Rechtssatz RS0009084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009084
Entscheidungsdatum
18.10.2021
Rechtssatz
§ 21 Abs 1 ABGB enthält nicht bloß eine programmatische Erklärung, die erst ihrer Konkretisierung durch andere gesetzliche Bestimmungen bedürfte. Diese Bestimmung ist vielmehr eine Fürsorgemaßnehme für schutzbedürftige Personen, die vor allem vor Übervorteilung im Geschäftsverkehr bewahrt werden sollen, und positiviert generell den hohen Rang des Schutzinteresses nicht voll handlungsfähiger Personen.Paragraph 21, Absatz eins, ABGB enthält nicht bloß eine programmatische Erklärung, die erst ihrer Konkretisierung durch andere gesetzliche Bestimmungen bedürfte. Diese Bestimmung ist vielmehr eine Fürsorgemaßnehme für schutzbedürftige Personen, die vor allem vor Übervorteilung im Geschäftsverkehr bewahrt werden sollen, und positiviert generell den hohen Rang des Schutzinteresses nicht voll handlungsfähiger Personen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 32/88
Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 32/88
Veröff: SZ 61/231 = EvBl 1989/88 S 338
- 1 Ob 30/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 30/92
nur: Diese Bestimmung ist vielmehr eine Fürsorgemaßnehme für schutzbedürftige Personen, die vor allem vor Übervorteilung im Geschäftsverkehr bewahrt werden sollen. (T1) Veröff: SZ 65/108
- 1 Ob 7/94
Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 7/94
Vgl; nur T1; Beisatz: Aus § 21 Abs 1 ABGB ist eine umfassende Fürsorgepflicht des Gerichts für Minderjährige und andere Pflegebefohlene abzuleiten. (T2)
- 2 Ob 116/98t
Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 116/98t
Auch
- 1 Ob 156/01z
Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 156/01z
Vgl auch; Beis wie T2
- 1 Ob 298/00f
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 298/00f
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 196/01v
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 196/01v
Auch; Beisatz: Dies muss einem Testamentsvollstrecker als Rechtskundigem klar sein. (T3)
- 6 Ob 286/05k
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 286/05k
Vgl auch; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht kann auch, wenn es von einem genehmigungsbedürftigen, vom Sachwalter bereits abgeschlossenen Geschäft erfährt, über die Genehmigung des Geschäftes von Amts wegen im Sinne des § 154 ABGB entscheiden. §8 AußStrG 2005, wonach, sofern nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten ist, schließt die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht aus. (T4)
- 7 Ob 36/11m
Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 36/11m
Auch; Veröff: SZ 2011/42
- 7 Ob 47/19s
Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 47/19s
Beisatz: Gerade gegenüber solchen schutzberechtigten Personen widerspricht die Berufung auf eine Ausschlussfrist ganz evident dem Grundsatz gegen Treu und Glauben. (T5); Beisatz: Hier: Ausschlussfrist nach Art 7.1.1 AUVB 2012. (T6)
- 7 Ob 167/21s
Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 167/21s
Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009084
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19881109_OGH0002_0010OB00032_8800000_002