Beide Revisionsrekurse sind gerechtfertigt:
Zunächst ist die Legitimation des im notariellen Testament der Ehegatten G***, also vom Erblasser Ing. Norbert G*** und der Allein- und Vorerbin Eva G***, ausdrücklich wenngleich ohne weiteren Hinweis zum Testamentsvollstrecker bestimmten Rechtsanwaltes Dr. Werner Z*** zur Erhebung des Rekurses und Revisionsrekurses zu bejahen.
Gemäß § 816 ABGB obliegt es dem Testamentsvollstrecker "als eines Machthabers, die Anordnungen des Erblassers selbst zu vollziehen oder den saumseligen Erben zur Vollziehung derselben zu betreiben". In diesem Sinne ist es die wesentliche Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die Durchführung des letzten Willen des Erblassers zu überwachen und zu betreiben (vgl. hiezu Welser in Rummel ABGB Rz 5-9 zu § 816; Weiß in Klang2 III 1038; Ehrenzweig II/2 478; Verfahren Außerstreitsachen MGA2 E 19-35 zu § 80; SZ 14/46; SZ 40/62; 7 Ob 658/79; 4 Ob 520/83; 3 Ob 536/89). Zu diesem Zwecke ist er gemäß § 95 AußStrG zur Inventarisierung zu laden und er hat nach der ausdrücklichen Anordnung des § 164 AußStrG auch gemeinsam mit den Erben die Ausweise über die Befolgung des letzten Willens des Erblassers (§§ 157-161 AußStrG) zu erbringen. Im Hinblick auf diese Aufgaben des Testamentsvollstreckers, als Machthaber des Erblassers für die Befolgung des letzten Willens desselben zu sorgen, muß ihm, soweit seine Agenden von verlassenschaftsgerichtlichen oder substitutionsbehördlichen Verfügungen betroffen werden, auch jedenfalls ein Rekursrecht zugestanden werden (vgl. Welser aaO; Verfahren Außerstreitsachen aaO E 34; 4 Ob 520/83).Gemäß Paragraph 816, ABGB obliegt es dem Testamentsvollstrecker "als eines Machthabers, die Anordnungen des Erblassers selbst zu vollziehen oder den saumseligen Erben zur Vollziehung derselben zu betreiben". In diesem Sinne ist es die wesentliche Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die Durchführung des letzten Willen des Erblassers zu überwachen und zu betreiben vergleiche hiezu Welser in Rummel ABGB Rz 5-9 zu Paragraph 816,; Weiß in Klang2 römisch drei 1038; Ehrenzweig II/2 478; Verfahren Außerstreitsachen MGA2 E 19-35 zu Paragraph 80,; SZ 14/46; SZ 40/62; 7 Ob 658/79; 4 Ob 520/83; 3 Ob 536/89). Zu diesem Zwecke ist er gemäß Paragraph 95, AußStrG zur Inventarisierung zu laden und er hat nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 164, AußStrG auch gemeinsam mit den Erben die Ausweise über die Befolgung des letzten Willens des Erblassers (Paragraphen 157 -, 161, AußStrG) zu erbringen. Im Hinblick auf diese Aufgaben des Testamentsvollstreckers, als Machthaber des Erblassers für die Befolgung des letzten Willens desselben zu sorgen, muß ihm, soweit seine Agenden von verlassenschaftsgerichtlichen oder substitutionsbehördlichen Verfügungen betroffen werden, auch jedenfalls ein Rekursrecht zugestanden werden vergleiche Welser aaO; Verfahren Außerstreitsachen aaO E 34; 4 Ob 520/83).
