Rechtssatz RS0008458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008458
Geschäftszahl
6Ob595/81; 6Ob196/01v
Entscheidungsdatum
16.05.2002
Rechtssatz
In den Fällen, in welchen dies vom Gesetz vorgesehen ist, gehört es zu den Pflichten des Rechtsanwaltes, die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vertrages einzuholen, aber auch bei ihm erliegendes Geld des pflegebefohlenen Mandanten zumindest dann nicht dem gesetzlichen Vertreter herauszugeben, wenn er weiß oder wissen muß, daß die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der dem Gelderlag zugrundeliegenden Vereinbarung nicht erfolgt ist und nicht feststeht, daß das Pflegschaftsgericht von dem für den Pflegebefohlenen zu erwartenden Geld Kenntnis hat und eine Entscheidung hinsichtlich der Anlegung dieses Geldes beantragt wurde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 595/81
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 6 Ob 595/81
- 6 Ob 196/01v
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 196/01v
Auch; nur: Es gehört zu den Pflichten des Rechtsanwaltes, bei ihm erliegendes Geld des pflegebefohlenen Mandanten zumindest dann nicht dem gesetzlichen Vertreter herauszugeben, wenn er weiß oder wissen muß, daß die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der dem Gelderlag zugrundeliegenden Vereinbarung nicht erfolgt ist und nicht feststeht, daß das Pflegschaftsgericht von dem für den Pflegebefohlenen zu erwartenden Geld Kenntnis hat. (T1); Beisatz: Hier: Haftung eines Testamentsvollstreckers. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008458
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19811118_OGH0002_0060OB00595_8100000_001