Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 1 Ob 7/94 = RZ 1995/61 auf die ständige Rechtsprechung (SZ 61/231; 1 Ob 37/89; RZ 1990/111; 1 Ob 30/92) verwiesen, aus § 21 Abs 1 ABGB sei eine umfassende Fürsorgepflicht des Gerichts für Minderjährige und andere Pflegebefohlene abzuleiten. Es könne daher keine Frage sein, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung und deren gerichtliche Überprüfung (§ 282 iVm § 238 und § 150 Abs 1 ABGB sowie die §§ 204 bis 206 und §§ 208 bis 215 AußStrG) Schutzgesetze zu Gunsten der dem Schutz der Gerichte anvertrauten Personen seien, deren Übertretung Amtshaftungsansprüche auslösen könne. Obgleich dieser Entscheidung die Prüfung der Rechnungslegung über das Vermögen eines Pflegebefohlenen im Sinn des § 150 Abs 1 ABGB zu Grunde lag, sind diese Erwägungen auch auf die Bestimmung der Belohnung des Sachwalters gemäß den §§ 282, 266 ABGB zu übertragen, wird doch dadurch und durch die Ermächtigung, den festgesetzten Betrag vom Konto des Pflegebefohlenen zu beheben, in dessen Vermögensrechte eingegriffen. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 503/92 - wenngleich obiter - ausgesprochen, die amtswegige Prüfung der Ansprüche des Sachwalters habe unter Bedachtnahme auf das Wohl des Leistungspflichtigen (ohne Zuziehung eines Kollisionskurators) zu erfolgen, welche Amtspflicht unter der Sanktion der Amtshaftung stehe.Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 1 Ob 7/94 = RZ 1995/61 auf die ständige Rechtsprechung (SZ 61/231; 1 Ob 37/89; RZ 1990/111; 1 Ob 30/92) verwiesen, aus Paragraph 21, Absatz eins, ABGB sei eine umfassende Fürsorgepflicht des Gerichts für Minderjährige und andere Pflegebefohlene abzuleiten. Es könne daher keine Frage sein, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung und deren gerichtliche Überprüfung (Paragraph 282, in Verbindung mit Paragraph 238 und Paragraph 150, Absatz eins, ABGB sowie die Paragraphen 204 bis 206 und Paragraphen 208 bis 215 AußStrG) Schutzgesetze zu Gunsten der dem Schutz der Gerichte anvertrauten Personen seien, deren Übertretung Amtshaftungsansprüche auslösen könne. Obgleich dieser Entscheidung die Prüfung der Rechnungslegung über das Vermögen eines Pflegebefohlenen im Sinn des Paragraph 150, Absatz eins, ABGB zu Grunde lag, sind diese Erwägungen auch auf die Bestimmung der Belohnung des Sachwalters gemäß den Paragraphen 282, 266, ABGB zu übertragen, wird doch dadurch und durch die Ermächtigung, den festgesetzten Betrag vom Konto des Pflegebefohlenen zu beheben, in dessen Vermögensrechte eingegriffen. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 503/92 - wenngleich obiter - ausgesprochen, die amtswegige Prüfung der Ansprüche des Sachwalters habe unter Bedachtnahme auf das Wohl des Leistungspflichtigen (ohne Zuziehung eines Kollisionskurators) zu erfolgen, welche Amtspflicht unter der Sanktion der Amtshaftung stehe.
