Der Revisionsrekurs des Testamentsvollstreckers ist nicht zulässig.
Da das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß bestätigte, kann ein solches Rechtsmittel nur auf die im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründe gestützt werden. Solche hat der Testamentsvollstrecker weder ausdrücklich geltend gemacht noch der Sache nach ausgeführt. Die unterlassene Rechtsmittelbelehrung begründet keine Nullität (EFSlg 44.689 ua). Soweit er Verfahrensmängel und unrichtige Beweiswürdigung rügt, genügt der Hinweis, daß § 16 AußStrG solche Anfechtungsgründe nicht kennt. Zur Darstellung offenbarer Gesetzwidrigkeit reicht es nicht aus, andere Auslegungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Der Rechtsmittelwerber müßte vielmehr dartun, daß die rekursgerichtliche Auslegung bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln nicht vereinbar ist (EFSlg 49.941; 44.653 uva). Eine solche Darlegung wird im Rechtsmittel gar nicht versucht. Die Frage, ob und aus welchen Gründen der vom Erblasser ernannte Testamentsvollstrecker vom Abhandlungsgericht enthoben werden kann, ist zwar im Gesetz (§ 816 ABGB) nicht geregelt. Daß der Testamentsvollstrecker aus wichtigen Gründen abberufen werden darf, ist aber Ergebnis der von Lehre und Rechtsprechung getragenen Rechtsfortbildung (SZ 43/58; SZ 16/189 ua.; Welser in Rummel, ABGB, § 816 Rz 14; Bydlinski in JBl 1981, 73; Iro in NZ 1977, 18; Ehn in NZ 1977, 38; aA gegen die Vorauflage II/2, 478 Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3 276) und trotz der rechtsgeschäftlichen Bestellung durch den Erblasser notwendig, da dieser seine Interessen nicht mehr wahrnehmen kann. Bei dieser Rechtslage kann in der Bejahung wichtiger, die Enthebung des Testamentsvollstreckers erfordernder oder zumindest rechtfertigender Gründe durch das Gericht zweiter Instanz schon begrifflich keine offenbare Gesetzwidrigkeit gelegen sein.Da das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß bestätigte, kann ein solches Rechtsmittel nur auf die im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgründe gestützt werden. Solche hat der Testamentsvollstrecker weder ausdrücklich geltend gemacht noch der Sache nach ausgeführt. Die unterlassene Rechtsmittelbelehrung begründet keine Nullität (EFSlg 44.689 ua). Soweit er Verfahrensmängel und unrichtige Beweiswürdigung rügt, genügt der Hinweis, daß Paragraph 16, AußStrG solche Anfechtungsgründe nicht kennt. Zur Darstellung offenbarer Gesetzwidrigkeit reicht es nicht aus, andere Auslegungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Der Rechtsmittelwerber müßte vielmehr dartun, daß die rekursgerichtliche Auslegung bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln nicht vereinbar ist (EFSlg 49.941; 44.653 uva). Eine solche Darlegung wird im Rechtsmittel gar nicht versucht. Die Frage, ob und aus welchen Gründen der vom Erblasser ernannte Testamentsvollstrecker vom Abhandlungsgericht enthoben werden kann, ist zwar im Gesetz (Paragraph 816, ABGB) nicht geregelt. Daß der Testamentsvollstrecker aus wichtigen Gründen abberufen werden darf, ist aber Ergebnis der von Lehre und Rechtsprechung getragenen Rechtsfortbildung (SZ 43/58; SZ 16/189 ua.; Welser in Rummel, ABGB, Paragraph 816, Rz 14; Bydlinski in JBl 1981, 73; Iro in NZ 1977, 18; Ehn in NZ 1977, 38; aA gegen die Vorauflage II/2, 478 Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3 276) und trotz der rechtsgeschäftlichen Bestellung durch den Erblasser notwendig, da dieser seine Interessen nicht mehr wahrnehmen kann. Bei dieser Rechtslage kann in der Bejahung wichtiger, die Enthebung des Testamentsvollstreckers erfordernder oder zumindest rechtfertigender Gründe durch das Gericht zweiter Instanz schon begrifflich keine offenbare Gesetzwidrigkeit gelegen sein.
Mit der Behauptung aktenwidriger Wiedergabe seiner Erklärungen unterlief dem Testamentsvollstrecker selbst eine Aktenwidrigkeit, weil er den Anspruch auf Herausgabe der Ziehharmonika ausdrücklich im eigenen Namen angemeldet hat (ON 17).
Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.