Der ordentliche Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Uwe D***** ist zulässig und berechtigt.
Die Rechtsmittellegitimation Uwe D*****s ist im Hinblick auf seine Position als erbserklärter Erbe und nicht bloß als künftiger Prozessgegner zu bejahen (SZ 28/208; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 105).
Wird der Wirkungskreis des Verlassenschaftskurators im Bestellungsbeschluss nicht eingeschränkt, hat dieser die im Abhandlungsverfahren vorgesehenen, insbesondere die in den §§ 129 und 145 AußStrG umschriebenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Die Einschränkung des Wirkungskreises auf die Vertretung der Verlassenschaft im Pflichtteilsprozess ist dem vorliegenden Bestellungsbeschluss nicht zu entnehmen.Wird der Wirkungskreis des Verlassenschaftskurators im Bestellungsbeschluss nicht eingeschränkt, hat dieser die im Abhandlungsverfahren vorgesehenen, insbesondere die in den Paragraphen 129 und 145 AußStrG umschriebenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Die Einschränkung des Wirkungskreises auf die Vertretung der Verlassenschaft im Pflichtteilsprozess ist dem vorliegenden Bestellungsbeschluss nicht zu entnehmen.
Gemäß § 129 AußStrG hat der Verlassenschaftskurator unter anderem die Eintreibung der Aktivforderungen des Nachlasses zu besorgen. Die Klageeinbringung für die Verlassenschaft bedarf der Genehmigung des Abhandlungsgerichtes.Gemäß Paragraph 129, AußStrG hat der Verlassenschaftskurator unter anderem die Eintreibung der Aktivforderungen des Nachlasses zu besorgen. Die Klageeinbringung für die Verlassenschaft bedarf der Genehmigung des Abhandlungsgerichtes.
Bei der Frage der Genehmigung von Rechtshandlungen im Allgemeinen (vgl § 145 AußStrG) hat das Abhandlungsgericht - wie auch jedes andere zur Aufsicht über die Tätigkeit der gesetzlichen Vertreter berufene Gericht - nicht nur zu prüfen, ob die angestrebte Genehmigung überhaupt zulässig und erforderlich ist, sondern auch, ob sie im wirtschaftlichen Ergebnis für den Pflegebefohlenen (wozu auch der ruhende Nachlass zu rechnen ist) günstig ist (SZ 65/108). Liegt eine Klage zur Genehmigung vor, so bedeutet dies, dass neben den Erfolgschancen auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des damit angestrebten Ergebnisses zu beurteilen sind.Bei der Frage der Genehmigung von Rechtshandlungen im Allgemeinen vergleiche Paragraph 145, AußStrG) hat das Abhandlungsgericht - wie auch jedes andere zur Aufsicht über die Tätigkeit der gesetzlichen Vertreter berufene Gericht - nicht nur zu prüfen, ob die angestrebte Genehmigung überhaupt zulässig und erforderlich ist, sondern auch, ob sie im wirtschaftlichen Ergebnis für den Pflegebefohlenen (wozu auch der ruhende Nachlass zu rechnen ist) günstig ist (SZ 65/108). Liegt eine Klage zur Genehmigung vor, so bedeutet dies, dass neben den Erfolgschancen auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des damit angestrebten Ergebnisses zu beurteilen sind.
