Dem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.
Hat der Erblasser einen Vollzieher (Exekutor) seines letzten Willens bestimmt, so hängt es von dessen Willkür ab, dieses Geschäft auf sich zu nehmen. Hat er es übernommen, so ist er schuldig, entweder als ein Machthaber die Anordnungen des Erblassers selbst zu vollziehen oder den saumseligen Erben zur Vollziehung derselben zu betreiben (§ 816 ABGB).Hat der Erblasser einen Vollzieher (Exekutor) seines letzten Willens bestimmt, so hängt es von dessen Willkür ab, dieses Geschäft auf sich zu nehmen. Hat er es übernommen, so ist er schuldig, entweder als ein Machthaber die Anordnungen des Erblassers selbst zu vollziehen oder den saumseligen Erben zur Vollziehung derselben zu betreiben (Paragraph 816, ABGB).
Der vom Erblasser unmittelbar berufene Testamentsvollstrecker soll dem Willen des Erblassers zum Durchbruch verhelfen, hiezu stehen ihm Antrags- und Rekursrechte zu, soweit das Abhandlungsgericht gegen Anordnungen des Erblassers verstößt (SZ 40/62 ua).
Wie F.Bydlinski in seiner Abhandlung über letztwillige Verwaltungsanordnungen in JBl 1981, 72 unter ausführlicher Darlegung von Rechtsprechung und Lehre ausgeführt hat, umfaßt § 816 ABGB auch den "verwaltenden Testamentsvollstrecker", nämlich jenen, dem der Erblasser nicht nur Überwachungsfunktionen (insbesondere die Erfüllung privatrechtlicher Auflagen durch den Erben), sondern auch Verwaltungsaufgaben übertragen will, die über die Beendigung des Abhandlungsverfahrens hinausreichen, etwa weil der Erblasser für eine bessere Verwaltung sorgen will als er sie vom Erben, dem das Vermögen zufallen soll, erwartet. Die so verfügten Verwaltungs- und Vertretungsrechte eines Testamentsvollstreckers sind jedoch nicht nur durch § 810 ABGB und durch § 145 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren dahin beschränkt, daß sie hinter dem Verwaltungs- und Benützungsrecht des erbserklärten und genügend ausgewiesenen Erben zurücktreten (SZ 40/70), der Testamentsvollstrecker sich daher damit begnügen muß, auf den Erben einzuwirken, die Anordnungen des Erblassers zu befolgen. Ein vom Erblasser bestimmter Machthaber ist nur dessen Machthaber, nicht jener des Erben. Es steht ihm daher keine Befugnis zur persönlichen Vertretung des Erben zu, wenn dieser die vom Erblasser erteilte Vollmacht widerruft oder ihm keine eigene Verwaltungsvollmacht erteilt oder eigene konkurrierende Verwaltungshandlungen setzt (Bydlinski aaO; Welser in Rummel ABGB2 Rz 13 zu § 816 mwN). Der Erblasser hat somit nur die Möglichkeit, durch entsprechende Verfügungen, insbesondere durch auflösende Bedingungen oder Auflagen, den Erben zu veranlassen, dem vom Erblasser gewünschten Nachlaßverwalter Vollmacht zu erteilen, um eine Verwirkung des Nachlasses zu vermeiden. Es entspricht allerdings einhelliger Lehre und Rechtsprechung, daß im Zweifel, d. h. wenn die Anordnung des Erblassers nicht völlig eindeutig und zweifelsfrei eine Bedingung oder Auflage mit der Wirkung einer Resolutivbedingung darstellt, eine solche den Erben stark belastende Auslegung abzulehnen ist. Im Zweifel kann ein Wille des Erblassers nicht angenommen werden, daß der Erbe den Nachlaß verlieren solle, wenn er gegen die Verwaltungsanordnungen des Erblassers verstoße (Bydlinski aaO mwN).Wie F.Bydlinski in seiner Abhandlung