Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, gehen die Anordnungen des Erblassers betreffend die Befugnisse und Aufgaben Dris G***** weit über die eines bloß überwachenden Testamentsvollstreckers hinaus, weil dessen wesentliche Funktion darin liegt, in Unterstützung des Abhandlungsgerichts die Durchführung des letzten Willens des Erblassers zu überwachen und zu betreiben (Koziol/Welser10 II 347; Welser in Rummel**2 Rz 5 zu § 816; Sprung/Fink, Letztwillig angeordnete Nachlaßverwaltung im österreichischen Recht, JBl 1996, 205 [207]). Wenngleich Dr.G***** als "Testamentsvollstrecker" bezeichnet wird, besteht nach dem Willen des Erblassers seine Tätigkeit nicht oder jedenfalls nicht allein darin, das Abhandlungsgericht bei der Durchführung seines letzten Willens zu unterstützen und diese zu betreiben und zu überwachen, sondern es wurden ihm vom Erblasser auch Handlungen zur Verwaltung (und Vertretung) des Nachlasses übertragen. Dies konnte wirksam geschehen, weil nach herrschender Meinung der Erblasser den Testamentsvollstrecker (oder eine andere Person) mit einzelnen Akten der Nachlaßverwaltung, aber auch mit der Verwaltung und Vertretung des gesamten Nachlasses, betrauen kann (Welser in Rummel**2 Rz 10 zu § 816; Strasser in Rummel**2 Rz 27 zu §§ 1020 bis 1026; Koziol/Welser10 II 347; Sprung/Fink, JBl 1996, 208 mwN in FN 17).Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, gehen die Anordnungen des Erblassers betreffend die Befugnisse und Aufgaben Dris G***** weit über die eines bloß überwachenden Testamentsvollstreckers hinaus, weil dessen wesentliche Funktion darin liegt, in Unterstützung des Abhandlungsgerichts die Durchführung des letzten Willens des Erblassers zu überwachen und zu betreiben (Koziol/Welser10 römisch zwei 347; Welser in Rummel**2 Rz 5 zu Paragraph 816,; Sprung/Fink, Letztwillig angeordnete Nachlaßverwaltung im österreichischen Recht, JBl 1996, 205 [207]). Wenngleich Dr.G***** als "Testamentsvollstrecker" bezeichnet wird, besteht nach dem Willen des Erblassers seine Tätigkeit nicht oder jedenfalls nicht allein darin, das Abhandlungsgericht bei der Durchführung seines letzten Willens zu unterstützen und diese zu betreiben und zu überwachen, sondern es wurden ihm vom Erblasser auch Handlungen zur Verwaltung (und Vertretung) des Nachlasses übertragen. Dies konnte wirksam geschehen, weil nach herrschender Meinung der Erblasser den Testamentsvollstrecker (oder eine andere Person) mit einzelnen Akten der Nachlaßverwaltung, aber auch mit der Verwaltung und Vertretung des gesamten Nachlasses, betrauen kann (Welser in Rummel**2 Rz 10 zu Paragraph 816,; Strasser in Rummel**2 Rz 27 zu Paragraphen 1020 bis 1026; Koziol/Welser10 römisch zwei 347; Sprung/Fink, JBl 1996, 208 mwN in FN 17).