Bei der Frage der Erfolgschancen der Klage ist dem Rekursgericht zunächst insoweit beizupflichten, dass nach dem derzeitigen Akteninhalt nicht davon ausgegangen werden kann, die Hälfte der Forderung des Nachlassses gegen Uwe D***** sei bereits infolge Konfusion erloschen. In diesem Zusammenhang ist vorweg zu beachten, dass die Erblasserin deutsche Staatsangehörige, obgleich mit österreichischen Wohnsitz, war. Nach § 28 Abs 1 IPRG richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Die deutsche Staatsangehörigkeit der Erblasserin verweist daher ins deutsche Recht. Diese Verweisung ist gemäß § 5 Abs 1 IPRG eine Gesamtverweisung. Sie umfasst auch deren Verweisungsnormen, die das deutsche Recht über Art 25 Abs 1 EGBGB annimmt, weil auch dieser hinsichtlich der Rechtsnachfolge von Todes wegen an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft. In beiden Rechtsordnungen ist das Erbstatut für die Auslegung und Wirkungen der Verfügungen von Todes wegen (wie insbesondere Erbseinsetzung, Vermächtnis, Schulderlass) maßgebend (Schwimann in Rummel2 II, Rz 1c zu § 28 IPRG mwN; für das deutsche Recht: Pallandt, BGB59 Rz 11 zu Art 25 EGBGB mwN).Bei der Frage der Erfolgschancen der Klage ist dem Rekursgericht zunächst insoweit beizupflichten, dass nach dem derzeitigen Akteninhalt nicht davon ausgegangen werden kann, die Hälfte der Forderung des Nachlassses gegen Uwe D***** sei bereits infolge Konfusion erloschen. In diesem Zusammenhang ist vorweg zu beachten, dass die Erblasserin deutsche Staatsangehörige, obgleich mit österreichischen Wohnsitz, war. Nach Paragraph 28, Absatz eins, IPRG richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Die deutsche Staatsangehörigkeit der Erblasserin verweist daher ins deutsche Recht. Diese Verweisung ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, IPRG eine Gesamtverweisung. Sie umfasst auch deren Verweisungsnormen, die das deutsche Recht über Artikel 25, Absatz eins, EGBGB annimmt, weil auch dieser hinsichtlich der Rechtsnachfolge von Todes wegen an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft. In beiden Rechtsordnungen ist das Erbstatut für die Auslegung und Wirkungen der Verfügungen von Todes wegen (wie insbesondere Erbseinsetzung, Vermächtnis, Schulderlass) maßgebend (Schwimann in Rummel2 römisch zwei, Rz 1c zu Paragraph 28, IPRG mwN; für das deutsche Recht: Pallandt, BGB59 Rz 11 zu Artikel 25, EGBGB mwN).
Wie die Anordnungen der Erblasserin auszulegen sind, insbesondere ob in ihren Verfügungen hinsichtlich der ihr gegen den Ehemann und nunmehrigen Witwer zustehenden Forderung, dass diese je zur Hälfte ihren beiden Kindern zukommen solle, ein (Voraus-)Vermächtnis oder eine (bloße) Teilungsanordnung zu erblicken ist, richtet sich daher nach deutschem Recht.
Die Sonderanknüpfung hinsichtlich des Erbschaftserwerbes durch die erbrechtlich Berechtigten, wozu auch die Vermächtnisnehmer zählen (Schwimann in Rummel2 II, Rz 3 zu § 28 IPRG; vgl auch SZ 59/205) bei einer Abhandlung in Österreich führt allerdings hinsichtlich der Frage, ob Uwe D***** bereits Eigentümer der Forderung wurde, zur Anwendung österreichischen Rechts (8 Ob 2343/96h).Die Sonderanknüpfung hinsichtlich des Erbschaftserwerbes durch die erbrechtlich Berechtigten, wozu auch die Vermächtnisnehmer zählen (Schwimann in Rummel2 römisch zwei, Rz 3 zu Paragraph 28, IPRG; vergleiche auch SZ 59/205) bei einer Abhandlung in Österreich führt allerdings hinsichtlich der Frage, ob Uwe D***** bereits Eigentümer der Forderung wurde, zur Anwendung österreichischen Rechts (8 Ob 2343/96h).