über letztwillige Verwaltungsanordnungen in JBl 1981, 72 unter ausführlicher Darlegung von Rechtsprechung und Lehre ausgeführt hat, umfaßt Paragraph 816, ABGB auch den "verwaltenden Testamentsvollstrecker", nämlich jenen, dem der Erblasser nicht nur Überwachungsfunktionen (insbesondere die Erfüllung privatrechtlicher Auflagen durch den Erben), sondern auch Verwaltungsaufgaben übertragen will, die über die Beendigung des Abhandlungsverfahrens hinausreichen, etwa weil der Erblasser für eine bessere Verwaltung sorgen will als er sie vom Erben, dem das Vermögen zufallen soll, erwartet. Die so verfügten Verwaltungs- und Vertretungsrechte eines Testamentsvollstreckers sind jedoch nicht nur durch Paragraph 810, ABGB und durch Paragraph 145, AußStrG im Verlassenschaftsverfahren dahin beschränkt, daß sie hinter dem Verwaltungs- und Benützungsrecht des erbserklärten und genügend ausgewiesenen Erben zurücktreten (SZ 40/70), der Testamentsvollstrecker sich daher damit begnügen muß, auf den Erben einzuwirken, die Anordnungen des Erblassers zu befolgen. Ein vom Erblasser bestimmter Machthaber ist nur dessen Machthaber, nicht jener des Erben. Es steht ihm daher keine Befugnis zur persönlichen Vertretung des Erben zu, wenn dieser die vom Erblasser erteilte Vollmacht widerruft oder ihm keine eigene Verwaltungsvollmacht erteilt oder eigene konkurrierende Verwaltungshandlungen setzt (Bydlinski aaO; Welser in Rummel ABGB2 Rz 13 zu Paragraph 816, mwN). Der Erblasser hat somit nur die Möglichkeit, durch entsprechende Verfügungen, insbesondere durch auflösende Bedingungen oder Auflagen, den Erben zu veranlassen, dem vom Erblasser gewünschten Nachlaßverwalter Vollmacht zu erteilen, um eine Verwirkung des Nachlasses zu vermeiden. Es entspricht allerdings einhelliger Lehre und Rechtsprechung, daß im Zweifel, d. h. wenn die Anordnung des Erblassers nicht völlig eindeutig und zweifelsfrei eine Bedingung oder Auflage mit der Wirkung einer Resolutivbedingung darstellt, eine solche den Erben stark belastende Auslegung abzulehnen ist. Im Zweifel kann ein Wille des Erblassers nicht angenommen werden, daß der Erbe den Nachlaß verlieren solle, wenn er gegen die Verwaltungsanordnungen des Erblassers verstoße (Bydlinski aaO mwN).
Die hier zu beurteilende letztwillige Verfügung enthält über die Anordnung einer Verwaltung des Nachlasses durch den Rekurswerber, der Rechtsanwalt ist, bis zu einem Stichtag hinaus - sie sollte nach dem eigenen Vorbringen des Rekurswerbers dem Schutz der noch jungen und unerfahrenen Enkelkinder und der Verhinderung der Einflußnahme von deren Mutter dienen - nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß es der Wille der Erblasserin war, die eingesetzten Erbinnen sollten für den Fall der Nichtbefolgung ihrer Anordnungen der Erbschaft verlustig gehen. Dies um so weniger, als in einem solchen Fall bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge die Tochter der Erblasserin die nächstberufene Erbin gewesen wäre; gerade dies aber wollte die Erblasserin vermeiden.
Die Vorinstanzen sind daher zutreffend davon ausgegangen, daß die getroffene Verwaltungsanordnung durch den vom Erblasser bestimmten Machthaber nicht durchsetzbar und das Verlassenschaftsverfahren daher ohne dessen Beteiligung nur mit den erbserklärten Erben durchzuführen und zu beenden war.