Die außerordentlichen Revisionen der Streitteile sind zwar zulässig, weil zu den Fragen, wieweit die Pflicht des Verlassenschaftsgerichtes zur Prüfung ihm zur Genehmigung vorgelegter Veräußerungsverträge reicht und ob sich der ruhende Nachlass ein mitwirkendes Verschulden des Verlassenschaftskurators im Genehmigungsverfahren zurechnen lassen muss, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; berechtigt ist jedoch nur das Rechtsmittel des Klägers.
Während der Kläger behauptet, der gerichtlich bestellte Verlassenschaftskurator sei kein gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 1313 a ABGB, der Nachlass müsse sich im Amtshaftungsverfahren die Sorglosigkeit des Verlassenschaftskurators mangels Sonderrechtsbeziehung daher nicht zurechnen lassen, aber auch im gegenteiligen Fall überwiege das Verschulden des Nachlassgerichtes bei weitem, bestreitet die beklagte Partei, dass das Organverhalten rechtswidrig und schuldhaft gewesen und dem ruhenden Nachlass überhaupt kein Schaden erwachsen sei.Während der Kläger behauptet, der gerichtlich bestellte Verlassenschaftskurator sei kein gesetzlicher Vertreter im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB, der Nachlass müsse sich im Amtshaftungsverfahren die Sorglosigkeit des Verlassenschaftskurators mangels Sonderrechtsbeziehung daher nicht zurechnen lassen, aber auch im gegenteiligen Fall überwiege das Verschulden des Nachlassgerichtes bei weitem, bestreitet die beklagte Partei, dass das Organverhalten rechtswidrig und schuldhaft gewesen und dem ruhenden Nachlass überhaupt kein Schaden erwachsen sei.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll vorerst das Rechtsmittel der beklagten Partei erledigt werden:
Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen (SZ 61/231; RZ 1990/111; 1 Ob 37/89, teilweise veröffentlicht im JUS extra 1990/386), aus § 21 Abs 1 ABGB sei eine umfassende Fürsorgepflicht des Gerichts für Minderjährige und andere Pflegebefohlene abzuleiten. Die Aufgaben des Pflegschaftsgerichts bestünden nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom gesetzlichen Vertreter getroffenen oder in Aussicht genommenen Rechtshandlungen zu prüfen; das Gericht könne diesem auch für Geschäfte, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit seiner Einwilligung bedürfen, bindende Weisungen erteilen. Es habe sich im Rahmen seines Aufgabenkreises das Wohl der seinem Schutz anvertrauten Personen und deren Interessen in jeder Weise angelegen sein lassen; es habe insbesondere die Amtsführung des gesetzlichen Vertreters sorgfältig zu überwachen bzw. diesen unverzüglich seines Amtes zu entheben, wenn er pflichtwidrig vorgehe. Der Pflegschaftsrichter habe somit auch dafür zu sorgen, dass bei Abschluss und bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften des Mündels dessen Interessen gewahrt werden. Die Rechtsfürsorge des Gerichtes erschöpfe sich nicht etwa in der Genehmigung der vom gesetzlichen Vertreter des Handlungsunfähigen für diesen vorgenommenen Rechtshandlungen; das Gericht habe vielmehr die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters schon ganz allgemein in geeigneter Weise zu überwachen und ihn gegebenenfalls auch über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw. deren Unterbleiben zu belehren bzw. aufzuklären; das gelte jedenfalls dann, wenn es - auf welche Weise immer - davon Kenntnis erlangt, dass die rechtliche bzw. wirtschaftliche Sphäre des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen gefährdet erscheint. Um seinen Amtspflichten gerecht zu werden, bedürfe es namentlich dann, wenn dem Gericht Umstände bekannt werden, die den Interessen des Minderjährigen bzw. Pflegebefohlenen zuwiderlaufen bzw. zuwiderlaufen könnten, einer umfassenden Überwachung der Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters.Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen (SZ 61/231; RZ 1990/111; 1 Ob 37/89, teilweise veröffentlicht im JUS extra 1990/386), aus Paragraph 21, Absatz eins, ABGB sei eine umfassende Fürsorgepflicht des Gerichts für Minderjährige und andere Pflegebefohlene abzuleiten. Die Aufgaben des Pflegschaftsgerichts bestünden nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom gesetzlichen Vertreter getroffenen oder in Aussicht genommenen Rechtshandlungen zu prüfen; das Gericht könne diesem auch für Geschäfte, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit seiner Einwilligung bedürfen, bindende Weisungen erteilen. Es habe sich im Rahmen seines Aufgabenkreises das Wohl der seinem Schutz anvertrauten Personen und deren Interessen in jeder Weise angelegen sein lassen; es habe insbesondere die Amtsführung des gesetzlichen Vertreters sorgfältig zu überwachen bzw. diesen unverzüglich seines Amtes zu entheben, wenn er pflichtwidrig vorgehe. Der Pflegschaftsrichter habe somit auch dafür zu sorgen, dass bei Abschluss und bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften des Mündels dessen Interessen gewahrt werden. Die Rechtsfürsorge des Gerichtes erschöpfe sich nicht etwa in der Genehmigung der vom gesetzlichen Vertreter des Handlungsunfähigen für diesen vorgenommenen Rechtshandlungen; das Gericht habe vielmehr die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters schon ganz allgemein in geeigneter Weise zu überwachen und ihn gegebenenfalls auch über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw. deren Unterbleiben zu belehren bzw. aufzuklären; das gelte jedenfalls dann, wenn es - auf welche Weise immer - davon Kenntnis erlangt, dass die rechtliche bzw. wirtschaftliche Sphäre des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen gefährdet erscheint. Um seinen Amtspflichten gerecht zu werden, bedürfe es namentlich dann, wenn dem Gericht Umstände bekannt werden, die den Interessen des Minderjährigen bzw. Pflegebefohlenen zuwiderlaufen bzw. zuwiderlaufen könnten, einer umfassenden Überwachung der Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters.
Diese Grundsätze, an denen festzuhalten ist, sind auch auf die Rechtsfürsorge für den ruhenden Nachlass zu übertragen, ob dieser nun von den erbserklärten Erben oder einem vom Nachlassgericht bestellten Verlassenschaftskurator vertreten wird, weil die Verlassenschaft eine der durch § 21 Abs 1 ABGB geschützten Vermögensmassen ist (RZ 1963, 174; Aicher in Rummel, ABGB2 § 21 Rz 2):Diese Grundsätze, an denen festzuhalten ist, sind auch auf die Rechtsfürsorge für den ruhenden Nachlass zu übertragen, ob dieser nun von den erbserklärten Erben oder einem vom Nachlassgericht bestellten Verlassenschaftskurator vertreten wird, weil die Verlassenschaft eine der durch Paragraph 21, Absatz eins, ABGB geschützten Vermögensmassen ist (RZ 1963, 174; Aicher in Rummel, ABGB2 Paragraph 21, Rz 2):
Wird der Wirkungskreis des Verlassenschaftskurators im Bestellungsbeschluss nicht eingeschränkt, hat dieser die im Abhandlungsverfahren vorgesehenen, insbesondere die in den §§ 129 und 145 AußStrG umschriebenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen; soweit keine besonderen Vorschriften bestehen oder sich aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt, sind gemäß § 282 ABGB und § 219 AußStrG auch die Vorschriften über die Vermögensverwaltung durch den Vormund heranzuziehen (Knell, Kuratoren, 104 mwN). Gemäß § 145 Abs 1 AußStrG kann der Verlassenschaftskurator Nachlassgegenstände mit Genehmigung durch das Gericht veräußern oder verpfänden, doch darf das Gericht eine solche Vorkehrung nur genehmigen, wenn sie im letzten Willen angeordnet oder zur Bestreitung der Krankheits- oder Begräbniskosten oder anderer dringender Zahlungen oder zur Vermeidung offenbarer Nachteile notwendig ist; es dürfen hiedurch Interessen anderer am Nachlass Beteiligter nicht verletzt werden (NZ 1969, 37; Knell aaO 105 f), wie das Verlassenschaftsgericht überhaupt das zur Ordnung der Sache Erforderliche vom Amts wegen vorzukehren sowie alles zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses Zweckentsprechende zu verfügen hat (NZ 1974, 25 uva). Demnach hat das Abhandlungsgericht - wie übrigens auch jedes andere zur Aufsicht über die Tätigkeit der gesetzlichen Vertreter berufene Gericht - nicht nur zu prüfen, ob die angestrebte Genehmigung überhaupt zulässig und erforderlich ist, sondern auch, ob sie im wirtschaftlichen Ergebnis für den Pflegebefohlenen günstig ist, das Rechtsgeschäft also in allen seinen Punkten den Interessen des Kuranden gerecht wird (Knell aaO 211).Wird der Wirkungskreis des Verlassenschaftskurators im Bestellungsbeschluss nicht eingeschränkt, hat dieser die im Abhandlungsverfahren vorgesehenen, insbesondere die in den Paragraphen 129 und 145 AußStrG umschriebenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen; soweit