Bei der Vererbung von Forderungen ist die Vorfrage des Forderungsbestandes nach dem jeweils einschlägigen Forderungsentstehungsstatut getrennt anzuknüpfen, während der erbrechtliche Übergang dem § 28 IPRG unterliegt (Schwimann aaO Rz 1). Dies gilt auch für die Erfüllung von Nachlassforderungen durch einen Schuldner, der zugleich Erbe ist (6 Ob 632, 633/89).Bei der Vererbung von Forderungen ist die Vorfrage des Forderungsbestandes nach dem jeweils einschlägigen Forderungsentstehungsstatut getrennt anzuknüpfen, während der erbrechtliche Übergang dem Paragraph 28, IPRG unterliegt (Schwimann aaO Rz 1). Dies gilt auch für die Erfüllung von Nachlassforderungen durch einen Schuldner, der zugleich Erbe ist (6 Ob 632, 633/89).
Im vorliegenden Fall wurde die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung des gesamten Nachlasses der deutschen Erblasserin, die ihren Wohnsitz in Wien hatte, (zutreffend) in Anspruch genommen (vgl EFSlg 52.831).Im vorliegenden Fall wurde die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung des gesamten Nachlasses der deutschen Erblasserin, die ihren Wohnsitz in Wien hatte, (zutreffend) in Anspruch genommen vergleiche EFSlg 52.831).
Bei Auslegung der betreffenden letztwilligen Anordnung als Vorausvermächtnis im Sinn des § 2150 BGB bedürfte daher der Forderungserwerb durch Uwe D***** der Abtretung der Forderung seitens der Verlassenschaft, worauf Uwe D***** einen schuldrechtlichen Anspruch hätte (Welser in Rummel2 II, Rz 1, 2 zu § 664 ABGB).Bei Auslegung der betreffenden letztwilligen Anordnung als Vorausvermächtnis im Sinn des Paragraph 2150, BGB bedürfte daher der Forderungserwerb durch Uwe D***** der Abtretung der Forderung seitens der Verlassenschaft, worauf Uwe D***** einen schuldrechtlichen Anspruch hätte (Welser in Rummel2 römisch zwei, Rz 1, 2 zu Paragraph 664, ABGB).
Bei Auslegung als Teilungsanordnung (§ 2048 BGB; vgl zum Unterschied Teilungsanordnung-Vorausvermächtnis etwa Münchener Kommentar zum BGB3, Band 9, Rz 5 ff zu § 2150 BGB) wäre (nach dem insoweit anzuwenden österreichischen Recht) die Einantwortung Voraussetzung des Forderungserwerbes.Bei Auslegung als Teilungsanordnung (Paragraph 2048, BGB; vergleiche zum Unterschied Teilungsanordnung-Vorausvermächtnis etwa Münchener Kommentar zum BGB3, Band 9, Rz 5 ff zu Paragraph 2150, BGB) wäre (nach dem insoweit anzuwenden österreichischen Recht) die Einantwortung Voraussetzung des Forderungserwerbes.
Weder in dem einen noch in dem anderen Fall wäre die Forderung daher bereits mit dem Tod der Erblasserin auf Uwe D***** übergegangen (entgegen § 2176 BGB und § 1922 BGB - Tod des Erblassers bzw Annahme der Erbschaft).Weder in dem einen noch in dem anderen Fall wäre die Forderung daher bereits mit dem Tod der Erblasserin auf Uwe D***** übergegangen (entgegen Paragraph 2176, BGB und Paragraph 1922, BGB - Tod des Erblassers bzw Annahme der Erbschaft).