Nach ständiger Rechtsprechung obliegt die Bestimmung der Belohnung des Sachwalters dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (RZ 1994/93; 6 Ob 507/92; 8 Ob 534/92; 6 Ob 572/92 ua); das wird - trotz der Neufassung des § 266 ABGB durch das KindRÄG 2001, das hier freilich noch nicht anzuwenden ist - wohl auch weiterhin zu gelten haben. Rechtswidrigkeit im Sinn des § 1 Abs 1 AHG setzt nicht notwendig einen Ermessensmissbrauch voraus, sondern kann auch in einer Ermessensüberschreitung, eine Überschreitung des dem Gericht eingeräumten Ermessensspielraums, liegen, wenn die Ermessensübung in Ausübung der richterlichen Unabhängigkeit als grob sachwidrig und unvertretbar erachtet werden muss (SZ 55/36; SZ 67/166 mwH). Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag indes selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen, wenn die Rechtsansicht von der höheren Instanz nicht gebilligt wird. Insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuerlichen Prüfung wie in einem Rechtsmittelverfahren zu unterziehen. Zu prüfen ist lediglich, ob die Entscheidung bzw das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruht. Nur die Abweichung von einer klaren Gesetzeslage oder ständigen Rechtsprechung, die nicht erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, wird regelmäßig als Verschulden anzusehen sein (RdW 2001, 148; RIS-Justiz RS0049955). Entgegen der vom Berufungsgericht offenkundig vertretenen Rechtsansicht kommt es daher in dem hier zu entscheidenden Fall allein darauf an, ob die Bestimmung der Belohnung (Entlohnung) des Sachwalters in der festgestellten Höhe jeweils auf Grund der noch darzustellenden Gesetzeslage vertretbar war. Die Begründung des Beschlusses durch das Pflegschaftsgericht ist dagegen so lange nicht schädlich, als nicht im dargestellten Sinn von einer klaren Gesetzeslage oder ständigen Rechtsprechung abgewichen wurde.Nach ständiger Rechtsprechung obliegt die Bestimmung der Belohnung des Sachwalters dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (RZ 1994/93; 6 Ob 507/92; 8 Ob 534/92; 6 Ob 572/92 ua); das wird - trotz der Neufassung des Paragraph 266, ABGB durch das KindRÄG 2001, das hier freilich noch nicht anzuwenden ist - wohl auch weiterhin zu gelten haben. Rechtswidrigkeit im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AHG setzt nicht notwendig einen Ermessensmissbrauch voraus, sondern kann auch in einer Ermessensüberschreitung, eine Überschreitung des dem Gericht eingeräumten Ermessensspielraums, liegen, wenn die Ermessensübung in Ausübung der richterlichen Unabhängigkeit als grob sachwidrig und unvertretbar erachtet werden muss (SZ 55/36; SZ 67/166 mwH). Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag indes selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen, wenn die Rechtsansicht von der höheren Instanz nicht gebilligt wird. Insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuerlichen Prüfung wie in einem Rechtsmittelverfahren zu unterziehen. Zu prüfen ist lediglich, ob die Entscheidung bzw das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruht. Nur die Abweichung von einer klaren Gesetzeslage oder ständigen Rechtsprechung, die nicht erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, wird regelmäßig als Verschulden anzusehen sein (RdW 2001, 148; RIS-Justiz RS0049955). Entgegen der vom Berufungsgericht offenkundig vertretenen Rechtsansicht kommt es daher in dem hier zu entscheidenden Fall allein darauf an, ob die Bestimmung der Belohnung (Entlohnung) des Sachwalters in der festgestellten Höhe jeweils auf Grund der noch darzustellenden Gesetzeslage vertretbar war. Die Begründung des Beschlusses durch das Pflegschaftsgericht ist dagegen so lange nicht schädlich, als nicht im dargestellten Sinn von einer klaren Gesetzeslage oder ständigen Rechtsprechung abgewichen wurde.
