Da ein Sachverhalt mit Auslandsbeziehung vorliegt, ist zunächst die Frage nach dem anzuwendenden Recht zu klären. Gemäß § 28 Abs 1 IPRG ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut (§ 9 IPRG = Staatsbürgerschaft) des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Zu den sohin nach österreichischem Recht zu beurteilenden materiellen Erbrechtsfragen gehören unter anderem auch das gesamte Noterb- und Pflichtteilsrecht, sowie (vorbehaltlich des § 28 Abs 2 IPRG und des § 32 IPRG) der gesamte Erbschaftserwerb (unmittelbarer Nachlaßübergang oder behördliche Übertragung) (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 28 IPRG; derselbe, Grundriß des IPRG 257; derselbe NZ 1979, 102 (106); aM Schwind, StAZ 1979, 109 (119); derselbe, IPR (1990) Rz 363). § 28 Abs 2 IPRG, wonach dann, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt wird, der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlaßschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, greift nur zusätzlich in jenen Fällen ein, in denen, ohne daß § 28 Abs 1 IPRG anzuwenden wäre, in Österreich abzuhandeln ist. Der Grund für diese Regelung liegt darin, daß bei manchen Fragen wie etwa dem Erwerb der Erbschaft und vor allem der Frage einer - nach österreichischem Recht von der Errichtung eines Inventars abhängigen - Beschränkung der Erbenhaftung für die Nachlaßschulden eine Loslösung des materiellen Rechts vom Verfahrensrecht geradezu unmöglich ist (Walker, IPR5, 943; RV in Duchek-Schwind IPR 73 FN 3).Da ein Sachverhalt mit Auslandsbeziehung vorliegt, ist zunächst die Frage nach dem anzuwendenden Recht zu klären. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, IPRG ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut (Paragraph 9, IPRG = Staatsbürgerschaft) des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Zu den sohin nach österreichischem Recht zu beurteilenden materiellen Erbrechtsfragen gehören unter anderem auch das gesamte Noterb- und Pflichtteilsrecht, sowie (vorbehaltlich des Paragraph 28, Absatz 2, IPRG und des Paragraph 32, IPRG) der gesamte Erbschaftserwerb (unmittelbarer Nachlaßübergang oder behördliche Übertragung) (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 28, IPRG; derselbe, Grundriß des IPRG 257; derselbe NZ 1979, 102 (106); aM Schwind, StAZ 1979, 109 (119); derselbe, IPR (1990) Rz 363). Paragraph 28, Absatz 2, IPRG, wonach dann, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt wird, der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlaßschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, greift nur zusätzlich in jenen Fällen ein, in denen, ohne daß Paragraph 28, Absatz eins, IPRG anzuwenden wäre, in Österreich abzuhandeln ist. Der Grund für diese Regelung liegt darin, daß bei manchen Fragen wie etwa dem Erwerb der Erbschaft und vor allem der Frage einer - nach österreichischem Recht von der Errichtung eines Inventars abhängigen - Beschränkung der Erbenhaftung für die Nachlaßschulden eine Loslösung des materiellen Rechts vom Verfahrensrecht geradezu unmöglich ist (Walker, IPR5, 943; Regierungsvorlage in Duchek-Schwind IPR 73 FN 3).
Zu untersuchen ist zunächst, welche Bedeutung diese Bestimmung im Fall einer Nachlaßspaltung hat. Die österreichische Erblasserin hat nämlich unbeweglichen und beweglichen Nachlaß (auch diesen anscheinend nur) im Ausland hinterlassen, so daß die inländische Jurisdiktion im Verlassenschaftsverfahren nur für den wo immer befindlichen beweglichen Nachlaß gegeben ist, während das Liegenschaftsvermögen der Jurisdiktion des zuständigen deutschen Abhandlungsgerichtes unterliegt. Ist nur ein Teil des Nachlasses in Österreich abzuhandeln, so richten sich nach Ansicht von Schwimann (in Rummel aaO Rz 3; derselbe, Grundriß 258; derselbe NZ 1979, 107) Erbschaftserwerb und Nachlaßschuldenhaftung hinsichtlich des restlichen Nachlasses weiterhin nach dem Erststatut.