Ein Befreiungsvermächtnis (vgl Münchener Kommentar aaO Rz 7 zu § 2150 BGB) - das im Übrigen nach österreichischem Recht ebenfalls nicht als Schulderlass zum Todeszeitpunkt des Erblassers wirkt, sondern bloß den Erben (die Verlassenschaft) verpflichtet, den Erlass vorzunehmen (Welser aaO Rz 1 zu § 663 ABGB) - liegt nicht vor: Die im Klageentwurf behauptete Forderung der Erblasserin gegen Uwe D***** entstand erst mit der Zession der Kaufpreisforderung des Dkfm. Günther D***** gegen Uwe D*****, die zugleich mit dem Kaufvertrag vom 23. 9. 1986 vorgenommen wurde. Die letztwilligen Verfügungen datieren aber vor diesem Zeitpunkt, sodass davon nur die Forderung der Erblasserin gegen ihren Mann Dkfm. Günther D***** umfasst sein kann.Ein Befreiungsvermächtnis vergleiche Münchener Kommentar aaO Rz 7 zu Paragraph 2150, BGB) - das im Übrigen nach österreichischem Recht ebenfalls nicht als Schulderlass zum Todeszeitpunkt des Erblassers wirkt, sondern bloß den Erben (die Verlassenschaft) verpflichtet, den Erlass vorzunehmen (Welser aaO Rz 1 zu Paragraph 663, ABGB) - liegt nicht vor: Die im Klageentwurf behauptete Forderung der Erblasserin gegen Uwe D***** entstand erst mit der Zession der Kaufpreisforderung des Dkfm. Günther D***** gegen Uwe D*****, die zugleich mit dem Kaufvertrag vom 23. 9. 1986 vorgenommen wurde. Die letztwilligen Verfügungen datieren aber vor diesem Zeitpunkt, sodass davon nur die Forderung der Erblasserin gegen ihren Mann Dkfm. Günther D***** umfasst sein kann.
Aus all diesen Erwägungen folgt, dass Uwe D***** der Klage aufgrund der letztwilligen Anordnung der Erblasserin eine Gegenforderung in Höhe der ihm hinterlassenen Hälfte der Forderung der Ruth D***** gegen Dkfm. Günther D***** derzeit nicht entgegensetzen kann, sondern erst dann, wenn er eine Abtretung der Forderung an ihn durchgesetzt hat (bei Auslegung als Vorausvermächtnis) oder wenn ihm der Nachlass eingeantwortet wurde (bei Auslegung als Teilungsanordnung).
Es wäre dann mit einem Prozessverlust seitens der Verlassenschaft (bzw in der Folge der eingeantworteten Erben) in Höhe etwa der Hälfte der Klageforderung zu rechnen. Im Fall der Einantwortung schiede Uwe D***** infolge Konfusion (§ 1445 ABGB) überhaupt als Kläger aus (vgl zur deutschen Rechtslage: Pallandt aaO, Überbl. vor § 362 BGB Rz 4; die dort genannten Ausnahmefälle - insbes im Erbrecht - liegen nach dem derzeitigen Aktenstand nicht vor).Es wäre dann mit einem Prozessverlust seitens der Verlassenschaft (bzw in der Folge der eingeantworteten Erben) in Höhe etwa der Hälfte der Klageforderung zu rechnen. Im Fall der Einantwortung schiede Uwe D***** infolge Konfusion (Paragraph 1445, ABGB) überhaupt als Kläger aus vergleiche zur deutschen Rechtslage: Pallandt aaO, Überbl. vor Paragraph 362, BGB Rz 4; die dort genannten Ausnahmefälle - insbes im Erbrecht - liegen nach dem derzeitigen Aktenstand nicht vor).
Es ist derzeit nicht abzusehen, ob ein auf Grund der zur Genehmigung vorgelegten Klage geführter Prozess beendet wäre, ehe Uwe D***** Eigentümer der ihm von der Erblasserin zugedachten Forderung wird. Abgesehen von den unterschiedlichen Auffassungen der erbserklärten Erben und des Pflichtteilsberechtigten über einzelne Nachlasswerte stehen der Errichtung des Hauptinventars, der Fassung des Mantelbeschlusses und der Einantwortung keine erkennbaren Hindernisse mehr im Weg. Andererseits ist damit zu rechnen, dass Uwe D***** trotz seines Anerkenntnisses und Verjährungsverzichtes versuchen wird, eine Klagestattgebung mit allen Mitteln abzuwenden und das Verfahren hinauszuzögern, kann er doch jedenfalls mit einem nicht unbeträchtlichen Teilsieg rechnen, wenn die Einantwortung (allenfalls eine Legatsübertragung an ihn) vor dem Prozessende erfolgt.
