Der Revisionswerber macht als erhebliche Rechtsfragen geltend, daß das Berufungsgericht zu Unrecht nur die Frage des Verjährungsstichtages bzw des Beginnes und der Berechnung der Verjährungsfrist, nicht aber alle anderen Rechtsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Unterbrechung und Hemmung der Verjährung nach deutschem Recht beurteilt habe, sodaß es zu einer unsystematischen und unzulässigen Verquickung der beiden Rechtsordnungen gekommen sei, die vom Obersten Gerichtshof geklärt werden müsse. Auch die Frage, wer zu Verhandlungen über den Nachlaß berechtigt gewesen sei, - nämlich die erbserklärten Erben oder der Verlassenschaftskurator - gehörten dazu, weil sie die Unterbrechung der Verjährung durch ein allfälliges Anerkenntnis sowie die Verjährungshemmung durch außergerichtliche Vergleichsgespräche beträfen, die das Berufungsgericht aber offensichtlich nach österreichischem Recht beurteilt habe. Nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht dürften die erbserklärten Erben jedenfalls rechtsverbindlich Erklärungen für den Nachlaß abgeben und seien diesem zuzurechnen. In Verkennung dieser Rechtslage sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil rechtserhebliche Tatsachen in Bezug auf die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung nicht erhoben worden seien.
Damit macht der Kläger - entgegen der Behauptung der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung, die Rechtsfragen wären ausreichend durch die Entscheidungen 6 Ob 638/91 und 4 Ob 522/91 geklärt - sehr wohl erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 ZPO geltend, sodaß die außerordentliche Revision zulässig und im Ergebnis im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt ist. Zeigt nämlich der Revisionswerber in seiner außerordentlichen Revision erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf und ist die Rechtsrüge wie hier ordnungsgemäß ausgeführt, ist der Oberste Gerichtshof ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu einer allseitigen rechtlichen Überprüfung verpflichtet (MGA ZPO14 § 503/E 111 mwN; Fasching, ZPR2 Rz 1929).Damit macht der Kläger - entgegen der Behauptung der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung, die Rechtsfragen wären ausreichend durch die Entscheidungen 6 Ob 638/91 und 4 Ob 522/91 geklärt - sehr wohl erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, ZPO geltend, sodaß die außerordentliche Revision zulässig und im Ergebnis im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt ist. Zeigt nämlich der Revisionswerber in seiner außerordentlichen Revision erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf und ist die Rechtsrüge wie hier ordnungsgemäß ausgeführt, ist der Oberste Gerichtshof ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu einer allseitigen rechtlichen Überprüfung verpflichtet (MGA ZPO14 Paragraph 503 /, E, 111 mwN; Fasching, ZPR2 Rz 1929).
Diese ergibt folgendes rechtliches Bild:
Nach § 28 Abs 1 IPRG richtet sich die Rechtsnachfolge von Todeswegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Zutreffend sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die deutsche Staatsangehörigkeit der Erblasserin ins deutsche Recht verweist. Die Verweisung ist gemäß § 5 Abs 1 IPRG eine Gesamtverweisung; sie umfaßt auch deren Verweisungsnormen, die das deutsche Recht über Art 25 Abs 1 EGBGB annimmt, da auch dieser hinsichtlich der Rechtsnachfolge von Todeswegen an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft.Nach Paragraph 28, Absatz eins, IPRG richtet sich die Rechtsnachfolge von Todeswegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Zutreffend sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die deutsche Staatsangehörigkeit der Erblasserin ins deutsche Recht verweist. Die Verweisung ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, IPRG eine Gesamtverweisung; sie umfaßt auch deren Verweisungsnormen, die das deutsche Recht über Artikel 25, Absatz eins, EGBGB annimmt, da auch dieser hinsichtlich der Rechtsnachfolge von Todeswegen an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft.