Ob dieser - dem Aufbau des § 28 IPRG entsprechende - Grundsatz in allen Fällen durchführbar erscheint (wie soll etwa der Erbe hinsichtlich des der ausländischen Jurisdiktion unterliegenden Vermögens die nach österreichischem Recht für den Erbschaftserwerb erforderliche behördliche Übertragung herbeiführen, wenn das Recht im Abhandlungsstaat vom Grundsatz des unmittelbaren Nachlaßüberganges beherrscht ist?), kann hier auf sich beruhen, weil im Ausland nur über die Liegenschaft der Erblasserin abzuhandeln ist und in diesem Fall das Liegenschaftsstatut dem Erbstatut vorgeht (Schwimann, Grundriß 258; derselbe in Rummel Rz 4; derselbe NZ 1979, 107; aM Schwind, IPR (1990) Rz 363, welcher das Erbstatut des § 28 Abs 1 IPRG nicht auf den Nachlaßerwerb bezieht und für den Erwerb von Liegenschaften § 32 IPRG, für bewegliche Sachen aber § 28 Abs 2 IPRG anwendet). Gemäß § 31 Abs 1 IPRG sind der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrunde liegenden Sachverhaltes befinden. Für dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache ist gemäß § 32 IPRG der § 31 auch dann maßgebend, wenn diese Rechte in den Anwendungsbereich einer anderen inländischen Verweisungsnorm fallen. Nach dieser Bestimmung ist das Erbstatut eine "andere inländische Verweisungsnorm", welche durch die lex rei sitae ausgeschlossen ist (Schwind aaO Rz 364). Der Erbschaftserwerb dinglicher Nachlaßrechte an Liegenschaften ist daher nach dem Recht des Lageortes zu beurteilen (Schwimann in Rummel aaO Rz 4; derselbe, Grundriß 258). Unter "Erwerb" ist dabei nach den Materialien (RV 784 BlgNR 14.GP 47) nur der sachenrechtliche Erwerbsakt (Modus), nicht aber auch der Erwerbstitel gemeint.Ob dieser - dem Aufbau des Paragraph 28, IPRG entsprechende - Grundsatz in allen Fällen durchführbar erscheint (wie soll etwa der Erbe hinsichtlich des der ausländischen Jurisdiktion unterliegenden Vermögens die nach österreichischem Recht für den Erbschaftserwerb erforderliche behördliche Übertragung herbeiführen, wenn das Recht im Abhandlungsstaat vom Grundsatz des unmittelbaren Nachlaßüberganges beherrscht ist?), kann hier auf sich beruhen, weil im Ausland nur über die Liegenschaft der Erblasserin abzuhandeln ist und in diesem Fall das Liegenschaftsstatut dem Erbstatut vorgeht (Schwimann, Grundriß 258; derselbe in Rummel Rz 4; derselbe NZ 1979, 107; aM Schwind, IPR (1990) Rz 363, welcher das Erbstatut des Paragraph 28, Absatz eins, IPRG nicht auf den Nachlaßerwerb bezieht und für den Erwerb von Liegenschaften Paragraph 32, IPRG, für bewegliche Sachen aber Paragraph 28, Absatz 2, IPRG anwendet). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, IPRG sind der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrunde liegenden Sachverhaltes befinden. Für dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache ist gemäß Paragraph 32, IPRG der Paragraph 31, auch dann maßgebend, wenn diese Rechte in den Anwendungsbereich einer anderen inländischen Verweisungsnorm fallen. Nach dieser Bestimmung ist das Erbstatut eine "andere inländische Verweisungsnorm", welche durch die lex rei sitae ausgeschlossen ist (Schwind aaO Rz 364). Der Erbschaftserwerb dinglicher Nachlaßrechte an Liegenschaften ist daher nach dem Recht des Lageortes zu beurteilen (Schwimann in Rummel aaO Rz 4; derselbe, Grundriß 258). Unter "Erwerb" ist dabei nach den Materialien Regierungsvorlage 784 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 47) nur der sachenrechtliche Erwerbsakt (Modus), nicht aber auch der Erwerbstitel gemeint.