Es ist daher bereits jetzt abzusehen, dass durch die vorgeschlagene Klageführung Prozesskosten auflaufen werden, die sich letztendlich auf der Passivseite des Verlassenschaftsvermögens niederschlagen werden. Schon aus diesem Grund kommt daher eine Genehmigung der Klage über den gesamten darin angeführten Klagebetrag nicht in Betracht.
Es besteht aber auch kein Anlass zur teilweisen Klagegenehmigung insoweit, als die Forderung der Verlassenschaft über die Hälfte der Forderung, die Uwe D***** im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens einmal zukommen wird, hinausgeht. Bezogen auf den Todeszeitpunkt der Erblasserin betrug laut dem vom Gericht angenommenen Teilinventar vom 23. 3. 1992 und gemäß dem Anerkenntnis Uwe D*****s der Wert der Forderung 7,742.720 S, der Wert der - inzwischen offenbar großteils realisierten - Bankguthaben und Wertpapiere (mit Ausnahme der allein Uwe D***** zustehenden Aktien) 4,341.220,70 S zuzüglich Gold- und Silbermünzen im Wert von 228.115 S, demnach 4,569.335,70 S, wozu noch Schmuck im Wert von insgesamt 256.590 S kommt. Nach dem Bericht des Verlassenschaftskurators vom 26. 3. 1993 erlagen damals aus dem teilweisen Realisat der Wertpapiere 5,018.487,31 S auf dem notariellen Anderkonto. Am 27. 11. 1998 wies dieses Anderkonto laut Mitteilung des Gerichtskommissärs nach Auszahlung von insgesamt 3,000.000 S an Ruth D***** und der Berichtigung von diversen Nachlasskosten einen Positivstand von 2,938.842,04 S auf. Der Schmuck wurde offenbar inzwischen an Sabine Z***** ausgefolgt (vgl den Vermerk des Notars Dr. Richard G***** auf dem - von den Parteien nicht unterfertigten - Protokoll vom 24. 2. 1989).Es besteht aber auch kein Anlass zur teilweisen Klagegenehmigung insoweit, als die Forderung der Verlassenschaft über die Hälfte der Forderung, die Uwe D***** im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens einmal zukommen wird, hinausgeht. Bezogen auf den Todeszeitpunkt der Erblasserin betrug laut dem vom Gericht angenommenen Teilinventar vom 23. 3. 1992 und gemäß dem Anerkenntnis Uwe D*****s der Wert der Forderung 7,742.720 S, der Wert der - inzwischen offenbar großteils realisierten - Bankguthaben und Wertpapiere (mit Ausnahme der allein Uwe D***** zustehenden Aktien) 4,341.220,70 S zuzüglich Gold- und Silbermünzen im Wert von 228.115 S, demnach 4,569.335,70 S, wozu noch Schmuck im Wert von insgesamt 256.590 S kommt. Nach dem Bericht des Verlassenschaftskurators vom 26. 3. 1993 erlagen damals aus dem teilweisen Realisat der Wertpapiere 5,018.487,31 S auf dem notariellen Anderkonto. Am 27. 11. 1998 wies dieses Anderkonto laut Mitteilung des Gerichtskommissärs nach Auszahlung von insgesamt 3,000.000 S an Ruth D***** und der Berichtigung von diversen Nachlasskosten einen Positivstand von 2,938.842,04 S auf. Der Schmuck wurde offenbar inzwischen an Sabine Z***** ausgefolgt vergleiche den Vermerk des Notars Dr. Richard G***** auf dem - von den Parteien nicht unterfertigten - Protokoll vom 24. 2. 1989).
