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Rechtssatz RS0008458

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008458

Geschäftszahl

6Ob595/81; 6Ob196/01v

Entscheidungsdatum

16.05.2002

Rechtssatz

In den Fällen, in welchen dies vom Gesetz vorgesehen ist, gehört es zu den Pflichten des Rechtsanwaltes, die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vertrages einzuholen, aber auch bei ihm erliegendes Geld des pflegebefohlenen Mandanten zumindest dann nicht dem gesetzlichen Vertreter herauszugeben, wenn er weiß oder wissen muß, daß die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der dem Gelderlag zugrundeliegenden Vereinbarung nicht erfolgt ist und nicht feststeht, daß das Pflegschaftsgericht von dem für den Pflegebefohlenen zu erwartenden Geld Kenntnis hat und eine Entscheidung hinsichtlich der Anlegung dieses Geldes beantragt wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 595/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 6 Ob 595/81
  • 6 Ob 196/01v
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 196/01v
    Auch; nur: Es gehört zu den Pflichten des Rechtsanwaltes, bei ihm erliegendes Geld des pflegebefohlenen Mandanten zumindest dann nicht dem gesetzlichen Vertreter herauszugeben, wenn er weiß oder wissen muß, daß die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der dem Gelderlag zugrundeliegenden Vereinbarung nicht erfolgt ist und nicht feststeht, daß das Pflegschaftsgericht von dem für den Pflegebefohlenen zu erwartenden Geld Kenntnis hat. (T1); Beisatz: Hier: Haftung eines Testamentsvollstreckers. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008458

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19811118_OGH0002_0060OB00595_8100000_001