Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt. Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen (§ 785 Abs 1 ABGB). Schenkungen, die der Erblasser früher als zwei Jahre vor dem Tod an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht hat, sind nicht zu berücksichtigen (§ 785 Abs 3 ABGB). Nach ständiger Rechtsprechung sind unter den pflichtteilsberechtigten Personen gemäß § 785 Abs 3 ABGB, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt „abstrakt" pflichtteilsberechtigt waren (6 Ob 185/04f, 1 Ob 152/03i, 4 Ob 233/02x je mwN). Wenn ein pflichtteilsberechtigter Geschenknehmer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat und daher zum Zeitpunkt des Erbanfalls nicht mehr pflichtteilsberechtigt ist, schließt dies die fristenlose Anrechnung grundsätzlich aus, außer der Verzicht ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen (6 Ob 185/04f, 1 Ob 152/03i, 4 Ob 233/02x; RIS-Justiz RS0012855).Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt. Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen (Paragraph 785, Absatz eins, ABGB). Schenkungen, die der Erblasser früher als zwei Jahre vor dem Tod an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht hat, sind nicht zu berücksichtigen (Paragraph 785, Absatz 3, ABGB). Nach ständiger Rechtsprechung sind unter den pflichtteilsberechtigten Personen gemäß Paragraph 785, Absatz 3, ABGB, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt „abstrakt" pflichtteilsberechtigt waren (6 Ob 185/04f, 1 Ob 152/03i, 4 Ob 233/02x je mwN). Wenn ein pflichtteilsberechtigter Geschenknehmer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat und daher zum Zeitpunkt des Erbanfalls nicht mehr pflichtteilsberechtigt ist, schließt dies die fristenlose Anrechnung grundsätzlich aus, außer der Verzicht ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen (6 Ob 185/04f, 1 Ob 152/03i, 4 Ob 233/02x; RIS-Justiz RS0012855).
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vorinstanzen weder beim Beklagten als pflichtteilsverzichtenden Geschenknehmer noch bei dessen Mutter als Geschenkgeberin die Absicht (positiv) feststellten, dass sie den Kläger mit den Verträgen um einen wesentlichen Teil seines Pflichtteiles bringen wollten. Damit stellen sich die Fragen, ob diese Vorgänge als „Umgehungsgeschäft" zu beurteilen wären oder ob bereits der Verzicht in erwiesener Missbrauchs-/Schädigungsabsicht als sittenwidrig und damit ungültig anzusehen wäre (vgl Mader in FS Welser 2004, Seite 670; Zankl, NZ 2001, 111 ff), nicht. Auf die Frage, ob es in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung bei der Beurteilung gar nicht auf subjektive Elemente (also Missbrauchs-/Schädigungsabsicht) ankommen dürfe, sondern rein auf die objektive Tatsache der tatsächlich eingetretenen Verkürzung (Peer, JBl 2001, 127), ist hier nicht einzugehen, weil aus nachstehenden Erwägungen ohnehin der Rechtsmissbrauch zum Nachteil des Beklagten im Sinne der bisherigen Judikatur abgeleitet werden kann.Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vorinstanzen weder beim Beklagten als pflichtteilsverzichtenden Geschenknehmer noch bei dessen Mutter als Geschenkgeberin die Absicht (positiv) feststellten, dass sie den Kläger mit den Verträgen um einen wesentlichen Teil seines Pflichtteiles bringen wollten. Damit stellen sich die Fragen, ob diese Vorgänge als „Umgehungsgeschäft" zu beurteilen wären oder ob bereits der Verzicht in erwiesener Missbrauchs-/Schädigungsabsicht als sittenwidrig und damit ungültig anzusehen wäre vergleiche Mader in FS Welser 2004, Seite 670; Zankl, NZ 2001, 111 ff), nicht. Auf die Frage, ob es in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung bei der Beurteilung gar nicht auf subjektive Elemente (also Missbrauchs-/Schädigungsabsicht) ankommen dürfe, sondern rein auf die objektive Tatsache der tatsächlich eingetretenen Verkürzung (Peer, JBl 2001, 127), ist hier nicht einzugehen, weil aus nachstehenden Erwägungen ohnehin der Rechtsmissbrauch zum Nachteil des Beklagten im Sinne der bisherigen Judikatur abgeleitet werden kann.