§ 32 IPRG bezieht sich also auch im Erbrecht nur auf den erforderlichen Modus des dinglichen Erbschaftserwerbes (also auf die Frage, ob unmittelbarer Übergang auf den Berechtigten stattfindet oder Einantwortung bzw. sonstige Übergabe oder Registereintragung für den Nachlaßerwerb notwendig sind) (Schwimann NZ 1979,107).Paragraph 32, IPRG bezieht sich also auch im Erbrecht nur auf den erforderlichen Modus des dinglichen Erbschaftserwerbes (also auf die Frage, ob unmittelbarer Übergang auf den Berechtigten stattfindet oder Einantwortung bzw. sonstige Übergabe oder Registereintragung für den Nachlaßerwerb notwendig sind) (Schwimann NZ 1979,107).
Die Pflichtteilsansprüche der Kläger richten sich daher nach
österreichischem Recht (§ 28 Abs 1 IPRG). Das gilt auch für die
Frage, wer zur Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche
hinsichtlich des österreichischen Teils des Nachlasses passiv
legitimiert ist. Die Frage, ob der Beklagte bereits den
ausländischen Spaltnachlaß der Klägerin erworben hat, ist
hingegen nach deutschem Recht zu beurteilen. Wie das
Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist zur Erfüllung der
Pflichtteilsansprüche aus dem österreichischen Nachlaßteil bis
zur Einantwortung der Nachlaß (SZ 35/51 = EvBl 1962/487; SZ 48/19
= JBl 1976, 157 = EvBl 1975/247) und erst danach der Erbe
(EvBl 1956/34, SZ 40/38 = EvBl 1967/417; Welser in Rummel2 Rz 15
zu §§ 762 bis 764 ABGB) passiv legitimiert. Aus dem österreichischen Nachlaßteil können daher derzeit gegen den Beklagten, dem der Nachlaß (bis zum Verhandlungsschluß erster Instanz noch nicht eingeantwortet wurde, Pflichtteilsansprüche nicht erhoben werden.zu Paragraphen 762 bis 764 ABGB) passiv legitimiert. Aus dem österreichischen Nachlaßteil können daher derzeit gegen den Beklagten, dem der Nachlaß (bis zum Verhandlungsschluß erster Instanz noch nicht eingeantwortet wurde, Pflichtteilsansprüche nicht erhoben werden.
Anders ist jedoch diese Frage bezüglich des ausländischen Teiles des Nachlasses der Erblasserin zu beurteilen.
Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über. Gemäß § 1942 Abs 1 BGB geht die Erbschaft auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechtes über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). Diese Vorschrift bringt zusammen mit § 1922 Abs 1 BGB den Grundsatz des Vonselbsterwerbs (ipso-iure-Erwerbs) zum Ausdruck. § 1922 Abs 1 BGB läßt die Erbschaft im Zeitpunkt des Erbfalls und ohne weitere Voraussetzung auf den berufenen Erben übergehen. Das Gesetz läßt den Erbschaftserwerb sogleich mit dem Erbfall eintreten, um eine subjektlose (ruhende) Erbschaft (hereditas iacens) zu vermeiden. Der Erbe wird sofort mit dem Erbfall dinglich berechtigt. Der Vonselbsterwerb kommt insofern der Rechtsklarheit zugute, als in jedem Moment ein Träger des Nachlasses vorhanden ist; dennoch bleibt auch hier zunächst die Unsicherheit darüber bestehen, wer endgültig der Rechtsträger sein wird, ist doch die Ausschlagung mit Rückwirkung auf den Erbfall ausgestattet (§ 1953 Abs 1 BGB) (Leipold in MünchKomm2 VI 241 Rz 1 bis 3 zu § 1942 BGB).Gemäß Paragraph 1922, BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über. Gemäß Paragraph 1942, Absatz eins, BGB geht die Erbschaft auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechtes über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). Diese Vorschrift bringt zusammen mit Paragraph 1922, Absatz eins, BGB den Grundsatz des Vonselbsterwerbs (ipso-iure-Erwerbs) zum Ausdruck. Paragraph 1922, Absatz eins, BGB läßt die Erbschaft im Zeitpunkt des Erbfalls und ohne weitere Voraussetzung auf den berufenen Erben übergehen. Das Gesetz läßt den Erbschaftserwerb sogleich mit dem Erbfall eintreten, um eine subjektlose (ruhende) Erbschaft (hereditas iacens) zu vermeiden. Der Erbe wird sofort mit dem Erbfall dinglich berechtigt. Der Vonselbsterwerb kommt insofern der Rechtsklarheit zugute, als in jedem Moment ein Träger des Nachlasses vorhanden ist; dennoch bleibt auch hier zunächst die Unsicherheit darüber bestehen, wer endgültig der Rechtsträger sein wird, ist doch die Ausschlagung mit Rückwirkung auf den Erbfall ausgestattet (Paragraph 1953, Absatz eins, BGB) (Leipold in MünchKomm2 römisch sechs 241 Rz 1 bis 3 zu Paragraph 1942, BGB).
