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Rechtssatz RS0006357

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006357

Geschäftszahl

1Ob30/92

Entscheidungsdatum

14.07.1992

Rechtssatz

Das aufsichtsführende Gericht hat, wenn die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG gebotenen, auch von Amts wegen anzustellenden Erhebungen Bedenken gegen die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten eines Rechtsgeschäfts ergeben oder erhärten, den Kurator auf diese Bedenken aufmerksam zu machen und, falls eine anzustrebende Vertragsänderung oder Vertragsergänzung den Interessen des Pflegebefohlenen dient, den Kurator anzuweisen, mit dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Bedenken des Gerichts und die damit drohende Genehmigungsversagung in neue Verhandlungen einzutreten, um auf diese Weise einen Vertragsinhalt zu erwirken, der den Interessen des Pflegebefohlenen besser Rechnung trägt. Bei sachgerechter Wahrung der Interessen des Kuranden darf der aufsichtsführende Richter erst dann die Genehmigung endgültig versagen, wenn feststeht, daß der Vertragspartner zu angemessenen Vertragsänderungen nicht bereit ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 30/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 30/92
    Veröff: SZ 65/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006357

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0010OB00030_9200000_001