Rechtsmissbrauch liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechtes handelt (4 Ob 233/02x, 1 Ob 152/03i). Die Rechtsmissbräuchlichkeit wurde in Entscheidungen zu § 785 Abs 3 ABGB bejaht, wenn der Pflichtteilsverzicht des Beschenkten offenkundig bezweckte, die Anrechnung der Schenkungen zu verhindern und den Geschenknehmer gegen Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Noterben abzusichern (1 Ob 152/03i mwN; 4 Ob 519/95, 6 Ob 555/95). Es wurde auch judiziert, dass (schon allein) die Berufung auf § 785 Abs 3 ABGB rechtsmissbräuchlich sein kann (RIS-Justiz RS0037904). Der Entscheidung 1 Ob 152/03i lag zugrunde, dass der Missbrauchsvorsatz der Erblasserin bei der Veranlassung des Pflichtteilsverzichtes feststand. Die Berufung auf den Pflichtteilsverzicht wurde deshalb als rechtsmissbräuchlich beurteilt, auch wenn der Beschenkte im Zeitpunkt der Verzichtserklärung selbst nicht rechtsmissbräuchlich agierte. Um also Rechtsmissbrauch annehmen zu können, bedarf es nicht unbedingt der ausdrücklichen Feststellung der Missbrauchs-/Schädigungsabsicht (vgl 4 Ob 519/95, 6 Ob 555/95). Es genügt, dass der beweispflichtige Kläger einen Sachverhalt beweist, der die Vermutung der Missbrauchs-/Schädigungsabsicht nahe legt. In diesem Fall ist es Sache des Beklagten, einen gerechtfertigten Beweggrund für sein Verhalten zu behaupten und zu beweisen (4 Ob 139/03z, 1 Ob 134/06x = RIS-Justiz RS0117937). Kann er das nicht, so darf er sich nicht auf den Pflichtteilsverzicht berufen.Rechtsmissbrauch liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechtes handelt (4 Ob 233/02x, 1 Ob 152/03i). Die Rechtsmissbräuchlichkeit wurde in Entscheidungen zu Paragraph 785, Absatz 3, ABGB bejaht, wenn der Pflichtteilsverzicht des Beschenkten offenkundig bezweckte, die Anrechnung der Schenkungen zu verhindern und den Geschenknehmer gegen Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Noterben abzusichern (1 Ob 152/03i mwN; 4 Ob 519/95, 6 Ob 555/95). Es wurde auch judiziert, dass (schon allein) die Berufung auf Paragraph 785, Absatz 3, ABGB rechtsmissbräuchlich sein kann (RIS-Justiz RS0037904). Der Entscheidung 1 Ob 152/03i lag zugrunde, dass der Missbrauchsvorsatz der Erblasserin bei der Veranlassung des Pflichtteilsverzichtes feststand. Die Berufung auf den Pflichtteilsverzicht wurde deshalb als rechtsmissbräuchlich beurteilt, auch wenn der Beschenkte im Zeitpunkt der Verzichtserklärung selbst nicht rechtsmissbräuchlich agierte. Um also Rechtsmissbrauch annehmen zu können, bedarf es nicht unbedingt der ausdrücklichen Feststellung der Missbrauchs-/Schädigungsabsicht vergleiche 4 Ob 519/95, 6 Ob 555/95). Es genügt, dass der beweispflichtige Kläger einen Sachverhalt beweist, der die Vermutung der Missbrauchs-/Schädigungsabsicht nahe legt. In diesem Fall ist es Sache des Beklagten, einen gerechtfertigten Beweggrund für sein Verhalten zu behaupten und zu beweisen (4 Ob 139/03z, 1 Ob 134/06x = RIS-Justiz RS0117937). Kann er das nicht, so darf er sich nicht auf den Pflichtteilsverzicht berufen.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beklagte den Pflichtteilsverzicht lediglich rund zwei Monate vor dem Übergabsvertrag abgab. Es steht weiters fest, dass nur der Beklagte einen Pflichtteilsverzicht abgab, nicht jedoch die beiden anderen Kinder. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Vermögen der Erblasserin zu einem erheblichen Teil aus den verschenkten Liegenschaftsanteilen bestand. Unter diesen Umständen legt schon die zeitliche Nähe zwischen Pflichtteilsverzicht und Übergabsvertrag die Vermutung nahe, dass der vom Beklagten abgegebene Verzicht in Missbrauchsabsicht erfolgt ist. Es lag nun am Beklagten, einen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen, der einen gerechtfertigten Beweggrund für sein Verhalten darlegen könnte. Dies ist ihm nicht gelungen. Mit seiner Behauptung, der Erbschaftsverzicht sollte die Mutter in die Lage versetzen, frei über ihr restliches Vermögen testieren zu können, vermag er im vorliegenden Fall keinen gerechtfertigten Beweggrund darzulegen, zumal die Mutter in der Folge gar nicht testierte, sondern wesentliche Teile ihres Vermögens verschenkte und die anderen Geschwister nicht ebenfalls auf ihren Pflichtteil verzichteten. Es ist nicht erkennbar, welchen konkreten Vorteil der Mutter der Pflichtteilsverzicht des Erstbeklagten gebracht hätte. Der vom Erstbeklagten genannte Grund tritt jedenfalls gegenüber dem augenscheinlichen Zweck, den Pflichtteilsanspruch des Klägers zu verkürzen, völlig in den Hintergrund. Der Rechtsmissbrauch ist zu bejahen. Damit ist der Wert der dem Erstbeklagten geschenkten Liegenschaftshälften im Zeitpunkt des Erbanfalls zu berücksichtigen. Der Kläger ist bei der Berechnung seines Pflichtteils so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre (7 Ob 162/05g). Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung ist, was das Berufungsgericht übergangen hat, auch der Schenkungspflichtteil zunächst bis zur Höhe des Wertes des reinen Nachlasses vom Erben zu berichtigen. Nur wenn der Nachlass zur Deckung des Pflichtteils nicht ausreicht, kann der Noterbe gemäß § 951 Abs 1 ABGB insoweit den Fehlbetrag vom Beschenkten fordern (7 Ob 135/00d, 5 Ob 105/05k; RIS-Justiz RS0012941, RS0012963). Ist der Geschenknehmer zugleich Erbe, treffen diese Haftungen additiv zusammen (RIS-Justiz RS0012917). Der Kläger hat bereits in der Klage vorgebracht, dass er vom Erstbeklagten jeweils jenen Betrag fordert, den dieser als bedingt eingeantworteter Erbe erhalten hat. Dies stimmt auch ziffernmäßig mit dem begehrten Betrag von EUR 6.818,92 überein. Es kann also kein Zweifel bestehen, dass der Erstbeklagte nicht - entgegen § 785 Abs 3 ABGB - als gegenüber der Zweitbeklagten zeitlich früherer Geschenknehmer in Anspruch genommen wurde, sondern als Erbe im Sinn der dargelegten Rechtsprechung.Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beklagte den Pflichtteilsverzicht lediglich rund zwei Monate vor dem Übergabsvertrag abgab. Es steht weiters fest, dass nur der Beklagte einen Pflichtteilsverzicht abgab, nicht jedoch die beiden anderen Kinder. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Vermögen der Erblasserin zu einem erheblichen Teil aus den verschenkten Liegenschaftsanteilen bestand. Unter diesen Umständen legt schon die zeitliche Nähe zwischen Pflichtteilsverzicht und Übergabsvertrag die Vermutung nahe, dass der vom Beklagten abgegebene Verzicht in Missbrauchsabsicht erfolgt ist. Es lag nun am Beklagten, einen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen, der einen gerechtfertigten Beweggrund für sein Verhalten darlegen könnte. Dies ist ihm nicht gelungen. Mit seiner Behauptung, der Erbschaftsverzicht sollte die Mutter in die Lage versetzen, frei über ihr restliches Vermögen testieren zu können, vermag er im vorliegenden Fall keinen gerechtfertigten Beweggrund darzulegen, zumal die Mutter in der Folge gar nicht testierte, sondern wesentliche Teile ihres Vermögens verschenkte und die anderen Geschwister nicht ebenfalls auf ihren Pflichtteil verzichteten. Es ist nicht erkennbar, welchen konkreten Vorteil der Mutter der Pflichtteilsverzicht des Erstbeklagten gebracht hätte. Der vom Erstbeklagten genannte Grund tritt jedenfalls gegenüber dem augenscheinlichen Zweck, den Pflichtteilsanspruch des Klägers zu verkürzen, völlig in den Hintergrund. Der Rechtsmissbrauch ist zu bejahen. Damit ist der Wert der dem Erstbeklagten geschenkten Liegenschaftshälften im Zeitpunkt des Erbanfalls zu berücksichtigen. Der Kläger ist bei der Berechnung seines Pflichtteils so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre (7 Ob 162/05g). Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung ist, was das Berufungsgericht übergangen hat, auch der Schenkungspflichtteil zunächst bis zur Höhe des Wertes des reinen Nachlasses vom Erben zu berichtigen. Nur wenn der Nachlass zur Deckung des Pflichtteils nicht ausreicht, kann der Noterbe gemäß Paragraph 951, Absatz eins, ABGB insoweit den Fehlbetrag vom Beschenkten fordern (7 Ob 135/00d, 5 Ob 105/05k; RIS-Justiz RS0012941, RS0012963). Ist der Geschenknehmer zugleich Erbe, treffen diese Haftungen additiv zusammen (RIS-Justiz RS0012917). Der Kläger hat bereits in der Klage vorgebracht, dass er vom Erstbeklagten jeweils jenen Betrag fordert, den dieser als bedingt eingeantworteter Erbe erhalten hat. Dies stimmt auch ziffernmäßig mit dem begehrten Betrag von EUR 6.818,92 überein. Es kann also kein Zweifel bestehen, dass der Erstbeklagte nicht - entgegen Paragraph 785, Absatz 3, ABGB - als gegenüber der Zweitbeklagten zeitlich früherer Geschenknehmer in Anspruch genommen wurde, sondern als Erbe im Sinn der dargelegten Rechtsprechung.
Bedingt erbserklärte Erben - wie hier - haften nach erfolgter Einantwortung nur nach dem Verhältnis ihres Erbteils (§ 821 ABGB). Die Erben haften also nur anteilig entsprechend ihrer Erbquote, wenn die Schuld - wie hier - teilbar ist (Sailer in KBB² § 821 ABGB Rz 1; Welser in Rummel ABGB I³ §§ 820 bis 822 ABGB Rz 7). Die vom Erstbeklagten eingewandte Solidarhaftung mit der Zweitbeklagten für die Ansprüche des Klägers, die seiner Meinung nach ohne weiteres dazu führen müsse, dass durch die festgestellten Zahlungen der Zweitbeklagten auch eine allfällige Pflichtteilsforderung des Klägers ihm gegenüber erloschen sei, ist daher nicht gegeben. Die Frage, ob allenfalls die Zahlungen der Zweitbeklagten von insgesamt EUR 16.032,75 wegen allfälliger Widmungen oder Vereinbarungen zwischen der Zweitbeklagten und dem Kläger auch eine Schuld des Erstbeklagten tilgen sollte, stellt sich schon deshalb nicht, weil die Zweitbeklagte nicht mehr als ihre eigene Schuld bezahlt hat. Eine allenfalls dem Erstbeklagten anzurechnende Überzahlung liegt nicht vor.Bedingt erbserklärte Erben - wie hier - haften nach erfolgter Einantwortung nur nach dem Verhältnis ihres