In beiden Rechtsordnungen ist das Erbstatut dafür maßgebend, ob, wem und in welchem Umfang Pflichtteilsansprüche zustehen (RV 784 BlgNrIn beiden Rechtsordnungen ist das Erbstatut dafür maßgebend, ob, wem und in welchem Umfang Pflichtteilsansprüche zustehen Regierungsvorlage 784 BlgNr
14. GP 45; Duchek/Schwind IPR 73; Schwimann in Rummel II2 Rz 1c zu § 28 IPR; Schwimann, Internationales Privatrecht 93; SZ 59/205; EvBl 1987/95 ua; für das deutsche Recht für alle Palandt BGB56 Rz 10 zu Art 25 EGBGB mwN). Wenngleich aus deutscher Sicht das Erbstatut auch darüber entscheidet, ob Selbsterwerb eintritt oder Einantwortung erforderlich ist (Palandt aaO; BayObLG 95, 47 [zitiert nach Palandt aaO]) führt - worauf die Revisionsgegnerin zu Recht verweist - die Sonderanknüpfung hinsichtlich des Erbschaftserwerbes und der Haftung für Nachlaßschulden bei Abhandlung in Österreich (§ 28 Abs 2 IPRG) hier zur Anwendung österreichischen Rechts: Da bei manchen Fragen wie etwa dem Erwerb der Erbschaft und einer - nach österreichischem Recht von der Errichtung eines Inventars abhängigen - Beschränkung der Erbenhaftung für die Nachlaßschulden eine Loslösung des materiellen Rechts vom Verfahrensrecht geradezu unmöglich ist, sieht § 28 Abs 2 IPRG vor, daß im Falle der Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung in Österreich der Erbschaftserwerb (also insbesondere das Erfordernis der Erbserklärung und der Einantwortung) und die Haftung für Nachlaßschulden (zB beschränkte Erbenhaftung im Falle einer Inventarserrichtung) nach österreichischem Recht zu beurteilen sind (RV aaO). Während die RV (aaO) nur der Beschränkung der Erbenhaftung bei Inventarserrichtung zu gedenken scheint, hat Schwimann (in Rummel aaO Rz 3) unter Hinweis auf NZ 1984, 195 (die allerdings die Aktivlegitimation der Erben vor Abführung des Verlassenschaftsverfahrens betrifft) auch die negative Wirkung im Auge: Da sich der Erbschaftserwerb bei Verlassenschaftsabhandlung in Österreich gemäß der Ausnahmebestimmung des § 28 Abs 2 IPRG nach österreichischem Recht richtet, gibt es vor Einantwortung keinen Erbschaftserwerb und damit noch keine Universalsukzession.14. Gesetzgebungsperiode 45; Duchek/Schwind IPR 73; Schwimann in Rummel II2 Rz 1c zu Paragraph 28, IPR; Schwimann, Internationales Privatrecht 93; SZ 59/205; EvBl 1987/95 ua; für das deutsche Recht für alle Palandt BGB56 Rz 10 zu Artikel 25, EGBGB mwN). Wenngleich aus deutscher Sicht das Erbstatut auch darüber entscheidet, ob Selbsterwerb eintritt oder Einantwortung erforderlich ist (Palandt aaO; BayObLG 95, 47 [zitiert nach Palandt aaO]) führt - worauf die Revisionsgegnerin zu Recht verweist - die Sonderanknüpfung hinsichtlich des Erbschaftserwerbes und der Haftung für Nachlaßschulden bei Abhandlung in Österreich (Paragraph 28, Absatz 2, IPRG) hier zur Anwendung österreichischen Rechts: Da bei manchen Fragen wie etwa dem Erwerb der Erbschaft und einer - nach österreichischem Recht von der Errichtung eines Inventars abhängigen - Beschränkung der Erbenhaftung für die Nachlaßschulden eine Loslösung des materiellen Rechts vom Verfahrensrecht geradezu unmöglich ist, sieht Paragraph 28, Absatz 2, IPRG vor, daß im Falle der Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung in Österreich der Erbschaftserwerb (also insbesondere das Erfordernis der Erbserklärung und der Einantwortung) und die Haftung für Nachlaßschulden (zB beschränkte Erbenhaftung im Falle einer Inventarserrichtung) nach österreichischem Recht zu beurteilen sind Regierungsvorlage aaO). Während die Regierungsvorlage (aaO) nur der Beschränkung der Erbenhaftung bei Inventarserrichtung zu gedenken scheint, hat Schwimann (in Rummel aaO Rz 3) unter Hinweis auf NZ 1984, 195 (die allerdings die Aktivlegitimation der Erben vor Abführung des Verlassenschaftsverfahrens betrifft) auch die negative Wirkung im Auge: Da sich der Erbschaftserwerb bei Verlassenschaftsabhandlung in Österreich gemäß der Ausnahmebestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, IPRG nach österreichischem Recht richtet, gibt es vor Einantwortung keinen Erbschaftserwerb und damit noch keine Universalsukzession.