keine besonderen Vorschriften bestehen oder sich aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 282, ABGB und Paragraph 219, AußStrG auch die Vorschriften über die Vermögensverwaltung durch den Vormund heranzuziehen (Knell, Kuratoren, 104 mwN). Gemäß Paragraph 145, Absatz eins, AußStrG kann der Verlassenschaftskurator Nachlassgegenstände mit Genehmigung durch das Gericht veräußern oder verpfänden, doch darf das Gericht eine solche Vorkehrung nur genehmigen, wenn sie im letzten Willen angeordnet oder zur Bestreitung der Krankheits- oder Begräbniskosten oder anderer dringender Zahlungen oder zur Vermeidung offenbarer Nachteile notwendig ist; es dürfen hiedurch Interessen anderer am Nachlass Beteiligter nicht verletzt werden (NZ 1969, 37; Knell aaO 105 f), wie das Verlassenschaftsgericht überhaupt das zur Ordnung der Sache Erforderliche vom Amts wegen vorzukehren sowie alles zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses Zweckentsprechende zu verfügen hat (NZ 1974, 25 uva). Demnach hat das Abhandlungsgericht - wie übrigens auch jedes andere zur Aufsicht über die Tätigkeit der gesetzlichen Vertreter berufene Gericht - nicht nur zu prüfen, ob die angestrebte Genehmigung überhaupt zulässig und erforderlich ist, sondern auch, ob sie im wirtschaftlichen Ergebnis für den Pflegebefohlenen günstig ist, das Rechtsgeschäft also in allen seinen Punkten den Interessen des Kuranden gerecht wird (Knell aaO 211).
Das Abhandlungsgericht hätten den vom Nachlasskurator zur verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung vorgelegten Kaufvertrag daher auch auf seine Zweckmäßigkeit und deshalb darauf prüfen müssen, ob er den Interessen der Verlassenschaft und der auf sie gewiesenen Personen entsprach. Immerhin war Gegenstand der Veräußerung das Inventar des vom Erblasser betriebenen Zahnlabors als zumindest wesentlicher Bestandteil der Verlassenschaft; außerdem war der größte Teil des an sich für die Verkäuferin günstigen Kaufpreises der Käuferin - einer erst kurz vorher offenbar zu diesem Zwecke gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststammkapital - kreditiert, das Inventar aber bereits vor Abschluss des Kaufvertrages übergeben worden. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass bei einer solchen Sachlage zur Wahrung der Interessen des ruhenden Nachlasses für eine ausreichende Sicherstellung der Kaufpreisrestforderung zu sorgen gewesen wäre, umsomehr, als der Verlassenschaftskurator die Richterin auf die Zweifel an der Bonität der Käuferin noch ausdrücklich hingewiesen hatte. Nichts wäre näher gelegen, als der Verkäuferin - wie das im Geschäftsleben (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) gang und gebe ist - das Eigentum an den verkauften Gegenständen bis zur vollständigen Kaufpreisentrichtung vorzubehalten, um sie so gegen Zugriffe der Gläubiger der Käuferin und bei deren allfälligen Insolvenz abzusichern. Die Sicherung der Kaufpreisrestforderung durch Eigentumsvorbehalt lässt sich übrigens im allgemeinen im Verhandlungsweg ohne wesentliche Abstriche vom Kaufpreis durchsetzen, weil sich der loyale Käufer erfahrungsgemäß gegen den Eigentumsvorbehalt nicht sträubt, ist doch diese besonders gestible Sicherstellung des Verkäufers nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden und hindert den Käufer auch nicht am Gebrauch der Kaufgegenstände. Da Anlagegüter - wie das hier verkaufte Inventar - nicht für die Weiterveräußerung bestimmt sind, hätte der Eigentumsvorbehalt die Dispositionen der Käuferin nur dann beeinträchtigen können, wenn sie die Geräte entgegen deren Zweck - der Verwendung im Betrieb eines Zahnlabors in den früher vom Erblasser benützten Räumlichkeiten - veräußern hätte wollen. Gerade für diesen Fall wäre aber erst recht die Ausbedingung entsprechender Sicherheiten notwendig gewesen. Überdies hat der rechtskundige Verlassenschaftskurator die Abhandlungsrichterin bei seiner Vorsprache zur Erwirkung der Vertragsgenehmigung auf deren Dringlichkeit hingewiesen und diese mit bedenklichen finanziellen Verhältnissen der Käuferin begründet. Trotz dieser Hinweise stellte die Verlassenschaftsrichterin keinerlei Erhebungen über die für die Vertragsgenehmigung wesentlichen Umstände an, weil sie der Ansicht war, es sei nicht Sache des Verlassenschaftsgerichtes, die Bonität des Käufers zu prüfen.