Uneinheitlich gelöst wird die Frage, wie die Funktion als Nachlaßverwalter beendet werden kann. Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, die Regeln über den Verlassenschaftskurator seien sinngemäß anzuwenden (Welser in Rummel**2 Rz 12 zu § 816; Koziol/Welser10 II 347), woraus sich ergibt, daß es eines gerichtlichen Enthebungsbeschlusses bedürfte. In den Entscheidungen NZ 1918, 17 und NZ 1933, 114 wurde ausgeführt, das Abhandlungsgericht könne einen vom Erblasser bestellten Nachlaßverwalter nicht entheben, beziehungsweise wurde die entsprechende Rechtsansicht des Rekursgerichtes als nicht offenbar gesetzwidrig im Sinn des § 16 Abs 1 AußStrG in der demnach geltenden Stammfassung angesehen. F.Bydlinski (Letztwillige Verwaltungsanordnungen JBl 1981, 72 ff) und - ihm folgend - Sprung/Fink (JBl 1996, 210), Strasser (in Rummel**2 Rz 34 zu § 1002) sowie jüngst Zankl (Vertretungs- und schadenersatzrechtliche Aspekte der Testamentsvollstreckung, JBl 1998, 293 [295 ff]) vertreten die Ansicht, der Bestellung eines verwaltenden Testamentsvollstreckers liege ein Vertragsverhältnis zugrunde; der Erblasser bestelle den verwaltenden Testamentsvollstrecker, dieser entscheide darüber, ob er das Geschäft übernehmen will. Darin liege zwar nicht der Abschluß eines gewöhnlichen "Bevollmächtigungsvertrages" (§§ 1002 ff ABGB), aber doch infolge der beiderseitigen Willensakte eine Situation, die so verwandt sei, daß die gesetzliche Formel "als ein Machthaber" in § 816 ABGB ernst genommen und als Verweisung auf die Regelung in §§ 1002 ff ABGB verstanden werden müsse. Daraus folge, daß die Erben die etwaige verwaltende Seite des Testamentsvollstreckers ebenso wie auch die reine Nachlaßverwaltung widerrufen könnten (in diesem Punkt aM Zankl, JBl 1998, 296 f, der den Widerruf nur aus wichtigen Gründen für möglich hält).Uneinheitlich gelöst wird die Frage, wie die Funktion als Nachlaßverwalter beendet werden kann. Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, die Regeln über den Verlassenschaftskurator seien sinngemäß anzuwenden (Welser in Rummel**2 Rz 12 zu Paragraph 816,; Koziol/Welser10 römisch zwei 347), woraus sich ergibt, daß es eines gerichtlichen Enthebungsbeschlusses bedürfte. In den Entscheidungen NZ 1918, 17 und NZ 1933, 114 wurde ausgeführt, das Abhandlungsgericht könne einen vom Erblasser bestellten Nachlaßverwalter nicht entheben, beziehungsweise wurde die entsprechende Rechtsansicht des Rekursgerichtes als nicht offenbar gesetzwidrig im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG in der demnach geltenden Stammfassung angesehen. F.Bydlinski (Letztwillige Verwaltungsanordnungen JBl 1981, 72 ff) und - ihm folgend - Sprung/Fink (JBl 1996, 210), Strasser (in Rummel**2 Rz 34 zu Paragraph 1002,) sowie jüngst Zankl (Vertretungs- und schadenersatzrechtliche Aspekte der Testamentsvollstreckung, JBl 1998, 293 [295 ff]) vertreten die Ansicht, der Bestellung eines verwaltenden Testamentsvollstreckers liege ein Vertragsverhältnis zugrunde; der Erblasser bestelle den verwaltenden Testamentsvollstrecker, dieser entscheide darüber, ob er das Geschäft übernehmen will. Darin liege zwar nicht der Abschluß eines gewöhnlichen "Bevollmächtigungsvertrages" (Paragraphen 1002, ff ABGB), aber doch infolge der beiderseitigen Willensakte eine Situation, die so verwandt sei, daß die gesetzliche Formel "als ein Machthaber" in Paragraph 816, ABGB ernst genommen und als Verweisung auf die Regelung in Paragraphen 1002, ff ABGB verstanden werden müsse. Daraus folge, daß die Erben die etwaige verwaltende Seite des Testamentsvollstreckers ebenso wie auch die reine Nachlaßverwaltung widerrufen könnten (in diesem Punkt aM Zankl, JBl 1998, 296 f, der den Widerruf nur aus wichtigen Gründen für möglich hält).
Hervorzuheben ist aber, daß auch den Ausführungen der genannten Autoren nicht eindeutig zu entnehmen ist, was bezüglich der Enthebung rechtens ist, wenn ein gerichtlicher Beschluß über die Bestellung des Testamentsvollstreckers zum Nachlaßverwalter vorliegt, und daß dasselbe im übrigen auch für die Entscheidung NZ 1918, 17 und NZ 1933, 114 gilt, weil zumindest aus dem veröffentlichten Teil dieser Entscheidungen nicht hervorgeht, ob in den den Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen ein solcher Beschluß ergangen ist.