Gemäß § 266 ABGB in der bis 30. 6. 2001 in Geltung gestandenen, hier aber maßgeblichen Fassung konnte das Gericht emsigen Vormündern aus den in Ersparung kommenden Einkünften eine verhältnismäßige jährliche Belohnung zuerkennen; doch durfte diese Belohnung nie mehr als 5 vH der reinen Einkünfte betragen. Gemäß § 282 ABGB in der bis 30. 6. 2001 in Geltung gestandenen Fassung waren die Bestimmungen für den Vormund, soweit nicht anderes bestimmt ist, auch für die Rechte und Pflichten des Sachwalters (Kurators) maßgebend. Auch die hier zu beurteilende Belohnung des Klägers für seine Tätigkeit als Sachwalter war daher vom Pflegschaftsgericht nach § 266 ABGB (in der damals geltenden Fassung) festzusetzen. Diese Gesetzesstelle ordnete eine zweifache Begrenzung des Anspruchs des Sachwalters an: Einerseits durfte die Belohnung nicht höher sein als die "in Ersparung kommenden Einkünfte"; konnten Ersparnisse in diesem Sinn erzielt werden, so durfte die gewährte Belohnung andererseits jedoch nie mehr als 5 % der reinen Einkünfte, d.h. der Einkünfte nach Abzug der Verwaltungskosten, aber ohne Abzug der Unterhaltskosten betragen (Knell, Kuratoren, 230; Schlemmer in Schwimann, ABGB2 § 266 Rz 2). Was die erstgenannte Begrenzung betrifft, war das Gesetz insoweit unklar gefasst, als es keine Aussage darüber enthielt, für welchen Zeitraum die "in Ersparung kommenden Einkünfte" zu veranschlagen sind. Nach Ansicht der soeben genannten Autoren kam es auf die im Rechnungsjahr erzielten Ersparnisse an, bei deren Ermangelung der jährliche Belohnungsanspruch nicht habe entstehen können. Sie leiten diese - auch von der Klägerin vorgetragene - Auffassung aus § 267 ABGB (in der Fassung vor dem KindRÄG) ab, nach dem dem Vormund, wenn das Vermögen des Minderjährigen so gering war, dass sich wenig oder nichts in jährliche Ersparung bringen ließ, wenigstens am Ende der Vormundschaft eine angemessene Belohnung erteilt habe werden sollen. Die Rechtsprechung hat zu dieser Frage - soweit überblickbar - noch nicht Stellung genommen. Folgte man dieser Rechtsansicht, so hieße das, dass der Sachwalter eines Pflegebefohlenen, der zwar über ein hohes Barvermögen verfügte, jedoch nur geringe Einkünfte hatte, trotz emsiger Tätigkeit niemals eine jährliche Belohnung hätte erhalten können. Nun wurde zwar - zur Rechtslage vor dem KindRÄG - in Lehre und Rechtsprechung die Übernahme des Amtes eines Kurators als eine im Regelfall mit Mühen und Lasten, keinesfalls aber als eine mit materiellen Vorteilen verbundene Bürgerpflicht aufgefasst, sodass der Kurator bzw Sachwalter grundsätzlich keinen Anspruch auf Entlohnung gehabt habe (NZ 1967, 172; EvBl 1968/208; Schlemmer aaO § 266 Rz 1; Stabentheiner in Rummel ABGB3 §§ 264 bis 267 Rz 1 - anders nach der neuen Rechtslage [vgl RV 296 BlgNR 21. GP, 78]), es kann jedoch nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber habe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Belohnung ein zumindest sachlich nicht leicht begründbares Ergebnis wie im vorgenannten Beispiel herbeiführen wollen. Der gewiss dunkle § 266 ABGB (aF) konnte deshalb vertretbarer Weise (auch) so verstanden werden, dass das Barvermögen des Pflegebefohlenen bei der Bemessung eines Belohnungsanspruchs des Sachwalters zu berücksichtigen