Erbteils (Paragraph 821, ABGB). Die Erben haften also nur anteilig entsprechend ihrer Erbquote, wenn die Schuld - wie hier - teilbar ist (Sailer in KBB² Paragraph 821, ABGB Rz 1; Welser in Rummel ABGB I³ Paragraphen 820 bis 822 ABGB Rz 7). Die vom Erstbeklagten eingewandte Solidarhaftung mit der Zweitbeklagten für die Ansprüche des Klägers, die seiner Meinung nach ohne weiteres dazu führen müsse, dass durch die festgestellten Zahlungen der Zweitbeklagten auch eine allfällige Pflichtteilsforderung des Klägers ihm gegenüber erloschen sei, ist daher nicht gegeben. Die Frage, ob allenfalls die Zahlungen der Zweitbeklagten von insgesamt EUR 16.032,75 wegen allfälliger Widmungen oder Vereinbarungen zwischen der Zweitbeklagten und dem Kläger auch eine Schuld des Erstbeklagten tilgen sollte, stellt sich schon deshalb nicht, weil die Zweitbeklagte nicht mehr als ihre eigene Schuld bezahlt hat. Eine allenfalls dem Erstbeklagten anzurechnende Überzahlung liegt nicht vor.
Der Pflichtteilsanspruch des Klägers berechnet sich nämlich wie folgt:
Der unstrittige Wert der dem Beklagten geschenkten Liegenschaftshälften zum Erbanfallstag beträgt EUR 87.150. Der Wert der der Zweitbeklagten geschenkten Liegenschaftsanteile zum selben Tag ist unstrittig mit EUR 73.965 anzusetzen. Dies ergibt eine Summe von EUR 161.115. Das Fruchtgenussrecht der Mutter hat bei der Bemessung der Pflichtteilsgrundlage außer Ansatz zu bleiben (RIS-Justiz RS0012946). Von dieser Summe ist ein Pflichtteil von einem Sechstel zu berechnen. Dies ergibt EUR 26.852,50. Hinzuzurechnen ist nun der Pflichtteil aus dem Nachlass, wie er der Abhandlung zugrundelag, das sind EUR 3.409,46. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers beträgt somit insgesamt EUR 30.261,96.
Darauf hat der Kläger als Erbe aus dem Nachlass bereits EUR 6.818,92 erhalten. Auf den verbleibenden Rest haben beide Beklagten als übrige Erben den ebenfalls aus dem Nachlass erhaltenen Betrag von je EUR 6.818,92 vorweg zu begleichen, sodass gegen die Zweitbeklagte als zeitlich spätere Geschenknehmerin ein weiterer Anspruch von EUR 9.805,20 verbleibt. Die Zweitbeklagte hat EUR 4.000 und EUR 12.032,75 bezahlt, somit insgesamt EUR 16.032,75. Eine Überzahlung liegt daher nicht vor.
Der Erstbeklagte ist also, wie dargelegt, als Erbe vorweg zur Bezahlung jenes Betrages verpflichtet, den er aus der Verlassenschaft erhalten hat, um den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers zu befriedigen. Es sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen in ihrem noch nicht rechtskräftig entschiedenen Teil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43, 41 und 46 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit § 50 ZPO. Im Hinblick auf die erheblich unterschiedliche Beteiligung der beiden Beklagten am Rechtsstreit ist der Ersatzanteil bis zum Ruhen des Verfahrens gegen die Zweitbeklagte nach dem Verhältnis der Begehren der Beklagten zu bestimmen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, 41 und 46 Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Im Hinblick auf die erheblich unterschiedliche Beteiligung der beiden Beklagten am Rechtsstreit ist der Ersatzanteil bis zum Ruhen des Verfahrens gegen die Zweitbeklagte nach dem Verhältnis der Begehren der Beklagten zu bestimmen.
