Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 444Paragraph 444
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Erlöschung des Eigenthumsrechtes.
§ 444.Paragraph 444,
Das Eigenthum überhaupt kann durch den Willen des Eigenthümers; durch das Gesetz; und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigenthum der unbeweglichen Sachen aber wird nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben.
Schlagworte
Eigentum, Eigentümer, Eigentumsrecht
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018171
alte Dokumentnummer
N2181110652Z