Die Revision des Beklagten ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker hat gemäß § 816 ABGB als Machthaber für die Vollziehung der Anordnungen des Erblassers zu sorgen. Es ist die wesentliche Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die Durchführung des letzten Willens des Erblassers zu überwachen und zu betreiben (8 Ob 682/88 = EvBl 1990/20; 2 Ob 105/98z). Als der Beklagte die in seine Innehabung gelangten Nachlasswerte an den Vater des Klägers und den anderen Erben ausfolgte, hatten weder er - wie auf Grund des Beschlusses des Nachlassgerichtes vom 3. 11. 1989 eindeutig klargestellt worden war - noch die beiden Testamentserben die Vertretung des Nachlasses inne. Der Nachlass war zu diesem Zeitpunkt noch unvertreten. In der Folge wurde dann ein außenstehender Rechtsanwalt zum Nachlassverwalter bestellt. Die Testamentserben hatten noch nicht einmal Erbserklärungen abgegeben. Die Ausfolgung von Nachlasswerten an den Vater des Klägers und den anderen Erben und die Realisierung von zum Nachlass gehörenden Sparbüchern entbehrte schon deshalb jeder Rechtsgrundlage. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Beklagten, der den Beruf eines Rechtsanwaltes ausübt, insoweit Gesetzeskenntnis zuzumuten ist, dass er dies wusste und ihm klar war, dass nicht die im Testament eingesetzten Erben, sondern die Verlassenschaft einen Anspruch auf Herausgabe bezüglich der in seinen Händen befindlichen Nachlasswerte hatte. Es war von ihm zu erwarten, dass ihm der Inhalt der Bestimmung des § 797 ABGB geläufig war, wonach niemand eine Erbschaft eigenmächtig im Besitz nehmen darf, sondern das vom Gericht die Einantwortung des Nachlasses bewirkt werden muss und dass die Überlassung von Teilen des Nachlasses zur freien Verwendung der ausgewiesenen Erben (also jenen Erben, die bereits Erbserklärungen abgegeben haben), vor Einantwortung, wenn überhaupt, nur durch das Verlassenschaftsgericht bestimmt werden kann (§ 145 AußStrG; Welser in Rummel, Komm z ABGB I3 §§ 797, 798 ABGB Rz 10 mwN). Die Tatsache, dass der Beklagte im Testament als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden war, vermochte an dieser Rechtslage nichts zu ändern. Selbst als verwaltender Testamentsvollstrecker - eine solche Funktion kam dem Beklagten aber auf Grund des Beschlusses des Verlassenschaftsgerichtes vom 3. 11. 1989 gar nicht zu - hätte er zu einer derartigen Transaktion der gerichtlichen Ermächtigung genauso bedurft wie ein verwaltender Erbe (Welser aaO § 816 Rz 10). Die Handlungen des Testamentsvollstreckers unterliegen in jedem Fall der Überwachung des Verlassenschaftsgerichtes (SZ 69/197). Allein das Drängen des Vaters des Klägers auf Ausfolgung von Nachlasswerten in beträchtlicher Höhe relativ kurz nach dem Tod des Erblassers hätte einen pflichtbewussten, vom Erblasser zur Überwachung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Nachlassaufteilung eingesetzten Testamentsvollstrecker, der noch dazu einen Rechtsberuf ausübt, zum Misstrauen gegenüber dem Vater des Klägers veranlassen müssen. Unter den gegebenen Umständen lag auf der Hand, dass der Vater des Klägers die Gelder keineswegs für den damals erst 10-jährigen Kläger mündelsicher anlegen werde, war doch ganz offensichtlich, dass ein Aufdecken dieser Nachlasswerte durch die Steuerbehörde vermieden werden sollte. Wie in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 6 Ob 595/81 (wenn es dort auch nicht um die Haftung eines Testamentsvollstreckers ging) gilt auch im vorliegenden Fall, dass der Beklagte die ihm zugekommenen Vermögenswerte schon deshalb nicht an den gesetzlichen Vertreter herausgeben durfte, weil er wissen musste, dass weder das Verlassenschaftsgericht noch das Pflegschaftsgericht Kenntnis von diesen Vermögenswerten hatten. Ihm musste als Rechtskundigem auch klar sein, dass Lehre und Rechtsprechung in § 21 Abs 1 ABGB, wonach Minderjährige und andere Pflegebefohlene unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, keine bloß pragmatische Erklärung sehen, sondern eine Fürsorgeanordnung für schutzbedürftige Personen, die vor allem vor Übervorteilung im Geschäftsverkehr bewahrt werden sollen (SZ 61/231 mwN). Auf Grund seiner Einsetzung als Testamentsvollstrecker konnte kein Zweifel daran bestehen, dass er diesen Schutz des damals minderjährigen Klägers wahrnehmen