In dem hier zu beurteilenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Senates wesentlich, daß das Erstgericht durch einen Beschluß Dr.S***** "im Sinne der (von den Erben) vorgelegten Vollmacht die Verwaltung des Nachlasses eingeräumt" hat, daß er also durch einen Gerichtsbeschluß zum Verwalter bestellt wurde. Zankl (JBl 1998, 296 FN 23) hat hiezu die Ansicht vertreten, daß ein solcher Beschluß nur deklarative Wirkung habe. Die Richtigkeit dieser Ansicht kann hier dahingestellt bleiben. Selbst wenn man ihr folgt, muß schon im Interesse der Rechtssicherheit auch die Erlassung eines bloß deklarativen Beschlusses dazu führen, daß er in derselben Verfahrensart, in der er ergangen ist, durch Beschluß als contrarius actus wieder beseitigt werden kann. Dies gilt besonders in dem hier zu entscheidenden Fall, in dem dem Testament nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob der Erblasser den Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des gesamten Nachlasses betrauen oder ihm nur einzelne, wenngleich wichtige und umfangreiche, Verwaltungs- und Vertretungshandlungen übertragen wollte. Hierüber wurde durch den Beschluß des Erstgerichtes rechtskräftig in dem Sinn entschieden, daß Dr.S***** die Befugnis zur Verwaltung und Vertretung des gesamten Nachlasses eingeräumt wurde. Dies zeigt aber, daß diesem Beschluß des Erstgerichtes jedenfalls hier nicht bloß deklarative Bedeutung beigemessen werden kann. Dazu kommt noch, daß überhaupt fraglich ist, ob Dr.S***** Verwaltungsbefugnisse aus dem Testament ableiten kann. In Punkt 12 des Testamentes wurde nämlich Dr.G***** zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Ihm steht zwar das Recht zu, einen Nachfolger zu ernennen, wobei zum Kreis der in Betracht kommenden Personen auch Dr.S***** gehört. Dieser behauptete in seiner Eingabe vom 9.12.1994 (ON 4) zwar, daß Dr.G***** am 13.8.1988 erklärt habe, sein Amt nicht anzutreten, weshalb er im Sinne des Verstorbenen das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen habe. Nach der der Eingabe angeschlossenen Urkunde hat Dr.G***** aber lediglich erklärt, für den Fall seines Vorversterbens und für den Fall seines Todes vor Beendigung seines Amtes als Testamentsvollstrecker und jeden anderen Fall der Beendigung seines Amtes als Testamentsvollstrecker, der nicht auf dem Willen des Erblassers beruht, zu seinem Nachfolger Dr.S***** zu berufen. Der Erklärung ist also nicht zu entnehmen, daß Dr.G***** sein Amt nicht antreten wollte, weshalb durch die von Dr.S***** vorgelegte Urkunde nicht dargetan wurde, daß er von Dr.G***** im Sinn des Punktes 12 des Testamentes zu seinem Nachfolger ernannt wurde. Auch dies steht der Ansicht der Vorinstanzen entgegen, das Verfahren außer Streitsachen sei nicht zulässig, weil die Annahme, von der sie hiebei ausgehen, daß nämlich Dr.S***** seine Befugnisse aus dem Testament ableite, nicht den bisher vorliegenden Verfahrensergebnissen entspricht.
Zu bedenken ist ferner, daß der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach die Ansicht vertreten hat, der Testamentsvollstrecker könne vom Abhandlungsgericht bei Vorliegen wichtiger Gründe von seiner Funktion enthoben werden (ZBl 1918/18; SZ 16/189; SZ 43/58 = EvBl 1970/293 = NZ 1971, 12; EF 55.666; 8 Ob 1572/95). Die selbe Meinung wurde auch im Schrifttum vertreten (Weiß in Klang**2 III 1041 f; Grüll, Testamentsvollstrecker und Abhandlungspfleger, NZ 1956, 38 [40]; Ehn,Zu bedenken ist ferner, daß der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach die Ansicht vertreten hat, der Testamentsvollstrecker könne vom Abhandlungsgericht bei Vorliegen wichtiger Gründe von seiner Funktion enthoben werden (ZBl 1918/18; SZ 16/189; SZ 43/58 = EvBl 1970/293 = NZ 1971, 12; EF 55.666; 8 Ob 1572/95). Die selbe Meinung wurde auch im Schrifttum vertreten (Weiß in Klang**2 römisch drei 1041 f; Grüll, Testamentsvollstrecker und Abhandlungspfleger, NZ 1956, 38 [40]; Ehn,