Die Frage, ob und in welchem Umfang Substitutionsgut zur Abdeckung von Nachlaßverbindlichkeiten veräußert werden muß, berührt zwar nicht notwendig den Aufgabenkreis eines Testamentsvollstreckers. Die gerichtliche Verweigerung der Bezahlung einer Nachlaßverbindlichkeit aus dem Nachlaßvermögen kann jedoch dem Willen des Erblassers widersprechen. Zur Bekämpfung einer solchen Verfügung im Rechtsmittelwege ist der Testamentsvollstrecker daher grundsätzlich befugt. Demgemäß ist auch hier die Rechtsmittellegitimation des Rekurswerbers Dr. Z*** zu bejahen. Der von Dr. Z*** im Revisionsrekurs geltend gemachte Beschwerdegrund der Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil es nach ständiger Rechtsprechung im außerstreitigen Verfahren im allgemeinen genügt, daß den Beteiligten die Möglichkeit der Stellungnahme im Rekurs eröffnet wurde (2 Ob 281/64 uva, zuletzt 6 Ob 15/88, 1 Ob 653/88). Ein auch im Außerstreitverfahren als Nichtigkeit zu wertender Verstoß gegen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist entgegen den Rechtsmittelausführungen der Allein- und Vorerbin schon deswegen nicht gegeben, weil hiefür ein Widerspruch im Spruche der Entscheidung erforderlich wäre, hier aber lediglich ein solcher in den Entscheidungsgründen behauptet wird. Selbst eine solche widersprüchliche Begründung liegt aber nicht vor, denn das Rekursgericht geht - jedenfalls im Ergebnis - ohnehin davon aus, daß Dr. Z*** auch eine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker entfaltet hat. Die diesbezügliche Aktenwidrigkeitsrüge ist deshalb nicht begründet.Die Frage, ob und in welchem Umfang Substitutionsgut zur Abdeckung von Nachlaßverbindlichkeiten veräußert werden muß, berührt zwar nicht notwendig den Aufgabenkreis eines Testamentsvollstreckers. Die gerichtliche Verweigerung der Bezahlung einer Nachlaßverbindlichkeit aus dem Nachlaßvermögen kann jedoch dem Willen des Erblassers widersprechen. Zur Bekämpfung einer solchen Verfügung im Rechtsmittelwege ist der Testamentsvollstrecker daher grundsätzlich befugt. Demgemäß ist auch hier die Rechtsmittellegitimation des Rekurswerbers Dr. Z*** zu bejahen. Der von Dr. Z*** im Revisionsrekurs geltend gemachte Beschwerdegrund der Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil es nach ständiger Rechtsprechung im außerstreitigen Verfahren im allgemeinen genügt, daß den Beteiligten die Möglichkeit der Stellungnahme im Rekurs eröffnet wurde (2 Ob 281/64 uva, zuletzt 6 Ob 15/88, 1 Ob 653/88). Ein auch im Außerstreitverfahren als Nichtigkeit zu wertender Verstoß gegen Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO ist entgegen den Rechtsmittelausführungen der Allein- und Vorerbin schon deswegen nicht gegeben, weil hiefür ein Widerspruch im Spruche der Entscheidung erforderlich wäre, hier aber lediglich ein solcher in den Entscheidungsgründen behauptet wird. Selbst eine solche widersprüchliche Begründung liegt aber nicht vor, denn das Rekursgericht geht - jedenfalls im Ergebnis - ohnehin davon aus, daß Dr. Z*** auch eine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker entfaltet hat. Die diesbezügliche Aktenwidrigkeitsrüge ist deshalb nicht begründet.
Der von beiden Rechtsmittelwerbern erhobene Vorwurf der offenbaren Gesetzwidrigkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung ist hingegen gerechtfertigt.
Wie bereits ausgeführt, hat der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker gemäß § 816 ABGB als Machthaber für die Vollziehung der Anordnungen des Erblassers zu sorgen. Er ist daher als Machthaber auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung tätig und es steht ihm demgemäß nach § 1004 ABGB für seine Tätigkeit ein Entgeltanspruch zu, wenn Belohnung nach seinem Stande, (wie z.B. bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt) als bedungen gilt (vgl. hiezu Ehrenzweig-Kralik3, Erbrecht 275; Strasser in Rummel ABGB Rz 5 zu § 1004; SZ 27/258; SZ 43/58). Mit diesem Anspruch des Testamentsvollstreckers auf Ersatz von Barauslagen und auf Entgelt