Geht man davon aus, dass dieser Teil des Nachlasses den erbserklärten Erben je zur Hälfte zukommen soll, ergebe sich nach den inventarisierten Schätzwerten, dass Sabine Z***** und Uwe D***** gleichgestellt wären, stünde ihnen aus der hinterlassenen Forderung und den oben aufgezählten Werten ein Gegenwert von je 6,284.322,50 S zu (4,825.925 S plus 7,742.720 S = 12,568.645 S : 2 = 6,284.322,50
S).
Unter diesen Prämissen hätte Uwe D***** rein rechnerisch noch einen Ausgleich von 1,458.397,50 S zu leisten, wobei diese Rechnung weder inzwischen aufgelaufene Zinsen (die einerseits das im Nachlass vorhandene Barvermögen, andererseits aber auch die offene Forderung gegen Uwe D***** vergrößern) noch den Umstand berücksichtigt, dass inzwischen diverse Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verlassenschaftsverfahren aufgelaufen sind, aus dem im Nachlass vorhandenen Barvermögen berichtigt wurden und die nicht allein zu Lasten der erblasserischen Tochter, sondern ebenso zu Lasten Uwe D*****s zu veranschlagen sind.
Diese Erwägungen zeigen aber, dass die kostspielige Klageführung letztlich nicht den Interessen der Verlassenschaft, sondern ausschließlich jenen der Miterbin Sabine Z***** dienen würde. Um die laufend anfallenden Kosten im Zusammenhang mit dem Verlassenschaftsverfahren zu begleichen, ist eine Einklagung der ausstehenden Nachlassforderung gegen Uwe D***** oder auch nur eines Teiles derselben derzeit und voraussichtlich auch bis zum Ende des Verlassenschaftsverfahrens nicht angebracht, standen doch per 27. 11. 1998 noch 2,938.842,04 S an Barmitteln zur Verfügung. Eine Berichtigung von Kosten aus diesen Barmitteln schmälert zwar das im Nachlass vorhandene Vermögen, nicht aber den der Sabine Z***** zustehenden Erbteil.
Die Notwendigkeit, dem ruhenden Nachlass durch Eintreibung der Forderung einen höheren Barbetrag zufließen zu lassen, könnte sich allerdings daraus ergeben, dass der Nachlass gezwungen ist, die Pflichtteilsansprüche des Witwers, Dkfm. Günther D*****, zu begleichen. Der Witwer, dessen Anhörung zum Antrag auf Klagegenehmigung gemäß § 129 letzter Satz AußStrG angezeigt gewesen wäre, hat nunmehr aber seine Stellungnahme zum Antrag in seinem Rekurs dahin nachgetragen, dass er die Klagegenehmigung für verfehlt halte. Er brachte ausdrücklich vor, die Klageführung sei nicht im Interesse des Pflichtteilsberechtigten geboten, weil es nicht darauf ankomme, ob Nachlassaktiven in Form einer Forderung der Verlassenschaft oder in Form eines zufolge Zahlung der Forderung vorhandenen Barvermögens bestehe, wobei er unter anderem auf die Anerkenntniserklärung Uwe D*****s verwies. Daraus ergibt sich, dass Dkfm. Günther D***** die Einbringlichkeit seiner derzeit im Prozessweg gegen die Verlassenschaft verfolgte Pflichtteilsforderung auch dann als hinreichend gesichert ansieht, wenn die Forderung der Verlassenschaft gegen Uwe D***** nicht realisiert wird. Er vertraut offenbar der anhaltenden Zahlungskraft Uwe D*****s.Die Notwendigkeit, dem ruhenden Nachlass durch Eintreibung der Forderung einen höheren Barbetrag zufließen zu lassen, könnte sich allerdings daraus ergeben, dass der Nachlass gezwungen ist, die Pflichtteilsansprüche des Witwers, Dkfm. Günther D*****, zu begleichen. Der Witwer, dessen Anhörung zum Antrag auf Klagegenehmigung gemäß Paragraph 129, letzter Satz AußStrG angezeigt gewesen wäre, hat nunmehr aber seine Stellungnahme zum Antrag in seinem Rekurs dahin nachgetragen, dass er die Klagegenehmigung für verfehlt halte. Er brachte ausdrücklich vor, die Klageführung sei nicht im Interesse des Pflichtteilsberechtigten geboten, weil es nicht