Rechtssatz RS0015079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015079
Geschäftszahl
7Ob398/55; 7Ob423/55 (7Ob424/55); 3Ob105/04v
Entscheidungsdatum
29.06.2004
Rechtssatz
Reallasten des öffentlichen Rechtes beruhen auf einer öffentlichen Interesse erlassenen Gesetzesvorschrift. Hiebei kommen nicht nur solche Verpflichtungen in Betracht, die das Gesetz ausdrücklich festlegt; es genügt, daß das Gesetz die Möglichkeit zur Auferlegung solcher Verpflichtungen eröffnet. (Im vorliegenden Fall machte die Gemeinde die Bewilligung zur Abteilung von Grundstücken von der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, wie zB Herstellung und Erhaltung von Zufahrtsstraßen, abhängig).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 398/55
Entscheidungstext OGH 28.12.1955 7 Ob 398/55
- 7 Ob 423/55
Entscheidungstext OGH 28.12.1955 7 Ob 423/55
- 3 Ob 105/04v
Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 105/04v
Vgl auch; Beisatz: Selbst ein teilweise rechtswidriger Inhalt eines Bescheids macht den betreffenden Teil des hoheitlichen Verwaltungsakts nicht schon (unter den weiteren Voraussetzungen der Annahme durch den Adressaten) zu einem zivilrechtlichen Vertrag, vielmehr bleibt es bei der Rechtsnatur des hoheitlichen Handelns, nur eben mit einem rechtswidrigen Inhalt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015079
Dokumentnummer
JJR_19551228_OGH0002_0070OB00398_5500000_001