Dieser Ansicht ist zu folgen, entscheidet sich doch das österreichische Sachrecht auch hinsichtlich der Haftung für den Pflichtteil vor der Einantwortung für den Nachlaß, nachher für den Erben (vgl SZ 43/30; 45/36 ua). Da damit die Haftung für die Nachlaßschulden angesprochen ist, ist mangels abweichender Behandlung durch das Gesetz diese auch kollisionsrechtlich so zu qualifizieren, daß österreichisches Recht anzuwenden ist. In diesem Sinne erkannte auch der Oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung 4 Ob 522/91 (JBl 1992, 460 = ZfRV 1995, 35 [m Anm v Zemen]): Zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche aus dem österreichischen Nachlaßteil ist bis zur Einantwortung der Nachlaß und erst danach der Erbe passiv legitimiert; hingegen könne der Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des deutschen Nachlaßteils (Liegenschaften in Deutschland) schon mit dem Erbanfall gegen den Erben geltend gemacht werden.Dieser Ansicht ist zu folgen, entscheidet sich doch das österreichische Sachrecht auch hinsichtlich der Haftung für den Pflichtteil vor der Einantwortung für den Nachlaß, nachher für den Erben vergleiche SZ 43/30; 45/36 ua). Da damit die Haftung für die Nachlaßschulden angesprochen ist, ist mangels abweichender Behandlung durch das Gesetz diese auch kollisionsrechtlich so zu qualifizieren, daß österreichisches Recht anzuwenden ist. In diesem Sinne erkannte auch der Oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung 4 Ob 522/91 (JBl 1992, 460 = ZfRV 1995, 35 [m Anmerkung v Zemen]): Zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche aus dem österreichischen Nachlaßteil ist bis zur Einantwortung der Nachlaß und erst danach der Erbe passiv legitimiert; hingegen könne der Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des deutschen Nachlaßteils (Liegenschaften in Deutschland) schon mit dem Erbanfall gegen den Erben geltend gemacht werden.
Die Parallele im deutschen Recht besteht darin, daß der Erbe bis zur Nachlaßteilung nur mit seinem Anteil an diesem haftet, soweit nicht aufgrund des Gesetzes (§ 2059 BGB) eine unbeschränkte Haftung besteht. Der Zugriff des Pflichtteilsberechtigten auf den Nachlaß als solchen ist dadurch nicht gehindert (§ 2059 Abs 2 BGB).Die Parallele im deutschen Recht besteht darin, daß der Erbe bis zur Nachlaßteilung nur mit seinem Anteil an diesem haftet, soweit nicht aufgrund des Gesetzes (Paragraph 2059, BGB) eine unbeschränkte Haftung besteht. Der Zugriff des Pflichtteilsberechtigten auf den Nachlaß als solchen ist dadurch nicht gehindert (Paragraph 2059, Absatz 2, BGB).
Im vorliegenden Fall war der Nachlaß bis zur Zeit der Klagseinbringung und auch noch geraume Zeit danach unvertreten; es war nämlich weder den erbserklärten Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nach § 810 ABGB anvertraut, noch war ein Nachlaßkurator bestellt. Gegen den Nachlaß konnten somit keine Ansprüche geltend gemacht werden.Im vorliegenden Fall war der Nachlaß bis zur Zeit der Klagseinbringung und auch noch geraume Zeit danach unvertreten; es war nämlich weder den erbserklärten Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nach Paragraph 810, ABGB anvertraut, noch war ein Nachlaßkurator bestellt. Gegen den Nachlaß konnten somit keine Ansprüche geltend gemacht werden.
Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach der Sachrechtsordnung, die das jeweilige Recht selbst beherrscht. Dies gilt unbestritten auch für das Erbrecht (Schwimann in Rummel aaO Rz 6 vor § 35 IPRG aE; für das deutsche Recht Palandt aaO; BGH FamRZ 1996, 727 [zitiert nach Palandt]).Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach der Sachrechtsordnung, die das jeweilige Recht selbst beherrscht. Dies gilt unbestritten auch für das Erbrecht (Schwimann in Rummel aaO Rz 6 vor Paragraph 35, IPRG aE; für das deutsche Recht Palandt aaO; BGH FamRZ 1996, 727 [zitiert nach Palandt]).