Der Testamentsvollstrecker, NZ 1977, 36 [38]; Iro, Ist der Testamentsvollstrecker in die Einantwortungsurkunde einzutragen? NZ 1977, 18; F.Bydlinski, Letztwillige Verwaltungsanordnungen, JBl 1981, 72 [73]; Welser in Rummel**2 Rz 14 zu § 816; Eccher in Schwimann**2 Rz 9 zu § 816; aM Kralik, Erbrecht 272, 276). Den hiezu vorliegenden Ausführungen ist zum Teil weder ausdrücklich, noch auch schlüssig zu entnehmen, ob sie nur für den "überwachenden" oder auch für den "verwaltenden" Testamentsvollstrecker Gültigkeit haben. Nach Ansicht des erkennenden Senates besteht aber kein Grund, die beiden Fälle unterschiedlich zu behandeln, weil in beiden Fällen der Wille des Erblassers von Bedeutung ist. Der gegenteiligen Auffassung von Sprung/Fink (JBl 1996, 215 f) vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Sie wird im wesentlichen damit begründet (aaO 216), daß die Rechtstellung des überwachenden Testamentsvollstreckers von den Erben nicht unmittelbar beeinflußbar sei, weshalb nur die Enthebung durch das Verlassenschaftsgericht (allenfalls auch auf Antrag der Erben) in Betracht komme. Wie sich aber aus den anschließenden Ausführungen dieser Autoren ergibt, haben die Erben erst nach der Einantwortung bzw nach der Übertragung der "Besorgung und Benützung" der Verlassenschaft (§ 810 ABGB) die Möglichkeit, die Nachlaßverwaltung durch rechtsgeschäftliche Erklärung gemäß § 1020 ABGB zu widerrufen. Jedenfalls bis zur angeführten Übertragung müßten daher auch die genannten Autoren für die Gleichbehandlung beider Formen des Testamentsvollstreckers eintreten.Der Testamentsvollstrecker, NZ 1977, 36 [38]; Iro, Ist der Testamentsvollstrecker in die Einantwortungsurkunde einzutragen? NZ 1977, 18; F.Bydlinski, Letztwillige Verwaltungsanordnungen, JBl 1981, 72 [73]; Welser in Rummel**2 Rz 14 zu Paragraph 816,; Eccher in Schwimann**2 Rz 9 zu Paragraph 816,; aM Kralik, Erbrecht 272, 276). Den hiezu vorliegenden Ausführungen ist zum Teil weder ausdrücklich, noch auch schlüssig zu entnehmen, ob sie nur für den "überwachenden" oder auch für den "verwaltenden" Testamentsvollstrecker Gültigkeit haben. Nach Ansicht des erkennenden Senates besteht aber kein Grund, die beiden Fälle unterschiedlich zu behandeln, weil in beiden Fällen der Wille des Erblassers von Bedeutung ist. Der gegenteiligen Auffassung von Sprung/Fink (JBl 1996, 215 f) vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Sie wird im wesentlichen damit begründet (aaO 216), daß die Rechtstellung des überwachenden Testamentsvollstreckers von den Erben nicht unmittelbar beeinflußbar sei, weshalb nur die Enthebung durch das Verlassenschaftsgericht (allenfalls auch auf Antrag der Erben) in Betracht komme. Wie sich aber aus den anschließenden Ausführungen dieser Autoren ergibt, haben die Erben erst nach der Einantwortung bzw nach der Übertragung der "Besorgung und Benützung" der Verlassenschaft (Paragraph 810, ABGB) die Möglichkeit, die Nachlaßverwaltung durch rechtsgeschäftliche Erklärung gemäß Paragraph 1020, ABGB zu widerrufen. Jedenfalls bis zur angeführten Übertragung müßten daher auch die genannten Autoren für die Gleichbehandlung beider Formen des Testamentsvollstreckers eintreten.
Zusammengefaßt ist der erkennende Senat der Meinung, daß der vom Erblasser bestimmten Person dann, wenn sie durch einen gesonderten Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes mit der Verwaltung des gesamten Nachlasses oder der Vornahme einzelner Verwaltungshandlungen betraut wurde, durch einen vom Verlassenschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu fassenden Beschluß die ihr übertragenen Befugnisse zu entziehen sind, wenn wichtige Gründe dies geboten erscheinen lassen. Ob solche wichtigen Gründe gegeben sind, ist nicht bloß unter Berücksichtigung der Interessen einzelner Erben, sondern in erster Linie unter Berücksichtigung des Willens des Erblassers zu beurteilen. Die Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichtes und die Zulässigkeit des Verfahrens außer Streitsachen endet jedenfalls mit der Einantwortung des Nachlasses an die Erben.
Da die Vorinstanzen daher zu Unrecht von der Unzulässigkeit des Verfahrens außer Streitssachen ausgegangen sind, waren ihre Entscheidungen aufzuheben.
Das Erstgericht wird über den Antrag des Revisionsrekurswerbers ohne Rücksicht auf den gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden haben.