Rechtssatz RS0054122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054122
Entscheidungsdatum
08.10.1991
Rechtssatz
Es ist zwar richtig, daß der Fall, daß der Erbe unbekannt ist, auch dann angenommen wird, wenn wegen Zweifeln über einen bestimmten Berufungsgrund (insbesondere ernsthaften Zweifeln an der Gültigkeit des Testaments) Unklarheit über die Person des wahren Erben besteht, doch nimmt diese Anordnung weder dem endgültigen noch dem vorläufigen Erben die Prozeßbefugnis; diese bleibt vielmehr - unbeschadet der Voraussetzungen des § 1958 BGB - auch für Passivprozesse gegeben. Pflichtteilsberechtigte, ob er endgültig der Rechtsträger des Nachlasses sein wird, riskieren lediglich, daß die Klage abgewiesen wird, wenn sich ein anderer als der wahre Erbe herausstellt.Es ist zwar richtig, daß der Fall, daß der Erbe unbekannt ist, auch dann angenommen wird, wenn wegen Zweifeln über einen bestimmten Berufungsgrund (insbesondere ernsthaften Zweifeln an der Gültigkeit des Testaments) Unklarheit über die Person des wahren Erben besteht, doch nimmt diese Anordnung weder dem endgültigen noch dem vorläufigen Erben die Prozeßbefugnis; diese bleibt vielmehr - unbeschadet der Voraussetzungen des Paragraph 1958, BGB - auch für Passivprozesse gegeben. Pflichtteilsberechtigte, ob er endgültig der Rechtsträger des Nachlasses sein wird, riskieren lediglich, daß die Klage abgewiesen wird, wenn sich ein anderer als der wahre Erbe herausstellt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 522/91
Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 522/91
Veröff: JBl 1992,460 = IPRax 1992,328 = EFSlg XXVIII/6 = ZfRV 1993,35 (Zemen)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054122
Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_0040OB00522_9100000_002