Nach dem auf die Pflichtteilsforderung und die Verjährung dieses Anspruchs anwendbaren deutschen Recht (so BGH FamRZ 1996, 727) ist die Pflichtteilsforderung nicht verjährt:
Die Verjährung war nämlich nach deutschem Recht bis zum Zeitpunkt der Bestellung eines Vertreters für den Nachlaß nach § 207 Fall 3 BGB im Ablauf gehemmt. Der erste Fall - Annahme der Erbschaft durch den Erben - ist ungeachtet der Erbserklärungen nicht gegeben. Die Universalrechtsnachfolge tritt nach deutschem Recht regelmäßig mit dem Tod des Erblassers (Erbfall) ein (§ 1922 BGB). Nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Frist für die Ausschlagung gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). § 2059 läßt aber erkennen, daß es in Wahrheit nicht auf die "Annahme der Erbschaft durch den Erben", sondern auf die Universalrechtsnachfolge ankommt. Sinn des § 2059 BGB ist es nämlich, den in der Verfügung über den Nachlaß beschränkten oder ausgeschlossenen Erben idR nicht mit seinen persönlichen Vermögen für Nachlaßschulden haften zu lassen. Da im vorliegenden Fall die Erben über den Nachlaß (noch) gar nicht verfügen konnten, weil hiefür aufgrund der in Österreich geführten Verlassenschaftsabhandlung die Einantwortung maßgeblich ist, war in analoger Anwendung des § 2059 BGB ein Anspruch gegen den Erben überhaupt nicht durchsetzbar. Da bis zum Klagszeitpunkt kein Vertreter für den Nachlaß bestellt war (§ 207 Fall 3 BGB), konnte die Frist für die Klage auf den Pflichtteilsanspruch auch nicht zuvor ablaufen, sondern erst sechs Monate nach Bestellung des Nachlaßvertreters. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aber seine Pflichtteilsklage längst eingebracht.Die Verjährung war nämlich nach deutschem Recht bis zum Zeitpunkt der Bestellung eines Vertreters für den Nachlaß nach Paragraph 207, Fall 3 BGB im Ablauf gehemmt. Der erste Fall - Annahme der Erbschaft durch den Erben - ist ungeachtet der Erbserklärungen nicht gegeben. Die Universalrechtsnachfolge tritt nach deutschem Recht regelmäßig mit dem Tod des Erblassers (Erbfall) ein (Paragraph 1922, BGB). Nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Frist für die Ausschlagung gilt die Erbschaft als angenommen (Paragraph 1943, BGB). Paragraph 2059, läßt aber erkennen, daß es in Wahrheit nicht auf die "Annahme der Erbschaft durch den Erben", sondern auf die Universalrechtsnachfolge ankommt. Sinn des Paragraph 2059, BGB ist es nämlich, den in der Verfügung über den Nachlaß beschränkten oder ausgeschlossenen Erben idR nicht mit seinen persönlichen Vermögen für Nachlaßschulden haften zu lassen. Da im vorliegenden Fall die Erben über den Nachlaß (noch) gar nicht verfügen konnten, weil hiefür aufgrund der in Österreich geführten Verlassenschaftsabhandlung die Einantwortung maßgeblich ist, war in analoger Anwendung des Paragraph 2059, BGB ein Anspruch gegen den Erben überhaupt nicht durchsetzbar. Da bis zum Klagszeitpunkt kein Vertreter für den Nachlaß bestellt war (Paragraph 207, Fall 3 BGB), konnte die Frist für die Klage auf den Pflichtteilsanspruch auch nicht zuvor ablaufen, sondern erst sechs Monate nach Bestellung des Nachlaßvertreters. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aber seine Pflichtteilsklage längst eingebracht.
Diese Rechtslage deckt sich insoweit mit der neueren österreichischen Rechtsprechung zum unvertretenen Nachlaß. § 1494 ABGB wird nämlich seit der EvBl 1990/14, der Ansicht Hubers in JBl 1985, 474 f folgend, auch auf den unvertretenen Nachlaß angewendet; der einzige Unterschied liegt in dem hier nicht relevanten Umstand, daß es sich bei § 207 BGB um eine Ablaufhemmung handelt.Diese Rechtslage deckt sich insoweit mit der neueren österreichischen Rechtsprechung zum unvertretenen Nachlaß. Paragraph 1494, ABGB wird nämlich seit der EvBl 1990/14, der Ansicht Hubers in JBl 1985, 474 f folgend, auch auf den unvertretenen Nachlaß angewendet; der einzige Unterschied liegt in dem hier nicht relevanten Umstand, daß es sich bei Paragraph 207, BGB um eine Ablaufhemmung handelt.
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß deshalb, weil der Nachlaß aufgrund des in Österreich geführten Abhandlungsverfahrens auch nach deutschem Recht als unvertreten anzusehen war, auch nach diesem Recht bis zur Beendigung dieses Zustandes die Frist zur Geltendmachung der Pflichtteilsforderung nicht ablaufen konnte. Darauf, wer und wann einen Antrag stellen konnte, diesen Zustand zu beenden, kommt es nicht an. Es ist daher gleichgültig, ob die erbserklärten Erben selbst für eine ordnungsgemäße Vertretung des Nachlasses zu sorgen gehabt hätten oder der Kläger bereits vor der Aufforderung des Prozeßgerichtes, einen Nachlaßvertreter bestellen zu lassen, aus eigenem früher einen solchen Antrag hätte stellen können. Es kann dem Kläger jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen, daß sich die erbserklärten Erben nicht zügig um eine ordnungsgemäße Vertretung des Nachlasses gekümmert hatten.
Da die Klagsforderung nicht verjährt ist, sind die Urteile der Vorinstanzen, die sich nur auf die Verjährung gestützt hatten, aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Urteilsfällung unter Berücksichtigung des Umstandes aufzutragen, daß auf den Pflichtteilsanspruch des Klägers deutsches Recht anzuwenden ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.