Es sind fünf Verfahrensabschnitte zu bilden. Der erste Verfahrensabschnitt umfasst die Klage. Die Beteiligung des Klägers daran sind rund 31 %. Der Kläger obsiegte mit rund 80 %. Die verzeichneten Anträge im Hinblick auf das Verlassenschaftsverfahren waren nicht zu honorieren, da diese nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
Im zweiten Verfahrensabschnitt vom 4. 12. 2003 bis zum Berufungsverfahren im ersten Rechtsgang entfällt auf die Beteiligung des Erstbeklagten 37 %. Er obsiegte mit rund 80 % seines Anspruchs. Die Kostennote war zu korrigieren. Die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12. 12. 2003 dauerte laut Protokoll nicht 5/2, sondern 3/2 Stunden. Vom Kostenvorschuss wurden nur EUR 1.420,61 verbraucht. Die vorbereitenden Schriftsätze vom 15. 6. 2004 und 24. 3. 2005 waren nicht zu honorieren, da sie nicht aufgetragen wurden und das Vorbringen in der mündlichen Streitverhandlung hätte erstattet werden können. Die Schriftsätze vom 13. 10. 2004 und 20. 4. 2005 (Antrag auf Zustellung einer zweiten Protokollabschrift) waren ebenso wenig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig wie die Mitteilung vom 21. 7. 2005. Soweit der Kläger zur Tagsatzung nicht geladen war und er nicht vernommen wurde, sind ihm die Fahrtkosten nicht zuzusprechen.
Im dritten Verfahrensabschnitt (Berufung im ersten Rechtsgang) entfallen auf den Erstbeklagten entsprechend seiner Beteiligung 36 %. Der Kläger obsiegte mit 87 %. Die Kosten der Berufung hinsichtlich der Zweitbeklagten, die in das Kostenverzeichnis zusätzlich aufgenommen wurden, sind nicht vom Erstbeklagten zu ersetzen, da sie von ihm nicht veranlasst wurden.
Der vierte Verfahrensabschnitt umfasst den Zeitraum 23. 2. 2006 bis 20. 6. 2006. Das Verfahren gegen die Zweitbeklagte ruhte. Der Kläger obsiegte mit 87 %.
Im fünften und letzten Verfahrensabschnitt obsiegte der Kläger zur Gänze, es sind ihm daher die Kosten zur Gänze zuzusprechen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass für die Berufung nur der dreifache Einheitsatz gebührt, da keine Berufungsverhandlung stattfand (§ 23 Abs 9 RATG). Die Pauschalgebühr nach TP 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreits mehrmals angerufen wird (Anm 4 zu TP 2 GGG). Dem Kläger sind zusammenfassend im ersten Verfahrensabschnitt EUR 172,68 und EUR 150,31 an Barauslagen, im zweiten Verfahrensabschnitt EUR 2.232,78 und EUR 527,08 an Barauslagen, im dritten Abschnitt EUR 271,70, im vierten Abschnitt EUR 652,25 und im fünften Verfahrensabschnitt EUR 1.022,92 und EUR 584 an Barauslagen zuzüglich insgesamt EUR 870,46 an USt zu ersetzen.Im fünften und letzten Verfahrensabschnitt obsiegte der Kläger zur Gänze, es sind ihm daher die Kosten zur Gänze zuzusprechen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass für die Berufung nur der dreifache Einheitsatz gebührt, da keine Berufungsverhandlung stattfand (Paragraph 23, Absatz 9, RATG). Die Pauschalgebühr nach TP 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreits mehrmals angerufen wird Anmerkung 4 zu TP 2 GGG). Dem Kläger sind zusammenfassend im ersten Verfahrensabschnitt EUR 172,68 und EUR 150,31 an Barauslagen, im zweiten Verfahrensabschnitt EUR 2.232,78 und EUR 527,08 an Barauslagen, im dritten Abschnitt EUR 271,70, im vierten Abschnitt EUR 652,25 und im fünften Verfahrensabschnitt EUR 1.022,92 und EUR 584 an Barauslagen zuzüglich insgesamt EUR 870,46 an USt zu ersetzen.