hat der Erblasser das Nachlaßvermögen selbst rechtsgeschäftlich belastet; dieser Anspruch muß daher als eine Nachlaßverbindlichkeit angesehen werden (vgl. Ehrenzweig-Kralik aaO 346). Über diesen Vergütungsanspruch ist, wie bereits in den Entscheidungen SZ 27/258 und SZ 43/58 ausgeführt wurde, im Bestreitungsfalle nicht vom Nachlaßgericht, sondern vom Prozeßgericht zu entscheiden. Soweit er unbestritten bleibt oder rechtskräftig zuerkannt wird, ist er aus dem Nachlaßvermögen bzw. durch den Erben (§ 815 ABGB) zu berichtigen. Zur Abdeckung von Erblasserschulden sowie Erbgangs- und Erbfallsschulden (vgl. Ehrenzweig-Kralik aaO 347) ist nach Lehre und Rechtsprechung mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes als Substitutionsbehörde grundsätzlich die Veräußerung von Substitutionsvermögen zulässig, insbesondere dann, wenn aus dem Verkaufserlös Nachlaßschulden zu decken sind, die sonst im Wege der Zwangsversteigerung durch die Nachlaßgläubiger hereingebracht würden (Weiß in Klang2 III 409 ff; Koziol-Welser8 II 341; Ehrenzweig II/2 461 f; RZ 1961/182; SZ 59/130; 3 Ob 517/82; 3 Ob 108, 109/86). Eine solche Veräußerung hielt hier auch das Rekursgericht für zulässig, doch hat es die Berichtigung des Honoraranspruches des Testamentsvollstreckers aus dem Erlös von veräußertem Substitutionsgut mit der verfehlten, weil die Bestimmungen der §§ 816 und 1004 ABGB übergehenden Begründung abgelehnt, daß dieser Anspruch mangels einer im vorliegenden Falle getroffenen "privatrechtlichen Regelung seiner Befugnisse überhaupt problematisch erscheine" und (zunächst) im Prozeßweg geltend gemacht werden müsse.Wie bereits ausgeführt, hat der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker gemäß Paragraph 816, ABGB als Machthaber für die Vollziehung der Anordnungen des Erblassers zu sorgen. Er ist daher als Machthaber auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung tätig und es steht ihm demgemäß nach Paragraph 1004, ABGB für seine Tätigkeit ein Entgeltanspruch zu, wenn Belohnung nach seinem Stande, (wie z.B. bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt) als bedungen gilt vergleiche hiezu Ehrenzweig-Kralik3, Erbrecht 275; Strasser in Rummel ABGB Rz 5 zu Paragraph 1004,; SZ 27/258; SZ 43/58). Mit diesem Anspruch des Testamentsvollstreckers auf Ersatz von Barauslagen und auf Entgelt hat der Erblasser das Nachlaßvermögen selbst rechtsgeschäftlich belastet; dieser Anspruch muß daher als eine Nachlaßverbindlichkeit angesehen werden vergleiche Ehrenzweig-Kralik aaO 346). Über diesen Vergütungsanspruch ist, wie bereits in den Entscheidungen SZ 27/258 und SZ 43/58 ausgeführt wurde, im Bestreitungsfalle nicht vom Nachlaßgericht, sondern vom Prozeßgericht zu entscheiden. Soweit er unbestritten bleibt oder rechtskräftig zuerkannt wird, ist er aus dem Nachlaßvermögen bzw. durch den Erben (Paragraph 815, ABGB) zu berichtigen. Zur Abdeckung von Erblasserschulden sowie Erbgangs- und Erbfallsschulden vergleiche Ehrenzweig-Kralik aaO 347) ist nach Lehre und Rechtsprechung mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes als Substitutionsbehörde grundsätzlich die Veräußerung von Substitutionsvermögen zulässig, insbesondere dann, wenn aus dem Verkaufserlös Nachlaßschulden zu decken sind, die sonst im Wege der Zwangsversteigerung durch die Nachlaßgläubiger hereingebracht würden (Weiß in Klang2 römisch drei 409 ff; Koziol-Welser8 römisch zwei 341; Ehrenzweig II/2 461 f; RZ 1961/182; SZ 59/130; 3 Ob 517/82; 3 Ob 108, 109/86). Eine solche Veräußerung hielt hier auch das Rekursgericht für zulässig, doch hat es die Berichtigung des Honoraranspruches des Testamentsvollstreckers aus dem Erlös von veräußertem Substitutionsgut mit der verfehlten, weil die Bestimmungen der Paragraphen 816 und 1004 ABGB übergehenden Begründung abgelehnt, daß dieser Anspruch mangels einer im vorliegenden Falle getroffenen "privatrechtlichen Regelung seiner Befugnisse überhaupt problematisch erscheine" und (zunächst) im Prozeßweg geltend gemacht werden müsse.