war, wenn es deshalb erhalten blieb, weil der Unterhalt des Pflegebefohlenen aus dessen Einkünften bestritten worden war. Ebenso vertretbarer Weise durfte vom Pflegschaftsgericht angenommen werden, dass es nicht allein auf die in dem Jahr, für das die Belohnung festzusetzen war, erzielten Ersparnisse ankam; der gegenteilige Schluss lässt sich nicht unmittelbar durch das Gesetz rechtfertigen und führte auch häufig zu zufallsbestimmten Ergebnissen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass dem Pflegebefohlenen - wie hier - der größte Teil seiner Einkünfte zur freien Verfügung überlassen wurde, sodass er es in der Hand gehabt hätte, durch Sparsamkeit oder großzügige Lebensführung das Entstehen des Belohnungsanspruchs des Sachwalters zu beeinflussen. Gegen die Vertretbarkeit dieser Rechtsansicht spricht auch nicht der erste Halbsatz des § 267 ABGB in dessen früherer Fassung, nach dem (nur) am Ende der Vormundschaft eine angemessene Belohnung gebührte, wenn das Vermögen des Minderjährigen so gering war, dass sich wenig oder nichts in jährliche Ersparung bringen ließ. Ausgehend vom Zweck dieser Bestimmung, dem Pflegebefohlenen ein zureichendes Auskommen zu sichern, lässt sich die Wendung "jährliche Ersparung" ohne weiteres (auch) dahin verstehen, dass in jenem Jahr, in dem die Belohnung bestimmt wird, ausreichendes Vermögen (einschließlich der Einkünfte) vorhanden sein muss. Ein Hinweis darauf, die "Ersparung" hätte gerade in dem fraglichen Jahr erfolgen müssen, ließ sich dem Gesetz jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen.Gemäß Paragraph 266, ABGB in der bis 30. 6. 2001 in Geltung gestandenen, hier aber maßgeblichen Fassung konnte das Gericht emsigen Vormündern aus den in Ersparung kommenden Einkünften eine verhältnismäßige jährliche Belohnung zuerkennen; doch durfte diese Belohnung nie mehr als 5 vH der reinen Einkünfte betragen. Gemäß Paragraph 282, ABGB in der bis 30. 6. 2001 in Geltung gestandenen Fassung waren die Bestimmungen für den Vormund, soweit nicht anderes bestimmt ist, auch für die Rechte und Pflichten des Sachwalters (Kurators) maßgebend. Auch die hier zu beurteilende Belohnung des Klägers für seine Tätigkeit als Sachwalter war daher vom Pflegschaftsgericht nach Paragraph 266, ABGB (in der damals geltenden Fassung) festzusetzen. Diese Gesetzesstelle ordnete eine zweifache Begrenzung des Anspruchs des Sachwalters an: Einerseits durfte die Belohnung nicht höher sein als die "in Ersparung kommenden Einkünfte"; konnten Ersparnisse in diesem Sinn erzielt werden, so durfte die gewährte Belohnung andererseits jedoch nie mehr als 5 % der reinen Einkünfte, d.h. der Einkünfte nach Abzug der Verwaltungskosten, aber ohne Abzug der Unterhaltskosten betragen (Knell, Kuratoren, 230; Schlemmer in Schwimann, ABGB2 Paragraph 266, Rz 2). Was die erstgenannte Begrenzung betrifft, war das Gesetz insoweit unklar gefasst, als es keine Aussage darüber enthielt, für welchen Zeitraum die "in Ersparung kommenden Einkünfte" zu veranschlagen sind. Nach Ansicht der soeben genannten Autoren kam es auf die im Rechnungsjahr erzielten Ersparnisse an, bei deren Ermangelung der jährliche Belohnungsanspruch nicht habe entstehen können. Sie leiten diese - auch von der Klägerin vorgetragene - Auffassung