenommen. Dass die Abteilungsbewilligung gesetzwidrige Bedingungen aufgenommen habe oder unter solchen erlassen worden sei, wird nicht behauptet. Dies würde aber, ihre Rechtskraft vorausgesetzt, nichts daran ändern, dass auch solche Verpflichtungen für die Abteilungswerber und ihre Rechtsnachfolger bindend wären (VwGH vom 26. 9. 1907, Slg 1907 Nr. 5375). Jedenfalls gehen die in der Abteilungsbewilligung auferlegten Lasten als öffentliche Lasten des parzellierten Grundes mit diesen auf die Rechtsnachfolger der Abteilungswerber über (VwGH 5. 1. 1915 Nr. 10682, Fussnote 40 der Manzausgabe der niederösterr. Bauordnung 3. Aufl. und VwGH Slg 1902 Nr. 978). Da es sich also um öffentlichrechtliche Reallasten handelt, ist für ihre Wirksamkeit die Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich (Klang aaO S 621). Die Beklagte haftet daher ebenso wie die Abteilungswerberin selbst für die Erfüllung der im Gemeinderatsbeschluss vom 9. 11. 1929 aufgenommenen Verpflichtungen zur Herstellung der Zufahrtsstraße und zur Herstellung und Erhaltung sämtlicher Straßen im Parzellierungsgebiete.
Ob nun der Kläger die Kosten der Straßenherstellung als Ersatz nach § 896 ABGB oder als Aufwand aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 1035 ff ABGB) verlangen kann, hängt zunächst davon ab, ob es sich bei der auf Grund der Reallast zu erbringenden Leistung um eine unteilbare Leistung handelt (s Gschnitzer Klang Komm 2. Aufl 4. Band S 287, Ehrenzweig II/1 7. Aufl. S 104 f). Dies trifft dann zu, wenn das Erstgericht etwa auf Grund eines SV-Gutachtens zum Ergebnis gelangt, dass die Straßen nur einheitlich, nicht aber von jedem Grundstückseigentümer nach Gutdünken hergestellt werden können. Gelangt das Erstgericht jedoch zur Feststellung, dass die Herstellung der Straße auch in Teilstücken möglich wäre, dann wird es zu untersuchen haben, ob die Voraussetzungen nach §§ 1035 ff ABGB zutreffen. Da die Unterlagen für eine solche Entscheidung fehlen, musste den Rekursen beider Parteien in diesem Punkte, wenn auch aus anderen Gründen als denen des Aufhebungsbeschluss, ein Erfolg versagt werden.Ob nun der Kläger die Kosten der Straßenherstellung als Ersatz nach Paragraph 896, ABGB oder als Aufwand aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag (Paragraphen 1035, ff ABGB) verlangen kann, hängt zunächst davon ab, ob es sich bei der auf Grund der Reallast zu erbringenden Leistung um eine unteilbare Leistung handelt (s Gschnitzer Klang Komm 2. Aufl 4. Band S 287, Ehrenzweig II/1 7. Aufl. S 104 f). Dies trifft dann zu, wenn das Erstgericht etwa auf Grund eines SV-Gutachtens zum Ergebnis gelangt, dass die Straßen nur einheitlich, nicht aber von jedem Grundstückseigentümer nach Gutdünken hergestellt werden können. Gelangt das Erstgericht jedoch zur Feststellung, dass die Herstellung der Straße auch in Teilstücken möglich wäre, dann wird es zu untersuchen haben, ob die Voraussetzungen nach Paragraphen 1035, ff ABGB zutreffen. Da die Unterlagen für eine solche Entscheidung fehlen, musste den Rekursen beider Parteien in diesem Punkte, wenn auch aus anderen Gründen als denen des Aufhebungsbeschluss, ein Erfolg versagt werden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Bestimmung des § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Bestimmung des Paragraph 52, ZPO.