Damit kann aber auch der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben schon mit dem Erbfall (Anfall der Erbschaft) geltend gemacht werden. Die Bestimmung des § 1958 BGB, wonach vor der Annahme der Erbschaft ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden kann, kommt hier schon deshalb nicht zur Anwendung, weil dem Erben für die Ausschlagung der Erbschaft bei ausländischem Wohnsitz gemäß § 1944 BGB eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung steht, mit dem Ablauf der Frist die Erbschaft als angenommen gilt (§ 1943 BGB) und der Beklagte eine solche Ausschlagung auch gar nicht behauptet hat. Sie stünde auch im Widerspruch zu seinem gesamten Prozeßverhalten. Außerdem steht fest, daß er schon am 4. Juli 1986 einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt hat.Damit kann aber auch der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben schon mit dem Erbfall (Anfall der Erbschaft) geltend gemacht werden. Die Bestimmung des Paragraph 1958, BGB, wonach vor der Annahme der Erbschaft ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden kann, kommt hier schon deshalb nicht zur Anwendung, weil dem Erben für die Ausschlagung der Erbschaft bei ausländischem Wohnsitz gemäß Paragraph 1944, BGB eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung steht, mit dem Ablauf der Frist die Erbschaft als angenommen gilt (Paragraph 1943, BGB) und der Beklagte eine solche Ausschlagung auch gar nicht behauptet hat. Sie stünde auch im Widerspruch zu seinem gesamten Prozeßverhalten. Außerdem steht fest, daß er schon am 4. Juli 1986 einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt hat.
Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes ist auch aus § 1960 Abs 1 Satz 2 BGB ein Hindernis, die Pflichtteilsklage gegen den Beklagten einzubringen, nicht zu sehen. Nach § 1960 Abs 1 BGB hat bis zur Annahme der Erbschaft das Nachlaßgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat; in diesem Fall kann das Nachlaßgericht gemäß § 1960 BGB bestimmte näher bezeichnete Sicherungsmaßnahmen anordnen und für denjenigen, der Erbe wird, einen Pfleger (Nachlaßpfleger) bestellen. Es ist zwar richtig, daß der Fall, daß der Erbe unbekannt ist, auch dann angenommen wird, wenn wegen Zweifeln über einen bestimmten Berufungsgrund (insbesondere ernsthaften Zweifeln an der Gültigkeit des Testamentes) Unklarheit über die Person des wahren Erben besteht (Leipold aaO 308 Rz 14 zu § 1960 BGB). Abgesehen davon aber, daß im vorliegenden Fall jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß sich das deutsche Nachlaßgericht wegen der widerstreitenden Anträge auf Ausstellung eines Erbscheins zu Sicherungsmaßnahmen für den Nachlaß im Sinne des § 1960 Abs 2 BGB veranlaßt gesehen und insbesondere einen Nachlaßpfleger bestellt hätte, nimmt diese Anordnung weder dem endgültigen noch dem vorläufigen Erben die Prozeßbefugnis (Leipold aaO 314 Rz 45 zu § 1960 BGB); diese bleibt vielmehr - unbeschadet der Voraussetzungen des § 1958 BGB (siehe oben) - auch für Passivprozesse gegeben. Pflichtteilsberechtigte, die gegen den berufenen Erben vorgehen, obwohl Unsicherheit darüber besteht, ob er endgültig der Rechtsträger des Nachlasses sein wird, riskieren lediglich, daß die Klage abgewiesen wird, wenn sich ein anderer als der wahre Erbe herausstellt.Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes ist auch aus Paragraph 1960, Absatz eins, Satz 2 BGB ein Hindernis, die Pflichtteilsklage gegen den Beklagten einzubringen, nicht zu sehen. Nach Paragraph 1960, Absatz eins, BGB hat bis zur Annahme der Erbschaft das Nachlaßgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat; in diesem Fall kann das Nachlaßgericht gemäß Paragraph 1960, BGB bestimmte näher bezeichnete Sicherungsmaßnahmen anordnen und für denjenigen, der Erbe wird, einen Pfleger (Nachlaßpfleger) bestellen. Es ist zwar richtig, daß der Fall, daß der Erbe unbekannt ist, auch dann angenommen wird, wenn wegen Zweifeln über einen bestimmten Berufungsgrund (insbesondere ernsthaften Zweifeln an der Gültigkeit des Testamentes) Unklarheit über die Person des wahren Erben besteht (Leipold aaO 308 Rz 14 zu Paragraph 1960, BGB). Abgesehen davon aber, daß im vorliegenden Fall jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß sich das deutsche Nachlaßgericht wegen der widerstreitenden Anträge auf Ausstellung eines Erbscheins zu Sicherungsmaßnahmen für den Nachlaß im Sinne des Paragraph 1960, Absatz 2, BGB veranlaßt gesehen und insbesondere einen Nachlaßpfleger bestellt hätte, nimmt diese Anordnung weder dem endgültigen noch dem vorläufigen Erben die Prozeßbefugnis (Leipold aaO 314 Rz 45 zu Paragraph 1960, BGB); diese bleibt vielmehr - unbeschadet der Voraussetzungen des Paragraph 1958, BGB (siehe oben) - auch für Passivprozesse gegeben. Pflichtteilsberechtigte, die gegen den berufenen Erben vorgehen, obwohl Unsicherheit darüber besteht, ob er endgültig der Rechtsträger des Nachlasses sein wird, riskieren lediglich, daß die Klage abgewiesen wird, wenn sich ein anderer als der wahre Erbe herausstellt.
Der Beklagte steht infolge Abweisung des Hauptbegehrens der Kläger als Testamentserbe fest; die Kläger können daher gegen ihn als Erben des deutschen Nachlaßteils Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Da der Beklagte in Österreich seinen allgemeinen Gerichtsstand (§ 66 JN) hat und streitige Pflichtteilsansprüche sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht beim Prozeßgericht geltend zu machen sind (- wobei nach deutschem Prozeßrecht wahlweise der Gerichtsstand des Beklagten (§ 12 dZPO) oder der Erbschaft (§ 27 dZPO) in Betracht kommt, (Palandt, BGB50 § 2317 Rz 9) -), steht einer Erhebung dieser Ansprüche vor einem österreichischen Gericht der Umstand, daß er sich auf jenen Verlassenschaftsteil bezieht, der in Ansehung des Abhandlungsverfahrens nicht der österreichischen Jurisdiktion unterliegt, nicht entgegen (zT aM aber EFSlg. 40.989 und EvBl 1987/95 unter Berufung auf Köhler, IPR3, 137 bei FN 57 und die E 3 Ob 236/57 = ÖH Int 1957, 118, die aber die inländische Jurisdiktion im Verlassenschaftsverfahren selbst betraf).Da der Beklagte in Österreich seinen allgemeinen Gerichtsstand (Paragraph 66, JN) hat und streitige Pflichtteilsansprüche sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht beim Prozeßgericht geltend zu machen sind (- wobei nach deutschem Prozeßrecht wahlweise der Gerichtsstand des Beklagten (Paragraph 12, dZPO) oder der Erbschaft (Paragraph 27, dZPO) in Betracht kommt, (Palandt, BGB50 Paragraph 2317, Rz 9) -), steht einer Erhebung dieser Ansprüche vor einem österreichischen Gericht der Umstand, daß er sich auf jenen Verlassenschaftsteil bezieht, der in Ansehung des Abhandlungsverfahrens nicht der österreichischen Jurisdiktion unterliegt, nicht entgegen (zT aM aber EFSlg. 40.989 und EvBl 1987/95 unter Berufung auf Köhler, IPR3, 137 bei FN 57 und die E 3 Ob 236/57 = ÖH Int 1957, 118, die aber die inländische Jurisdiktion im Verlassenschaftsverfahren selbst betraf).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zur Prüfung der Höhe der Pflichtteilsansprüche der Kläger aufzuheben.