aus Paragraph 267, ABGB (in der Fassung vor dem KindRÄG) ab, nach dem dem Vormund, wenn das Vermögen des Minderjährigen so gering war, dass sich wenig oder nichts in jährliche Ersparung bringen ließ, wenigstens am Ende der Vormundschaft eine angemessene Belohnung erteilt habe werden sollen. Die Rechtsprechung hat zu dieser Frage - soweit überblickbar - noch nicht Stellung genommen. Folgte man dieser Rechtsansicht, so hieße das, dass der Sachwalter eines Pflegebefohlenen, der zwar über ein hohes Barvermögen verfügte, jedoch nur geringe Einkünfte hatte, trotz emsiger Tätigkeit niemals eine jährliche Belohnung hätte erhalten können. Nun wurde zwar - zur Rechtslage vor dem KindRÄG - in Lehre und Rechtsprechung die Übernahme des Amtes eines Kurators als eine im Regelfall mit Mühen und Lasten, keinesfalls aber als eine mit materiellen Vorteilen verbundene Bürgerpflicht aufgefasst, sodass der Kurator bzw Sachwalter grundsätzlich keinen Anspruch auf Entlohnung gehabt habe (NZ 1967, 172; EvBl 1968/208; Schlemmer aaO Paragraph 266, Rz 1; Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraphen 264 bis 267 Rz 1 - anders nach der neuen Rechtslage [vgl Regierungsvorlage 296 BlgNR 21. GP, 78]), es kann jedoch nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber habe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Belohnung ein zumindest sachlich nicht leicht begründbares Ergebnis wie im vorgenannten Beispiel herbeiführen wollen. Der gewiss dunkle Paragraph 266, ABGB (aF) konnte deshalb vertretbarer Weise (auch) so verstanden werden, dass das Barvermögen des Pflegebefohlenen bei der Bemessung eines Belohnungsanspruchs des Sachwalters zu berücksichtigen war, wenn es deshalb erhalten blieb, weil der Unterhalt des Pflegebefohlenen aus dessen Einkünften bestritten worden war. Ebenso vertretbarer Weise durfte vom Pflegschaftsgericht angenommen werden, dass es nicht allein auf die in dem Jahr, für das die Belohnung festzusetzen war, erzielten Ersparnisse ankam; der gegenteilige Schluss lässt sich nicht unmittelbar durch das Gesetz rechtfertigen und führte auch häufig zu zufallsbestimmten Ergebnissen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass dem Pflegebefohlenen - wie hier - der größte Teil seiner Einkünfte zur freien Verfügung überlassen wurde, sodass er es in der Hand gehabt hätte, durch Sparsamkeit oder großzügige Lebensführung das Entstehen des Belohnungsanspruchs des Sachwalters zu beeinflussen. Gegen die Vertretbarkeit dieser Rechtsansicht spricht auch nicht der erste Halbsatz des Paragraph 267, ABGB in dessen früherer Fassung, nach dem (nur) am Ende der Vormundschaft eine angemessene Belohnung gebührte, wenn das Vermögen des Minderjährigen so gering war, dass sich wenig oder nichts in jährliche Ersparung bringen ließ. Ausgehend vom Zweck dieser Bestimmung, dem Pflegebefohlenen ein zureichendes Auskommen zu sichern, lässt sich die Wendung "jährliche Ersparung" ohne weiteres (auch) dahin verstehen, dass in jenem Jahr, in dem die Belohnung bestimmt wird, ausreichendes Vermögen (einschließlich der Einkünfte) vorhanden sein muss. Ein Hinweis darauf, die "Ersparung" hätte gerade in dem fraglichen Jahr erfolgen müssen, ließ sich dem Gesetz jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen.
