Rechtssatz RS0015080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015080
Geschäftszahl
7Ob398/55; 7Ob423/55 (7Ob424/55)
Entscheidungsdatum
28.12.1955
Rechtssatz
Für die Wirksamkeit öffentlich-rechtlicher Reallasten ist die Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich. Jeder, der ( auch ohne Kenntnis von der Existenz der Reallast ) ein mit einer solchen Reallast belastetes Grundstück ( sei es auch im Wege Zwangsversteigerung ) erwirbt, haftet für die Erfüllung der aus der Reallast fließenden Verbindlichkeiten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 398/55
Entscheidungstext OGH 28.12.1955 7 Ob 398/55
- 7 Ob 423/55
Entscheidungstext OGH 28.12.1955 7 Ob 423/55
nur: Für die Wirksamkeit öffentlich-rechtlicher Reallasten ist die Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015080
Dokumentnummer
JJR_19551228_OGH0002_0070OB00398_5500000_002