Rechtssatz RS0009078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009078
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Rechtssatz
Gehört es zu den allerwichtigsten Aufgaben des aufsichtsführenden Gerichtes, den seiner Rechtsfürsorge anvertrauten Pflegebefohlenen vor ihm nachteiligen Vorkehrungen des gesetzlichen Vertreters zu bewahren, deren Folgen der Pflegebefohlene sonst schutzlos ausgeliefert wäre, muß sich dieser bei Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen aus Aufsichtspflichtverletzung des Gerichts solche Sorgfaltsverstöße seines gesetzlichen Vertreters nicht als anspruchskürzend im Sinne des § 1304 ABGB anrechnen lassen, deren dem Pflegebefohlenen nachteilige Wirkungen das Gericht durch sorgfältige und wirksame Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht hätte verhindern sollen und können.Gehört es zu den allerwichtigsten Aufgaben des aufsichtsführenden Gerichtes, den seiner Rechtsfürsorge anvertrauten Pflegebefohlenen vor ihm nachteiligen Vorkehrungen des gesetzlichen Vertreters zu bewahren, deren Folgen der Pflegebefohlene sonst schutzlos ausgeliefert wäre, muß sich dieser bei Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen aus Aufsichtspflichtverletzung des Gerichts solche Sorgfaltsverstöße seines gesetzlichen Vertreters nicht als anspruchskürzend im Sinne des Paragraph 1304, ABGB anrechnen lassen, deren dem Pflegebefohlenen nachteilige Wirkungen das Gericht durch sorgfältige und wirksame Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht hätte verhindern sollen und können.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 30/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 30/92
Veröff: SZ 65/108
- 1 Ob 97/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 1 Ob 97/25h
Beisatz: Aus § 21 Abs 1 ABGB ist eine umfassende Fürsorgepflicht des Gerichts für Minderjährige und andere Pflegebefohlene abzuleiten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009078
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19920714_OGH0002_0010OB00030_9200000_006