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Rechtssatz RS0009078

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009078

Geschäftszahl

1Ob30/92; 1Ob97/25h

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Rechtssatz

Gehört es zu den allerwichtigsten Aufgaben des aufsichtsführenden Gerichtes, den seiner Rechtsfürsorge anvertrauten Pflegebefohlenen vor ihm nachteiligen Vorkehrungen des gesetzlichen Vertreters zu bewahren, deren Folgen der Pflegebefohlene sonst schutzlos ausgeliefert wäre, muß sich dieser bei Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen aus Aufsichtspflichtverletzung des Gerichts solche Sorgfaltsverstöße seines gesetzlichen Vertreters nicht als anspruchskürzend im Sinne des Paragraph 1304, ABGB anrechnen lassen, deren dem Pflegebefohlenen nachteilige Wirkungen das Gericht durch sorgfältige und wirksame Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht hätte verhindern sollen und können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 30/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 30/92
    Veröff: SZ 65/108
  • 1 Ob 97/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 1 Ob 97/25h
    Beisatz: Aus § 21 Abs 1 ABGB ist eine umfassende Fürsorgepflicht des Gerichts für Minderjährige und andere Pflegebefohlene abzuleiten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009078

Im RIS seit

14.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0010OB00030_9200000_006