Nun kann zwar das aufsichtsführende Gericht den zur Genehmigung vorgelegten Vertrag nur entweder genehmigen oder die Genehmigung versagen und nicht auch Vertragsänderungen vornehmen (Pichler in Rummel, ABGB2 § 154 Rz 16 mwN), es hat aber, wenn die gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG gebotenen, auch von Amts wegen anzustellenden Erhebungen Bedenken gegen die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten (vgl. Pichler aaO) ergeben oder erhärten, den Kurator auf diese Bedenken aufmerksam zu machen und, falls eine anzustrebende Vertragsänderung oder -ergänzung den Interessen des Pflegebefohlenen dient, den Kurator anzuweisen, mit dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Bedenken des Gerichts und die damit drohende Genehmigungsversagung in neue Verhandlungen einzutreten, um auf diese Weise einen Vertragsinhalt zu erwirken, der den Interessen des Pflegebefohlenen besser Rechnung trägt. Bei sachgerechter Wahrung der Interessen des Kuranden darf der aufsichtsführende Richter erst dann die Genehmigung endgültig versagen, wenn feststeht, dass der Vertragspartner zu angemessenen Vertragsänderungen nicht bereit ist. Mit der Versagung ist der Vertrag als nicht zustande gekommen anzusehen und der Pflegebefohlene nicht mehr an ihn gebunden, sodass der Kurator nun andere Abschlussgelegenheiten wahrnehmen kann.Nun kann zwar das aufsichtsführende Gericht den zur Genehmigung vorgelegten Vertrag nur entweder genehmigen oder die Genehmigung versagen und nicht auch Vertragsänderungen vornehmen (Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraph 154, Rz 16 mwN), es hat aber, wenn die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG gebotenen, auch von Amts wegen anzustellenden Erhebungen Bedenken gegen die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten vergleiche Pichler aaO) ergeben oder erhärten, den Kurator auf diese Bedenken aufmerksam zu machen und, falls eine anzustrebende Vertragsänderung oder -ergänzung den Interessen des Pflegebefohlenen dient, den Kurator anzuweisen, mit dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Bedenken des Gerichts und die damit drohende Genehmigungsversagung in neue Verhandlungen einzutreten, um auf diese Weise einen Vertragsinhalt zu erwirken, der den Interessen des Pflegebefohlenen besser Rechnung trägt. Bei sachgerechter Wahrung der Interessen des Kuranden darf der aufsichtsführende Richter erst dann die Genehmigung endgültig versagen, wenn feststeht, dass der Vertragspartner zu angemessenen Vertragsänderungen nicht bereit ist. Mit der Versagung ist der Vertrag als nicht zustande gekommen anzusehen und der Pflegebefohlene nicht mehr an ihn gebunden, sodass der Kurator nun andere Abschlussgelegenheiten wahrnehmen kann.