Folgt man dieser Auffassung, so ist das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 (BGBl I Nr 135/2000), das gemäß seinem Artikel XVIII mit 1. Juli 2001 in Kraft getreten ist, nur eine kontinuierliche Fortentwicklung. Nach § 266 Abs 1 ABGB in dessen Fassung gebührt der mit der Obsorge betrauten Person unter Bedachtnahme auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit eine jährliche Entschädigung, soweit dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes nicht gefährdet wird. Nach Abs 2 beträgt diese Entschädigung - soweit das Gericht nicht aus besonderen Gründen eine geringere Entschädigung für angemessen findet - 5 vH sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden gesetzlichen Steuern und Abgaben. Übersteigt der Wert des Vermögens des minderjährigen Kindes S 130.000, so kann das Gericht überdies pro Jahr bis zu 2 vH des Mehrbetrags als Entschädigung gewähren, soweit sich die mit der Obsorge betraute Person um die Erhaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Kindes besonders verdient gemacht hat.Folgt man dieser Auffassung, so ist das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2000,), das gemäß seinem Artikel römisch achtzehn mit 1. Juli 2001 in Kraft getreten ist, nur eine kontinuierliche Fortentwicklung. Nach Paragraph 266, Absatz eins, ABGB in dessen Fassung gebührt der mit der Obsorge betrauten Person unter Bedachtnahme auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit eine jährliche Entschädigung, soweit dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes nicht gefährdet wird. Nach Absatz 2, beträgt diese Entschädigung - soweit das Gericht nicht aus besonderen Gründen eine geringere Entschädigung für angemessen findet - 5 vH sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden gesetzlichen Steuern und Abgaben. Übersteigt der Wert des Vermögens des minderjährigen Kindes S 130.000, so kann das Gericht überdies pro Jahr bis zu 2 vH des Mehrbetrags als Entschädigung gewähren, soweit sich die mit der Obsorge betraute Person um die Erhaltung des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Kindes besonders verdient gemacht hat.
Auch nach der hier noch anzuwendenden Fassung des § 266 ABGB richtet sich die Höhe der Belohnung - steht sie erst einmal infolge vorhandener Ersparnisse dem Grunde nach zu - nach der Höhe der "reinen Einkünfte", d.h. der Einkünfte nach Abzug der Verwaltungskosten, aber ohne Abzug der Unterhaltskosten (Knell aaO; Schlemmer aaO). Sollte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren ein im Sinne obiger Ausführungen den Belohnungsanspruch rechtfertigendes Vermögen feststellen, so könnte nach den schon getroffenen Feststellungen die Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstgrenze von 5 % der reinen Einkünfte, das ist hier die Summe der der Klägerin jährlich zukommenden Unterhaltsleistungen, nicht als grob unrichtig angesehen werden.Auch nach der hier noch anzuwendenden Fassung des Paragraph 266, ABGB richtet sich die Höhe der Belohnung - steht sie erst einmal infolge vorhandener Ersparnisse dem Grunde nach zu - nach der Höhe der "reinen Einkünfte", d.h. der Einkünfte nach Abzug der Verwaltungskosten, aber ohne Abzug der Unterhaltskosten (Knell aaO; Schlemmer aaO). Sollte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren ein im Sinne obiger Ausführungen den Belohnungsanspruch rechtfertigendes Vermögen feststellen, so könnte nach den schon getroffenen Feststellungen die Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstgrenze von 5 % der reinen Einkünfte, das ist hier die Summe der der Klägerin jährlich zukommenden Unterhaltsleistungen, nicht als grob unrichtig angesehen werden.