sollte. Gerade seine Überwachungsfunktion forderte bei sonstiger Sinnlosigkeit eine gegenüber dem Vater des Klägers und dem anderen Erben unabhängige Stellung (vgl F. Bydlinski, Letztwillige Verwaltungsanordnungen, JBl 1981, 72 [77]). Eine mündelsichere Anlage von in Geld bestehendem Vermögen eines minderjährigen Kindes ist in § 149 Abs 1 ABGB ausdrücklich (auch) den Eltern (nicht nur Vormündern) auferlegt. Bei anderen Veranlagungen ist gemäß § 154 Abs 3 ABGB die Zustimmung des anderen Elternteils und die Genehmigung des Gerichtes erforderlich. Verfügungen über derart hohe Beträge, die hier strittig sind, zählen keineswegs zum "ordentlichen Wirtschaftsbetrieb".Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker hat gemäß Paragraph 816, ABGB als Machthaber für die Vollziehung der Anordnungen des Erblassers zu sorgen. Es ist die wesentliche Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die Durchführung des letzten Willens des Erblassers zu überwachen und zu betreiben (8 Ob 682/88 = EvBl 1990/20; 2 Ob 105/98z). Als der Beklagte die in seine Innehabung gelangten Nachlasswerte an den Vater des Klägers und den anderen Erben ausfolgte, hatten weder er - wie auf Grund des Beschlusses des Nachlassgerichtes vom 3. 11. 1989 eindeutig klargestellt worden war - noch die beiden Testamentserben die Vertretung des Nachlasses inne. Der Nachlass war zu diesem Zeitpunkt noch unvertreten. In der Folge wurde dann ein außenstehender Rechtsanwalt zum Nachlassverwalter bestellt. Die Testamentserben hatten noch nicht einmal Erbserklärungen abgegeben. Die Ausfolgung von Nachlasswerten an den Vater des Klägers und den anderen Erben und die Realisierung von zum Nachlass gehörenden Sparbüchern entbehrte schon deshalb jeder Rechtsgrundlage. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Beklagten, der den Beruf eines Rechtsanwaltes ausübt, insoweit Gesetzeskenntnis zuzumuten ist, dass er dies wusste und ihm klar war, dass nicht die im Testament eingesetzten Erben, sondern die Verlassenschaft einen Anspruch auf Herausgabe bezüglich der in seinen Händen befindlichen Nachlasswerte hatte. Es war von ihm zu erwarten, dass ihm der Inhalt der Bestimmung des Paragraph 797, ABGB geläufig war, wonach niemand eine Erbschaft eigenmächtig im Besitz nehmen darf, sondern das vom Gericht die Einantwortung des Nachlasses bewirkt werden muss und dass die Überlassung von Teilen des Nachlasses zur freien Verwendung der ausgewiesenen Erben (also jenen Erben, die bereits Erbserklärungen abgegeben haben), vor Einantwortung, wenn überhaupt, nur durch das Verlassenschaftsgericht bestimmt werden kann (Paragraph 145, AußStrG; Welser in Rummel, Komm z ABGB I3 Paragraphen 797, 798, ABGB Rz 10 mwN). Die Tatsache, dass der Beklagte im Testament als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden war, vermochte an dieser Rechtslage nichts zu ändern. Selbst als verwaltender Testamentsvollstrecker - eine solche Funktion kam dem Beklagten aber auf Grund des Beschlusses des Verlassenschaftsgerichtes vom 3. 11. 1989 gar nicht zu - hätte er zu einer derartigen Transaktion der gerichtlichen Ermächtigung genauso bedurft wie ein verwaltender Erbe (Welser aaO Paragraph 816, Rz 10). Die Handlungen des Testamentsvollstreckers unterliegen in jedem Fall der Überwachung des Verlassenschaftsgerichtes (SZ 69/197). Allein das Drängen des Vaters des Klägers auf Ausfolgung von Nachlasswerten in beträchtlicher Höhe relativ kurz nach dem Tod des Erblassers hätte einen pflichtbewussten, vom Erblasser zur Überwachung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Nachlassaufteilung eingesetzten Testamentsvollstrecker, der noch dazu einen Rechtsberuf ausübt, zum Misstrauen gegenüber dem Vater des Klägers veranlassen müssen. Unter den gegebenen Umständen lag auf der Hand, dass der Vater des Klägers die Gelder keineswegs für den damals erst 10-jährigen Kläger mündelsicher anlegen werde, war doch ganz offensichtlich, dass ein Aufdecken dieser Nachlasswerte durch die Steuerbehörde vermieden werden sollte. Wie in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 6 Ob 595/81 (wenn es dort auch nicht um die Haftung eines Testamentsvollstreckers ging) gilt auch im vorliegenden Fall, dass der Beklagte die ihm zugekommenen Vermögenswerte schon deshalb nicht an den gesetzlichen Vertreter herausgeben