Soweit sich die beklagte Partei auf den dem Abhandlungsgericht bei der Genehmigung von Veräußerungsverträgen eingeräumten Ermessensspielraum beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass es gerade nicht im Ermessen des nachprüfenden Gerichts liegt, von der Sicherstellung der nahezu zur Gänze offenen Kaufpreisforderung Abstand zu nehmen, wenn ihm der Kurator mitteilt, dass es um die Bonität des Käufers schlecht bestellt sei. Auch ein noch so günstig scheinender Kaufpreis kann den Interessen des Kuranden dann nicht gerecht werden, wenn die Kaufpreisforderung nicht hereingebracht und der Vertrag obendrein auch nicht mehr rückabgewickelt werden kann. Völlig verfehlt ist der Hinweis der Revision des beklagten Rechtsträgers, bei einem „extrem hohen“ Kaufpreis könne ein höheres Risiko „als kaufmännische Selbstverständlichkeit“ eingegangen werden. Es kann nicht Sache des zum „besonderen Schutz“ der Minderjährigen und Pflegebefohlenen berufenen Gerichts sein, riskante oder Spekulationsgeschäfte zu Lasten des Kuranden zu billigen.
Da feststeht, dass das Verlassenschaftsgericht einen Vertrag trotz der warnenden Hinweise des Verlassenschaftskurators ohne weitere Erhebungen genehmigt hat, obwohl der Kaufpreis fast zur Gänze kreditiert, aber nicht sichergestellt war, fällt ihm eine Verletzung der zum Schutz der Pflegebefohlenen wahrzunehmenden Amtspflichten zur Last, die auch nicht mit einer vertretbaren Rechtsansicht entschuldigt werden kann.
Auf das Vorbringen, der Verlassenschaft sei in Wahrheit kein Schaden entstanden, ist nicht weiter einzugehen, weil es teils auf unbeachtlichen Neuerungen beruht, teils aber nicht von den vorinstanzlichen Feststellungen ausgeht. Das gilt sowohl für die Aufrechnung mit Investitionen gegen den Kaufpreisrest als auch für die Einbringlichkeit der Forderungen beim Gesellschafter-Geschäftsführer der Käuferin. Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass - jedenfalls - der vom Masseverwalter im Konkurs der Käuferin unter mehreren Interessenten wesentlich später erzielte Kaufpreis der Schadensermittlung zugrundezulegen ist.
Der Revision der beklagten Partei ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Berechtigt ist dagegen die Revision des Klägers. Soweit er allerdings ins Treffen führt, die Verlassenschaft müsse sich Sorgfaltsverstöße des Nachlasskurators schon deshalb nicht als Mitverschulden zurechnen lassen, weil der vom Gericht bestellte Vertreter nicht als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 1313 a ABGB anzusehen sei, kann ihm nicht gefolgt werden: Der Begriff des gesetzlichen Vertreters wird nämlich von der herrschenden Auffassung sehr weit verstanden; ihm werden nicht bloß alle durch das Gesetz unmittelbar berufenen, sondern auch alle auf Grund des Gesetzes gerichtlich bestellten Vertreter unterstellt (JBl. 1961, 471; SZ 22/39 ua; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 339; Reischauer in Rummel, ABGB § 1313 a Rz 21). Demnach ist auch der Verlassenschaftskurator im Sinne des § 1313 a ABGB als gesetzlicher Vertreter des ruhenden Nachlasses anzusehen.Berechtigt ist dagegen die Revision des Klägers. Soweit er allerdings ins Treffen führt, die Verlassenschaft müsse sich Sorgfaltsverstöße des Nachlasskurators schon deshalb nicht als Mitverschulden zurechnen lassen, weil der vom Gericht bestellte Vertreter nicht als gesetzlicher Vertreter im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB anzusehen sei, kann ihm nicht gefolgt werden: Der Begriff des gesetzlichen Vertreters wird nämlich von der herrschenden Auffassung sehr weit verstanden; ihm werden nicht bloß alle durch das Gesetz unmittelbar berufenen, sondern auch alle auf Grund des Gesetzes gerichtlich bestellten Vertreter unterstellt (JBl. 1961, 471; SZ 22/39 ua; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 339; Reischauer in Rummel, ABGB Paragraph 1313, a Rz 21). Demnach ist auch der Verlassenschaftskurator im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB als gesetzlicher Vertreter des ruhenden Nachlasses anzusehen.