Neben der nach den dargestellten Kriterien zu ermittelnden Belohnung steht dem Sachwalter aber auch noch ein Entlohnungsanspruch für rechtsanwaltliche Tätigkeiten zu. Ein zum Sachwalter bestellter Rechtsanwalt kann für gerichtliche Eingaben und Verhandlungen, für die Abfassung von Urkunden udgl. eine nach dem Rechtsanwaltstarif zu bemessende Vergütung unter der Voraussetzung fordern, dass sich auch ein anderer Kurator für Rechnung des Pflegebefohlenen der Hilfe eines Rechtsanwalts hätte bedienen dürfen. Richtungsweisend für die Beurteilung der Berechtigung eines derartigen Anspruchs werden deshalb die im Wirtschaftsleben bei der Verwaltung fremden Vermögens im Regelfall beobachteten Gepflogenheiten sein. Maßgebend ist, ob diese Leistungen bei objektiver Beurteilung im Zeitpunkt ihrer Erbringung als zweckmäßig qualifiziert werden können (EvBl 1968/208; Gitschthaler, Kosten im Sachwalterbestellungsverfahren, RZ 1985, 122, hier: 124). Dieser von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Grundsatz ist im Übrigen nunmehr in § 267 Abs 1 ABGB idF Kindrechts-Änderungsgesetz 2001 verankert, nach dem die mit der Obsorge betraute Person einen Anspruch auf angemessenes Entgelt hat, wenn sie für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten übertragen werden müsste, ihre besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nützt.Neben der nach den dargestellten Kriterien zu ermittelnden Belohnung steht dem Sachwalter aber auch noch ein Entlohnungsanspruch für rechtsanwaltliche Tätigkeiten zu. Ein zum Sachwalter bestellter Rechtsanwalt kann für gerichtliche Eingaben und Verhandlungen, für die Abfassung von Urkunden udgl. eine nach dem Rechtsanwaltstarif zu bemessende Vergütung unter der Voraussetzung fordern, dass sich auch ein anderer Kurator für Rechnung des Pflegebefohlenen der Hilfe eines Rechtsanwalts hätte bedienen dürfen. Richtungsweisend für die Beurteilung der Berechtigung eines derartigen Anspruchs werden deshalb die im Wirtschaftsleben bei der Verwaltung fremden Vermögens im Regelfall beobachteten Gepflogenheiten sein. Maßgebend ist, ob diese Leistungen bei objektiver Beurteilung im Zeitpunkt ihrer Erbringung als zweckmäßig qualifiziert werden können (EvBl 1968/208; Gitschthaler, Kosten im Sachwalterbestellungsverfahren, RZ 1985, 122, hier: 124). Dieser von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Grundsatz ist im Übrigen nunmehr in Paragraph 267, Absatz eins, ABGB in der Fassung Kindrechts-Änderungsgesetz 2001 verankert, nach dem die mit der Obsorge betraute Person einen Anspruch auf angemessenes Entgelt hat, wenn sie für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten übertragen werden müsste, ihre besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nützt.
Angesichts dieser nunmehr auch im Gesetz selbst verankerten und von den Vorinstanzen berücksichtigten Honorierung anwaltlicher Tätigkeit kann keine Rede davon sein, dass freiberufliche Tätigkeit in unzulässiger Weise diskriminiert würde und insoweit eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen wäre. Dass für nicht anwaltliche Tätigkeit eine Entlohnung nach dem RATG oder den AHR nicht stattfinden kann, ergibt sich bereits aus § 1 RATG und den §§ 1, 4 AHR. Jede andere Auffassung würde zu einer groben Ungleichbehandlung von Personen, die zu Sachwaltern bestellt werden und nicht Rechtsanwälte sind, führen.Angesichts dieser nunmehr auch im Gesetz selbst verankerten und von den Vorinstanzen berücksichtigten Honorierung anwaltlicher Tätigkeit kann keine Rede davon sein, dass freiberufliche Tätigkeit in unzulässiger Weise diskriminiert würde und insoweit eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen wäre. Dass für nicht anwaltliche Tätigkeit eine Entlohnung nach dem RATG oder den AHR nicht stattfinden kann, ergibt sich bereits aus Paragraph eins, RATG und den Paragraphen eins, 4, AHR. Jede andere Auffassung würde zu einer groben Ungleichbehandlung von Personen, die zu Sachwaltern bestellt werden und nicht Rechtsanwälte sind, führen.
Es bedarf somit - wie vom Berufungsgericht insoweit zutreffend dargestellt - konkreter Feststellungen, welche Tätigkeiten des Nebenintervenienten als anwaltlich zu werten waren. Bei der sodann vorzunehmenden Honorarberechnung nach den Bestimmungen des RATG oder - für die dort nicht geregelten Materien (wie etwa die Testamentserrichtung) - der AHR wird allerdings jeweils die konkrete, durch die jeweilige Tätigkeit betroffene Bemessungsgrundlage zu ermitteln und zu Grunde zu legen sein.
Den Rekursen ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Der Antrag des Nebenintervenienten, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen, ist zurückzuweisen. Nach ständiger Rechsprechung steht den Parteien kein verfahrensrechtlicher Anspruch auf die Vorlage einer Frage an den EuGH zu (RIS-Justiz RS0058452).