darauf ankomme, ob Nachlassaktiven in Form einer Forderung der Verlassenschaft oder in Form eines zufolge Zahlung der Forderung vorhandenen Barvermögens bestehe, wobei er unter anderem auf die Anerkenntniserklärung Uwe D*****s verwies. Daraus ergibt sich, dass Dkfm. Günther D***** die Einbringlichkeit seiner derzeit im Prozessweg gegen die Verlassenschaft verfolgte Pflichtteilsforderung auch dann als hinreichend gesichert ansieht, wenn die Forderung der Verlassenschaft gegen Uwe D***** nicht realisiert wird. Er vertraut offenbar der anhaltenden Zahlungskraft Uwe D*****s.
Dem gegenüber entbehren die Erwägungen des Rekursgerichtes über mögliche künftige Liquidationsprobleme Uwe D*****s jeglicher nachvollziehbarer Aktengrundlage und sind im Übrigen unschlüssig: Uwe D***** hat nicht nur umfangreiches Vermögen nach seiner Mutter geerbt. Er ist vermutlich schon jetzt Eigentümer von Aktien der C*****-AG (wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. 7. 1988, Beilage 15/1 im Schätzungsgutachten ON 388 und der Tatsache, dass Uwe D***** mehrere Eingaben namens der C*****-AG verfasst hat, ableiten lässt. Er behauptet zwar, dass diese Aktien nichts wert seien. Letztlich läuft sein Aktienbesitz aber auf ein bereits jetzt bestehendes "Miteigentum" an einem Landgut, dessen Schätzwert etwa bei 34,000.000 S liegt, hinaus. Dieses Landgut wird nach Übertragung der restlichen 98 Aktien an ihn teilweise oder auch zur Gänze im Ergebnis ihm gehören. Sollte Uwe D***** die ihm und "seinen" Firmen gegen die C*****-AG angeblich zustehenden Forderungen in Millionenhöhe nicht realisieren können, bliebe ihm letztlich immer noch das wertvolle Landgut. Sollte er die angeblichen Forderungen einbringen können und dadurch das Vermögen der C*****-AG mindern, hätte er die betreffenden Millionen zur Verfügung. Insbesondere aber behauptete die allein an der Klageführung interessierte Miterbin Sabine Z***** selbst, dass ihr Bruder vermögend sei, wobei sie auf die Betriebsliegenschaft in V***** verwies und drei dort geführte Unternehmen aufzählte (vgl ihre Eingabe vom 6. 5. 1998, ON 467).Dem gegenüber entbehren die Erwägungen des Rekursgerichtes über mögliche künftige Liquidationsprobleme Uwe D*****s jeglicher nachvollziehbarer Aktengrundlage und sind im Übrigen unschlüssig: Uwe D***** hat nicht nur umfangreiches Vermögen nach seiner Mutter geerbt. Er ist vermutlich schon jetzt Eigentümer von Aktien der C*****-AG (wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. 7. 1988, Beilage 15/1 im Schätzungsgutachten ON 388 und der Tatsache, dass Uwe D***** mehrere Eingaben namens der C*****-AG verfasst hat, ableiten lässt. Er behauptet zwar, dass diese Aktien nichts wert seien. Letztlich läuft sein Aktienbesitz aber auf ein bereits jetzt bestehendes "Miteigentum" an einem Landgut, dessen Schätzwert etwa bei 34,000.000 S liegt, hinaus. Dieses Landgut wird nach Übertragung der restlichen 98 Aktien an ihn teilweise oder auch zur Gänze im Ergebnis ihm gehören. Sollte Uwe D***** die ihm und "seinen" Firmen gegen die C*****-AG angeblich zustehenden Forderungen in Millionenhöhe nicht realisieren können, bliebe ihm letztlich immer noch das wertvolle Landgut. Sollte er die angeblichen Forderungen einbringen können und dadurch das Vermögen der C*****-AG mindern, hätte er die betreffenden Millionen zur Verfügung. Insbesondere aber behauptete die allein an der Klageführung interessierte Miterbin Sabine Z***** selbst, dass ihr Bruder vermögend sei, wobei sie auf die Betriebsliegenschaft in V***** verwies und drei dort geführte Unternehmen aufzählte vergleiche ihre Eingabe vom 6. 5. 1998, ON 467).