Den Ausführungen des Klägers, die Verlassenschaft müsse sich das Verschulden des Nachlasskurators aber vor allem auch deshalb nicht zurechnen lassen, weil das Gesetz das Gericht gerade zur Überwachung der Tätigkeit des Vormunds, Kurators oder Sachwalters berufen habe, kann indessen im Ergebnis Berechtigung nicht abgesprochen werden. Voraussetzung der Haftung des Geschäftsherrn für seinen Erfüllungsgehilfen nach § 1313 a ABGB ist das Vorliegen einer Sonderrechtsverbindung (JBl. 1991, 586 mwN); wird ein Teil vom anderen im Rahmen dieser Sonderverbindung geschädigt, muss er sich eine von ihm zu vertretende Sorglosigkeit seines Erfüllungsgehilfen gegenüber seinen Gütern als Mitverschulden zurechnen lassen, soweit dieser Sorgfaltsverstoß den Schaden mitverursacht hat (SZ 58/47 mwN ua). Gleiches muss auch gelten, wenn das mitwirkende Verschulden vom gesetzlichen Vertreter des Geschädigten ausgeht (vgl. Reischauer aaO). Erst jüngst (JBl. 1991, 586) hat der erkennende Senat bei der Beurteilung von Verkehrssicherungspflichten bei öffentlichen Gebäuden ausgesprochen, eine im öffentlichen Recht wurzelnde Sonderbeziehung sei dann anzunehmen, wenn jemand das Gebäude aufsucht, um eine darin untergebrachte, mit hoheitlichen Aufgaben betraute Dienststelle in Anspruch zu nehmen, sei es, weil er dazu gesetzlich verpflichtet ist, sei es aber auch nur deshalb, um bei der Behörde im eigenen Interesse, etwa zur Anbringung von Protokollaranträgen, Einholung von Auskünften oder aus ähnlichen Grunde vorzusprechen. Nichts liegt dann aber näher, als in dem auf die Totfallsanzeige hin (§ 39 AußStrG) von Amts wegen einzuleitenden Abhandlungsverfahren eine Sonderrechtsbeziehung auch im Verhältnis zwischen ruhendem Nachlass und dem Rechtsträger des Verlassenschaftsgerichtes anzunehmen. Demgemäß hat der erkennende Senat auch bereits ausgesprochen (SZ 61/156 mwN), dass der Pflegebefohlene für die schuldhafte Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels durch seinen gesetzlichen Vertreter einzustehen habe, allerdings ohne die Frage der Sonderrechtsbeziehung näher zu prüfen. Allein diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Erörterung:Den Ausführungen des Klägers, die Verlassenschaft müsse sich das Verschulden des Nachlasskurators aber vor allem auch deshalb nicht zurechnen lassen, weil das Gesetz das Gericht gerade zur Überwachung der Tätigkeit des Vormunds, Kurators oder Sachwalters berufen habe, kann indessen im Ergebnis Berechtigung nicht abgesprochen werden. Voraussetzung der Haftung des Geschäftsherrn für seinen Erfüllungsgehilfen nach Paragraph 1313, a ABGB ist das Vorliegen einer Sonderrechtsverbindung (JBl. 1991, 586 mwN); wird ein Teil vom anderen im Rahmen dieser Sonderverbindung geschädigt, muss er sich eine von ihm zu vertretende Sorglosigkeit seines Erfüllungsgehilfen gegenüber seinen Gütern als Mitverschulden zurechnen lassen, soweit dieser Sorgfaltsverstoß den Schaden mitverursacht hat (SZ 58/47 mwN ua). Gleiches muss auch gelten, wenn das mitwirkende Verschulden vom gesetzlichen Vertreter des Geschädigten ausgeht vergleiche Reischauer aaO). Erst jüngst (JBl. 1991, 586) hat der erkennende Senat bei der Beurteilung von Verkehrssicherungspflichten bei öffentlichen Gebäuden ausgesprochen, eine im öffentlichen Recht wurzelnde Sonderbeziehung sei dann anzunehmen, wenn jemand das Gebäude aufsucht, um eine darin untergebrachte, mit hoheitlichen Aufgaben betraute Dienststelle in Anspruch zu nehmen, sei es, weil er dazu gesetzlich verpflichtet ist, sei es aber auch nur deshalb, um bei der Behörde im eigenen Interesse, etwa zur Anbringung von Protokollaranträgen, Einholung von Auskünften oder aus ähnlichen Grunde vorzusprechen. Nichts liegt dann aber näher, als in dem auf die Totfallsanzeige hin (Paragraph 39, AußStrG) von Amts wegen einzuleitenden Abhandlungsverfahren eine Sonderrechtsbeziehung auch im Verhältnis zwischen ruhendem Nachlass und dem Rechtsträger des Verlassenschaftsgerichtes anzunehmen. Demgemäß hat der erkennende Senat auch bereits ausgesprochen (SZ 61/156 mwN), dass der Pflegebefohlene für die schuldhafte Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels durch seinen gesetzlichen Vertreter einzustehen habe, allerdings ohne die Frage der Sonderrechtsbeziehung näher zu prüfen. Allein diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Erörterung:
Minderjährige und Pflegebefohlene stehen - wie schon bei Erledigung der Revision der beklagten Partei erörtert - unter dem besonderen Schutz des Gesetzes (§ 21 Abs 1 ABGB); dieser besondere Schutz besteht vor allem in der Bewahrung des Handlungsunfähigen vor Übervorteilungen im geschäftlichen Verkehr (SZ 61/156; Aicher aaO Rz 1). Deshalb ist auch das Gericht zur Aufsicht über die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters berufen, hat deshalb die von diesem für den Handlungsunfähigen vorgenommenen Rechtshandlungen zu überwachen und insbesondere die das ihm anvertraute Vermögen betreffenden Rechtsgeschäfte, die der Vertreter für den Pflegebefohlenen abgeschlossen hat, zu prüfen und deren für ihre Gültigkeit erforderliche Genehmigung zu versagen, wenn sie den Interessen des Pflegebefohlenen nicht gerecht werden. Gehört es demnach zu den allerwichtigsten Aufgaben des aufsichtsführenden Gerichts, den seiner Rechtsfürsorge anvertrauten Pflegebefohlenen vor ihm nachteiligen Vorkehrungen dessen gesetzlichen Vertreters zu bewahren, deren Folgen der Pflegebefohlene sonst schutzlos ausgeliefert wäre, so wäre es gerade zu widersinnig, müsste sich der Pflegebefohlene bei Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen aus Aufsichtspflichtverletzungen des Gerichts gerade solche Sorgfaltsverstöße seines gesetzlichen Vertreters als Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB anspruchskürzend anrechnen lassen, deren dem Pflegebefohlenen nachteiligen Wirkungen das Gericht durch sorgfältige und wirksame Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht hätte verhindern sollen und können. Dass die Anrechnung des mitwirkenden Verschuldens des gesetzlichen Vertreters über Einwendung durch den beklagten Rechtsträger zu nachgerade untragbaren Ergebnissen führte, zeigt der Fall, in den der untreue gesetzliche Vertreter den Pflegebefohlenen durch Malversationen zu schädigen trachtet und dem aufsichtsführenden Gericht bei der unterbliebenen Aufdeckung bloß leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt: Die Verschuldensabwägung müsste dann wohl dazu führen, dass der dem gesetzlichen Vertreter infolge Versagens der gerichtlichen Aufsicht schutzlos preisgegebene Pflegebefohlene bei Inanspruchnahme der Amtshaftung leer ausginge. Wohl könnte der Pflegebefohlene - wiederum nur mit Hilfe des Gerichts - auch gegen den pflichtwidrig handelnden gesetzlichen Vertreter vorgehen, doch erscheint es in Fällen, in welchen das aufsichtsführende Gericht den Schaden bei pflichtgemäßer Überwachung hätten verhindern können, geboten, die mit der Rechtsverfolgung verbundenen Nachteile und Risken dem bei Ersatzleistung und mitwirkendem Verschulden des gesetzlichen Vertreters diesem gegenüber regressberechtigten Rechtsträger des Gerichtes aufzubürden.Minderjährige und Pflegebefohlene stehen - wie schon bei Erledigung der Revision der beklagten Partei erörtert - unter dem besonderen Schutz des Gesetzes (Paragraph 21, Absatz eins, ABGB); dieser besondere Schutz besteht vor allem in der Bewahrung des Handlungsunfähigen vor Übervorteilungen im geschäftlichen Verkehr (SZ 61/156; Aicher aaO Rz 1). Deshalb ist auch das Gericht zur Aufsicht über die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters berufen, hat deshalb die von diesem für den Handlungsunfähigen vorgenommenen Rechtshandlungen zu überwachen und insbesondere die das ihm anvertraute Vermögen betreffenden Rechtsgeschäfte, die der Vertreter für den Pflegebefohlenen abgeschlossen hat, zu prüfen und deren für ihre Gültigkeit erforderliche Genehmigung zu versagen, wenn sie den Interessen des Pflegebefohlenen nicht gerecht werden. Gehört es demnach zu den allerwichtigsten Aufgaben des