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Rechtssatz RS0008077

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008077

Entscheidungsdatum

12.12.2024

Rechtssatz

Das Abhandlungsgericht wie auch jedes andere zur Aufsicht über die Tätigkeit der gesetzlichen Vertreter berufene Gericht hat nicht nur zu prüfen, ob die angestrebte Genehmigung eines Rechtsgeschäfts überhaupt zulässig und erforderlich ist, sondern auch, ob sie im wirtschaftlichen Ergebnis für den Pflegebefohlenen günstig ist, das Rechtsgeschäft also in allen seinen Punkten den Interessen des Kuranden gerecht wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 30/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 30/92
    Veröff: SZ 65/108
  • 6 Ob 107/99z
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 107/99z
    Vgl auch; Beisatz: Liegt eine Klage zur Genehmigung vor, so bedeutet dies, dass neben den Erfolgschancen auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des damit angestrebten Ergebnisses zu beurteilen sind. (T1) Beisatz: Ist bereits abzusehen, dass durch die vorgeschlagene Klageführung Prozesskosten auflaufen werden, die sich letztendlich auf der Passivseite des Verlassenschaftsvermögens niederschlagen werden, kommt eine Genehmigung der Klage nicht in Betracht. (T2)
  • 2 Ob 129/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.12.2024 2 Ob 129/24w
    vgl; Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators. (T3); Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008077

Im RIS seit

14.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0010OB00030_9200000_002