Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 443Paragraph 443
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
c) Lasten.
§ 443.Paragraph 443,
Mit dem Eigenthume unbeweglicher Sachen werden auch die darauf haftenden in den öffentlichen Büchern angemerkten Lasten übernommen. Wer diese Bücher nicht einsieht, leidet in allen Fällen für seine Nachlässigkeit. Andere Forderungen und Ansprüche, die jemand an den vorigen Eigenthümer hat, gehen nicht auf den neuen Erwerber über.
Schlagworte
Eigentum, Eigentümer
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018170
alte Dokumentnummer
N2181110651Z