Rechtssatz RS0008204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008204
Geschäftszahl
5Ob174/61; 3Ob517/82; 3Ob108/86 (3Ob109/86); 8Ob682/88
Entscheidungsdatum
20.07.1989
Rechtssatz
Vor erfolgter Einantwortung des Nachlasses an den Vorerben ist die Veräußerung von Substitutionsvermögen mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes (Substitutionsbehörde) zulässig, wenn sie notwendig ist, um das restliche Substitutionsvermögen dem Nacherben möglichst zu erhalten und gleichzeitig die dem Vorerben an dem Nachlaßvermögen zustehenden Rechte zu gewährleisten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aus dem Verkaufserlös Nachlaßschulden zu decken sind, die sonst im Wege der Zwangsversteigerung durch die Nachlaßgläubiger hereingebracht würden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 174/61
Entscheidungstext OGH 31.05.1961 5 Ob 174/61
RZ 1961,182
- 3 Ob 517/82
Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 517/82
Auch; Beisatz: Zur Bestreitung solcher dringender Zahlungen kann dabei dem § 145 Abs 1 AußStrG unter anderem auch die Verpfändung einer zum Nachlaß gehörenden Liegenschaft bewilligt werden. (T1)
- 3 Ob 108/86
Entscheidungstext OGH 10.12.1986 3 Ob 108/86
auch
- 8 Ob 682/88
Entscheidungstext OGH 20.07.1989 8 Ob 682/88
EvBl 1990/20 S 115
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0008204
Dokumentnummer
JJR_19610531_OGH0002_0050OB00174_6100000_001