Die Höhe der Entgeltforderung des Testamentsvollstreckers war sowohl von der Allein- und Vorerbin sowie den die Interessen der Nacherben vertretenden Substitutionskurator unbestritten geblieben; dieser hatte auch ausdrücklich der von der Vorerbin beantragten Berichtigung dieser Forderung aus dem Erlös zu veräußernden Substitutionsgutes zugestimmt und sie auch noch in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß gefordert. Eine Klärung der Höhe der Entgeltforderung des Testamentsvollstreckers im Prozeßweg (siehe SZ 27/258) war solcherart nicht erforderlich, so daß die Vorinstanzen sogleich darüber substitutionsbehördlich hätten entscheiden müssen, ob und in welchem Umfang dem Antrag auf Veräußerung von Substitutionsgut auch zur Abdeckung jenes Entgeltanspruches stattgegeben wird, welcher Rechtsanwalt Dr. Z*** aufgrund seiner tatsächlich entfalteten Tätigkeit als Testamentsvollstrecker - nicht als Erbenmachthaber - innerhalb des ihm nach dem Gesetz zukommenden Wirkungsbereichs gemäß den §§ 816, 1004 ABGB zusteht. Hiebei waren sie aber nicht an die zwischen den Beteiligten (Vorerbin, Substitutionskurator, Testamentsvollstrecker) unbestritten gebliebene Höhe der geltend gemachten Entgeltforderung gebunden, sondern hatten bei ihrer Entscheidung als Substitutionsbehörde die Pflicht, das im Sinne der §§ 816, 1004 ABGB bedungene Entgelt (vgl. Strasser aaO Rz 9) zugrundezulegen. Die auf eine mangelnde "privatrechtliche Regelung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers" gestützte Ablehnung der dem Zwecke der Freigabe des erforderlichen Substitutionsvermögens dienenden Festsetzung der gerechtfertigten Entgeltforderung des Testamentsvollstreckers durch das Rekursgericht erscheint offenbar gesetzwidrig, weil sie mit den klaren Bestimmungen der §§ 816, 1004 ABGB, welche dem Testamentsvollstrecker als einem Machthaber nach seinem Stande einen Belohnungsanspruch zuerkennen, in Widerspruch steht.Die Höhe der Entgeltforderung des Testamentsvollstreckers war sowohl von der Allein- und Vorerbin sowie den die Interessen der Nacherben vertretenden Substitutionskurator unbestritten geblieben; dieser hatte auch ausdrücklich der von der Vorerbin beantragten Berichtigung dieser Forderung aus dem Erlös zu veräußernden Substitutionsgutes zugestimmt und sie auch noch in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß gefordert. Eine Klärung der Höhe der Entgeltforderung des Testamentsvollstreckers im Prozeßweg (siehe SZ 27/258) war solcherart nicht erforderlich, so daß die Vorinstanzen sogleich darüber substitutionsbehördlich hätten entscheiden müssen, ob und in welchem Umfang dem Antrag auf Veräußerung von Substitutionsgut auch zur Abdeckung jenes Entgeltanspruches stattgegeben wird, welcher Rechtsanwalt Dr. Z*** aufgrund seiner tatsächlich entfalteten Tätigkeit als Testamentsvollstrecker - nicht als Erbenmachthaber - innerhalb des ihm nach dem Gesetz zukommenden Wirkungsbereichs gemäß den Paragraphen 816, 1004, ABGB zusteht. Hiebei waren sie aber nicht an die zwischen den Beteiligten (Vorerbin, Substitutionskurator, Testamentsvollstrecker) unbestritten gebliebene Höhe der geltend gemachten Entgeltforderung gebunden, sondern hatten bei ihrer Entscheidung als Substitutionsbehörde die Pflicht, das im Sinne der Paragraphen 816, 1004, ABGB bedungene Entgelt vergleiche Strasser aaO Rz 9) zugrundezulegen. Die auf eine mangelnde "privatrechtliche Regelung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers" gestützte Ablehnung der dem Zwecke der Freigabe des erforderlichen Substitutionsvermögens dienenden Festsetzung der gerechtfertigten Entgeltforderung des Testamentsvollstreckers durch das Rekursgericht erscheint offenbar gesetzwidrig, weil sie mit den klaren Bestimmungen der Paragraphen 816, 1004, ABGB, welche dem Testamentsvollstrecker als einem Machthaber nach seinem Stande einen Belohnungsanspruch zuerkennen, in Widerspruch steht.
Die vorinstanzlichen Beschlüsse waren daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und dem Erstgericht war aufzutragen, das Verfahren durch Feststellung der vom Testamentsvollstrecker in seinem gesetzlichen Wirkungsbereich - bei welcher Gelegenheit auch immer - tatsächlich geleisteten Überwachungs- und Mitwirkungstätigkeit und des dafür gerechtfertigten Entgeltes zu ergänzen und sodann neuerlich zu entscheiden.
Im übrigen kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht erkannt werden; die rekursgerichtliche Ansicht, daß die vom Erben zu entrichtende Erbschaftssteuer keine Nachlaßverbindlichkeit darstelle, widerspricht nicht dem Gesetz, sondern steht vielmehr mit diesem im Einklang.
In Stattgebung der außerordentlichen Revisionsrekurse war somit spruchgemäß zu entscheiden.