Rechtssatz RS0037335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037335
Entscheidungsdatum
15.06.2020
Rechtssatz
Der vom Berufungsgericht angenommene Verstoß des Erstgerichtes gegen die ihm nach § 432 Abs 1 ZPO obliegende Anleitungspflicht begründet keine Nichtigkeit und darf vom Berufungsgericht nicht wie eine solche von Amts wegen aufgegriffen werden. Die amtswegige Wahrnehmung eines zu Unrecht als Nichtigkeit gewerteten Verfahrensverstoßes stellt einen Mangel der Berufungsentscheidung dar.Der vom Berufungsgericht angenommene Verstoß des Erstgerichtes gegen die ihm nach Paragraph 432, Absatz eins, ZPO obliegende Anleitungspflicht begründet keine Nichtigkeit und darf vom Berufungsgericht nicht wie eine solche von Amts wegen aufgegriffen werden. Die amtswegige Wahrnehmung eines zu Unrecht als Nichtigkeit gewerteten Verfahrensverstoßes stellt einen Mangel der Berufungsentscheidung dar.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 742/82
Entscheidungstext OGH 22.09.1982 6 Ob 742/82
- 1 Ob 666/87
Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 666/87
nur: Verstoß des Erstgerichtes gegen die ihm nach § 432 Abs 1 ZPO obliegende Anleitungspflicht begründet keine Nichtigkeit. (T1)
- 3 Ob 119/16w
Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 119/16w
Vgl
- 9 ObA 78/18p
Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 ObA 78/18p
Vgl auch; nur T1
- 3 Ob 69/20y
Entscheidungstext OGH 15.06.2020 3 Ob 69/20y
Vgl; Auch ein Verstoß gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen (§ 182a ZPO) begründet keine Nichtigkeit. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037335
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0060OB00742_8200000_001