Rechtssatz RS0013114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013114
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker hat gemäß § 816 ABGB als Machthaber für die Vollziehung der Anordnung des Erblassers zu sorgen. Er ist daher als Machthaber auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung tätig und es steht ihm demgemäß nach § 1004 ABGB für seine Tätigkeit ein Entgeltanspruch zu, wenn Belohnung nach seinem Stande, (wie zum Beispiel bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt) als bedungen gilt. Der Entgeltanspruch des Testamentsvollstreckers auf Ersatz von Barauslagen und auf Entgelt ist als Nachlassverbindlichkeit anzusehen.Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker hat gemäß Paragraph 816, ABGB als Machthaber für die Vollziehung der Anordnung des Erblassers zu sorgen. Er ist daher als Machthaber auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung tätig und es steht ihm demgemäß nach Paragraph 1004, ABGB für seine Tätigkeit ein Entgeltanspruch zu, wenn Belohnung nach seinem Stande, (wie zum Beispiel bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt) als bedungen gilt. Der Entgeltanspruch des Testamentsvollstreckers auf Ersatz von Barauslagen und auf Entgelt ist als Nachlassverbindlichkeit anzusehen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 682/88
Entscheidungstext OGH 20.07.1989 8 Ob 682/88
EvBl 1990/20 S 115
- 6 Ob 536/92
Entscheidungstext OGH 14.05.1992 6 Ob 536/92
nur: Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker hat gemäß § 816 ABGB als Machthaber für die Vollziehung der Anordnung des Erblassers zu sorgen. (T1)
- 10 Ob 269/98a
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 Ob 269/98a
Vgl auch
- 6 Ob 196/01v
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 196/01v
nur: Der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker ist als Machthaber auf Grund rechtsgeschäftlicher Bestellung tätig und es steht ihm demgemäß nach § 1004 ABGB für seine Tätigkeit ein Entgeltanspruch zu, wenn Belohnung nach seinem Stande, (wie z.B. bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt) als bedungen gilt. (T2)
- 8 Ob 73/02x
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 73/02x
Auch; nur T1; Beisatz: Bezüglich der ihm vom Erblasser als Machtgeber anvertrauten zum Nachlass gehörigen Gegenstände trifft ihn eine Verwahrungspflicht, sodass das Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsverbot des § 1440 Satz 2 ABGB zum Tragen kommt. (T3)
- 2 Ob 163/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 2 Ob 163/24w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0013114
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19890720_OGH0002_0080OB00682_8800000_001