Im Hinblick auf den von Uwe D***** erklärten Verzicht auf den Verjährungseinwand besteht daher derzeit keine erkennbare Gefahr, dass dem Nachlass und in weiterer Folge der Miterbin oder dem Pflichtteilsberechtigten Vermögenswerte entgehen könnten, wenn nicht bereits jetzt die Forderung gegen Uwe D***** realisiert wird.
Da der einzige Pflichtteilsberechtigte den vom Nachlasskurator zur Genehmigung vorgeschlagenen Prozess nicht wünscht, würde dieser letztlich ausschließlich zugunsten Sabine Z*****s geführt. Diese könnte davon insoweit profitieren, als laufend anfallende Prozesskosten zunächst - bis zur Einantwortung - die Verlassenschaft (und daher nicht die Miterbin alleine) belasten würden. Nach der Einantwortung müsste sie das Verfahren gegen Uwe D***** ohnehin alleine weiterführen. Nur im Falle einer rechtskräftigen Klageabweisung bereits vor Einantwortung trüge letztlich die Verlassenschaft und damit letztlich auch Uwe D***** an ihrer Stelle die Verfahrenskosten. Eine derartige teilweise Übernahme des Kostenrisikos der Auseinandersetzung zwischen volljährigen Erben zugunsten eines von ihnen liegt aber nicht im Sinn der sich aus § 21 Abs 1 ABGB ergebenden, auch für den ruhenden Nachlass geltenden Rechtsfürsorgepflicht des Gerichtes für Pflegebefohlene.Da der einzige Pflichtteilsberechtigte den vom Nachlasskurator zur Genehmigung vorgeschlagenen Prozess nicht wünscht, würde dieser letztlich ausschließlich zugunsten Sabine Z*****s geführt. Diese könnte davon insoweit profitieren, als laufend anfallende Prozesskosten zunächst - bis zur Einantwortung - die Verlassenschaft (und daher nicht die Miterbin alleine) belasten würden. Nach der Einantwortung müsste sie das Verfahren gegen Uwe D***** ohnehin alleine weiterführen. Nur im Falle einer rechtskräftigen Klageabweisung bereits vor Einantwortung trüge letztlich die Verlassenschaft und damit letztlich auch Uwe D***** an ihrer Stelle die Verfahrenskosten. Eine derartige teilweise Übernahme des Kostenrisikos der Auseinandersetzung zwischen volljährigen Erben zugunsten eines von ihnen liegt aber nicht im Sinn der sich aus Paragraph 21, Absatz eins, ABGB ergebenden, auch für den ruhenden Nachlass geltenden Rechtsfürsorgepflicht des Gerichtes für Pflegebefohlene.
Für die Genehmigung oder auch nur Teilgenehmigung der Klage betreffend die im Klageentwurf dargestellte Forderung gegen Uwe D***** besteht daher entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kein Anlass. Ihre Entscheidungen sind daher im Sinn einer Abweisung des diesbezüglichen Antrages des Verlassenschaftskurators abzuändern.