Rechtssatz RS0008077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008077
Entscheidungsdatum
12.12.2024
Rechtssatz
Das Abhandlungsgericht wie auch jedes andere zur Aufsicht über die Tätigkeit der gesetzlichen Vertreter berufene Gericht hat nicht nur zu prüfen, ob die angestrebte Genehmigung eines Rechtsgeschäfts überhaupt zulässig und erforderlich ist, sondern auch, ob sie im wirtschaftlichen Ergebnis für den Pflegebefohlenen günstig ist, das Rechtsgeschäft also in allen seinen Punkten den Interessen des Kuranden gerecht wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 30/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 30/92
Veröff: SZ 65/108
- 6 Ob 107/99z
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 107/99z
Vgl auch; Beisatz: Liegt eine Klage zur Genehmigung vor, so bedeutet dies, dass neben den Erfolgschancen auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des damit angestrebten Ergebnisses zu beurteilen sind. (T1) Beisatz: Ist bereits abzusehen, dass durch die vorgeschlagene Klageführung Prozesskosten auflaufen werden, die sich letztendlich auf der Passivseite des Verlassenschaftsvermögens niederschlagen werden, kommt eine Genehmigung der Klage nicht in Betracht. (T2)
- 2 Ob 129/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.12.2024 2 Ob 129/24w
vgl; Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators. (T3); Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008077
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19920714_OGH0002_0010OB00030_9200000_002