aufsichtsführenden Gerichts, den seiner Rechtsfürsorge anvertrauten Pflegebefohlenen vor ihm nachteiligen Vorkehrungen dessen gesetzlichen Vertreters zu bewahren, deren Folgen der Pflegebefohlene sonst schutzlos ausgeliefert wäre, so wäre es gerade zu widersinnig, müsste sich der Pflegebefohlene bei Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen aus Aufsichtspflichtverletzungen des Gerichts gerade solche Sorgfaltsverstöße seines gesetzlichen Vertreters als Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB anspruchskürzend anrechnen lassen, deren dem Pflegebefohlenen nachteiligen Wirkungen das Gericht durch sorgfältige und wirksame Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht hätte verhindern sollen und können. Dass die Anrechnung des mitwirkenden Verschuldens des gesetzlichen Vertreters über Einwendung durch den beklagten Rechtsträger zu nachgerade untragbaren Ergebnissen führte, zeigt der Fall, in den der untreue gesetzliche Vertreter den Pflegebefohlenen durch Malversationen zu schädigen trachtet und dem aufsichtsführenden Gericht bei der unterbliebenen Aufdeckung bloß leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt: Die Verschuldensabwägung müsste dann wohl dazu führen, dass der dem gesetzlichen Vertreter infolge Versagens der gerichtlichen Aufsicht schutzlos preisgegebene Pflegebefohlene bei Inanspruchnahme der Amtshaftung leer ausginge. Wohl könnte der Pflegebefohlene - wiederum nur mit Hilfe des Gerichts - auch gegen den pflichtwidrig handelnden gesetzlichen Vertreter vorgehen, doch erscheint es in Fällen, in welchen das aufsichtsführende Gericht den Schaden bei pflichtgemäßer Überwachung hätten verhindern können, geboten, die mit der Rechtsverfolgung verbundenen Nachteile und Risken dem bei Ersatzleistung und mitwirkendem Verschulden des gesetzlichen Vertreters diesem gegenüber regressberechtigten Rechtsträger des Gerichtes aufzubürden.
Ist der mit S 216.000,- - wie gesagt - richtig berechnete Schaden somit entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz aus dem Grunde des mitwirkenden Verschuldens des gesetzlichen Vertreters nicht zu kürzen, erweist sich die Revision des Klägers als berechtigt: Dem Klagebegehren ist deshalb - da die Abweisung eines Mehrbegehrens von S 34.000,- s.A. bereits in Teilrechtskraft erwachsen ist - mit dem noch zur Entscheidung stehenden Teilbetrag von S 216.000,- stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht, soweit es um die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz geht, auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO, weil der Kläger in diesem Verfahrensabschnitten die Zahlung von S 250.000,- begehrte, aber nur S 216.000,- ersiegte; dementsprechend gebühren ihm auch nur drei Viertel der von ihm verzeichneten Kosten. Die Kosten für die seinerzeit noch zwingend vorgeschriebene Aufforderung gemäß § 8 AHG hat die beklagte Partei schon deshalb als vorprozessuale, zur Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu ersetzen, weil die Aufforderung nach der damals maßgeblichen Rechtslage noch Prozessvoraussetzung war. In dritter Instanz hat der Kläger dagegen zur Gänze obsiegt, weil er nur mehr noch den Zuspruch von weiteren S 108.000,- s.A. begehrte.Die Kostenentscheidung beruht, soweit es um die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz geht, auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO, weil der Kläger in diesem Verfahrensabschnitten die Zahlung von S 250.000,- begehrte, aber nur S 216.000,- ersiegte; dementsprechend gebühren ihm auch nur drei Viertel der von ihm verzeichneten Kosten. Die Kosten für die seinerzeit noch zwingend vorgeschriebene Aufforderung gemäß Paragraph 8, AHG hat die beklagte Partei schon deshalb als vorprozessuale, zur Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu ersetzen, weil die Aufforderung nach der damals maßgeblichen Rechtslage noch Prozessvoraussetzung war. In dritter Instanz hat der Kläger dagegen zur Gänze obsiegt, weil er nur mehr noch den Zuspruch von weiteren S 108.000,- s.A. begehrte.