durfte, weil er wissen musste, dass weder das Verlassenschaftsgericht noch das Pflegschaftsgericht Kenntnis von diesen Vermögenswerten hatten. Ihm musste als Rechtskundigem auch klar sein, dass Lehre und Rechtsprechung in Paragraph 21, Absatz eins, ABGB, wonach Minderjährige und andere Pflegebefohlene unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, keine bloß pragmatische Erklärung sehen, sondern eine Fürsorgeanordnung für schutzbedürftige Personen, die vor allem vor Übervorteilung im Geschäftsverkehr bewahrt werden sollen (SZ 61/231 mwN). Auf Grund seiner Einsetzung als Testamentsvollstrecker konnte kein Zweifel daran bestehen, dass er diesen Schutz des damals minderjährigen Klägers wahrnehmen sollte. Gerade seine Überwachungsfunktion forderte bei sonstiger Sinnlosigkeit eine gegenüber dem Vater des Klägers und dem anderen Erben unabhängige Stellung vergleiche F. Bydlinski, Letztwillige Verwaltungsanordnungen, JBl 1981, 72 [77]). Eine mündelsichere Anlage von in Geld bestehendem Vermögen eines minderjährigen Kindes ist in Paragraph 149, Absatz eins, ABGB ausdrücklich (auch) den Eltern (nicht nur Vormündern) auferlegt. Bei anderen Veranlagungen ist gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB die Zustimmung des anderen Elternteils und die Genehmigung des Gerichtes erforderlich. Verfügungen über derart hohe Beträge, die hier strittig sind, zählen keineswegs zum "ordentlichen Wirtschaftsbetrieb".
Gerade auch deshalb, weil der Beklagte nach dem Wunsch des Erblassers als Testamentsvollstrecker die Befolgung seines letzten Willens überwachen sollte, hätte er darauf zu achten gehabt, dass der ihm übergebene Nachlassteil tatsächlich zur Hälfte dem Kläger zukommt. Wenn er daher schon unter Ausschaltung des Verlassenschaftsgerichtes, des Pflegschaftsgerichtes und der Steuerbehörden Vermögenswerte dem Vater des Klägers überließ, hätte er daher zumindest überwachen müssen, ob diese dem Kläger zugute kamen und in seinem Namen verwaltet wurden. Der Beklagte hat sich aber in der Folge offensichtlich überhaupt nicht mehr um diese Angelegenheit gekümmert und nicht einmal die Mutter des Klägers als ebenfalls gesetzliche Vertreterin - entgegen der Bestimmung des § 154 Abs 3 ABGB - von den Vorgängern informiert. Spätestens bei Unterfertigung des Protokolls über die Errichtung des Teilinventars hätte ihm klar sein müssen, dass der Vater des Klägers die ihm überlassenen Vermögenswerte dem Verlassenschaftsgericht gegenüber nicht bekannt gegeben hat. Umso weniger kann er sich darauf berufen, dass er ohnehin darauf vertrauen durfte, der Vater des Klägers werde sich darum schon kümmern. Aber auch bereits im Zeitpunkt der Ausfolgung der Vermögenswerte an den Vater des Klägers wäre entsprechende Skepsis angezeigt gewesen. Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf davon ausgehen, dass dieser im besonderen Maß geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen und alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes zu unternehmen (RIS-Justiz RS0038724). Diesen auch dem Erblasser zu unterstellenden Intentionen hat der Beklagte durch sein Verhalten zum Nachteil des damals minderjährigen Klägers, dessen Wohl der Erblasser offensichtlich im Auge hatte, zuwider gehandelt. In der Übernahme des Amtes des Testamentsvollstreckers durch den Beklagten ist auch nicht eine bloße Gefälligkeit im Sinn des § 1300 ABGB zu erblicken, ist doch der Testamentsvollstrecker auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung tätig und steht ihm dementsprechend ein Entgeltanspruch zu (6 Ob 682/88). Daran hatte ja auch der Beklagte keinen Zweifel, weshalb er sich ein entsprechendes Honorar einbehielt und zudem auch ein Honorar vom Gerichtskommissär ausfolgen ließ. Das Berufungsgericht hat daher die Haftung des Beklagten dem Grunde nach zu Recht bejaht. Aber auch der Verjährungseinwand des Beklagten geht fehl. Die Vorinstanzen haben unbekämpft festgestellt, dass die Mutter des Klägers erst 1998 von den Vorgängern erfuhr. Solange (auch) der Vater gesetzlicher Vertreter des Klägers war, konnte dessen Wissen dem Kläger schon deshalb nicht zugerechnet werden, weil er bei der Vereinnahmung der Gelder tatsächlich nicht als Vertreter des Minderjährigen, sondern ausschließlich im eigenen Interesse handelte. Es geht daher auch nicht an, ein allfälliges Wissen des Rechtsvertreters des Vaters dem Kläger selbst zuzurechnen. Die Behauptung des Klägers, dass ihm von den an seinem Vater übergebenen Vermögenswerten nichts zukam, hat das Erstgericht unbekämpft seinem Urteil als richtig unterstellt, wie aus seinen rechtlichen Ausführungen hervorgeht. Die Frage, ob es dem Kläger gelungen wäre, Teile des Vermögens von seinem Vater hereinzubringen und ob er insoweit eine Schadensminderung verletzt hat, wird als Frage der Schadenshöhe im fortgesetzten Verfahren zu klären sein. Das Zwischenurteil des Berufungsgerichtes war daher zu bestätigen. Gemäß § 52 Abs 1 ZPO waren die Kosten des Revisionsverfahrens dem Endurteil vorzubehalten.Gerade auch deshalb, weil der Beklagte nach dem Wunsch des Erblassers als Testamentsvollstrecker die Befolgung seines letzten Willens überwachen sollte, hätte er darauf zu achten gehabt, dass der ihm übergebene Nachlassteil tatsächlich zur Hälfte dem Kläger zukommt. Wenn er daher schon unter Ausschaltung des Verlassenschaftsgerichtes, des Pflegschaftsgerichtes und der Steuerbehörden Vermögenswerte dem Vater des Klägers überließ, hätte er daher zumindest überwachen müssen, ob diese dem Kläger zugute kamen und in seinem Namen verwaltet wurden. Der Beklagte hat sich aber in der Folge offensichtlich überhaupt nicht mehr um diese Angelegenheit gekümmert und nicht einmal die Mutter des Klägers als ebenfalls gesetzliche Vertreterin - entgegen der Bestimmung des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB - von den Vorgängern informiert. Spätestens bei Unterfertigung des Protokolls über die Errichtung des Teilinventars hätte ihm klar sein müssen, dass der Vater des Klägers die ihm überlassenen Vermögenswerte dem Verlassenschaftsgericht gegenüber nicht bekannt gegeben hat. Umso weniger kann er sich darauf berufen, dass er ohnehin darauf vertrauen durfte, der Vater des Klägers werde sich darum schon kümmern. Aber auch bereits im Zeitpunkt der Ausfolgung der Vermögenswerte an den Vater des Klägers wäre entsprechende Skepsis angezeigt gewesen. Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf davon ausgehen, dass dieser im besonderen Maß geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen und alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes zu unternehmen (RIS-Justiz RS0038724). Diesen auch dem Erblasser zu unterstellenden Intentionen hat der Beklagte durch sein Verhalten zum Nachteil des damals minderjährigen Klägers, dessen Wohl der Erblasser offensichtlich im Auge hatte, zuwider gehandelt. In der Übernahme des Amtes des Testamentsvollstreckers durch den Beklagten ist auch nicht eine bloße Gefälligkeit im Sinn des Paragraph 1300, ABGB zu erblicken, ist doch der Testamentsvollstrecker auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung tätig und steht ihm dementsprechend ein Entgeltanspruch zu (6 Ob 682/88). Daran hatte ja auch der Beklagte keinen Zweifel, weshalb er sich ein entsprechendes Honorar einbehielt und zudem auch ein Honorar vom Gerichtskommissär ausfolgen ließ. Das Berufungsgericht hat daher die Haftung des Beklagten dem Grunde nach zu Recht bejaht. Aber auch der Verjährungseinwand des Beklagten geht fehl. Die Vorinstanzen haben unbekämpft festgestellt, dass die Mutter des Klägers erst 1998 von den Vorgängern erfuhr. Solange (auch) der Vater gesetzlicher Vertreter des Klägers war, konnte dessen Wissen dem Kläger schon deshalb nicht zugerechnet werden, weil er bei der Vereinnahmung der Gelder tatsächlich nicht als Vertreter des Minderjährigen, sondern ausschließlich im eigenen Interesse handelte. Es geht daher auch nicht an, ein allfälliges Wissen des Rechtsvertreters des Vaters dem Kläger selbst zuzurechnen. Die Behauptung des Klägers, dass ihm von den an seinem Vater übergebenen Vermögenswerten nichts zukam, hat das Erstgericht unbekämpft seinem Urteil als richtig unterstellt, wie aus seinen rechtlichen Ausführungen hervorgeht. Die Frage, ob es dem Kläger gelungen wäre, Teile des Vermögens von seinem Vater hereinzubringen und ob er insoweit eine Schadensminderung verletzt hat, wird als Frage der Schadenshöhe im fortgesetzten Verfahren zu klären sein. Das Zwischenurteil des Berufungsgerichtes war daher zu bestätigen. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO waren die Kosten des Revisionsverfahrens dem Endurteil vorzubehalten.