Der Revisionsrekurs des Kollisionskurators ist gemäß § 14 Abs. 1 AußStrG zulässig; er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs des Kollisionskurators ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig; er ist auch berechtigt.
Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 9.4.1992, 6 Ob 507/92 (iglS schon 3 Ob 513/92 und 4 Ob 503/92), dargelegt hat, hat der Sachwalter nach §§ 282, 266 ABGB neben seinem Anspruch auf Aufwandersatz auch einen Belohnungsanspruch, über den vom Gericht zu entscheiden ist, das ihn bestellt hat. Dabei ist ein Widerstreit der Interessen des Betroffenen und seines Sachwalters gegeben, sodaß der Sachwalter insoweit von der Vertretung des Betroffenen ausgeschlossen ist. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs ist aber dadurch gesichert, daß der Richter nicht nur im außerstreitigen Verfahren zur Wahrung der Interessen des Betroffenen verpflichtet ist, sondern überdies die Bestimmung der Belohnung seinem pflichtgemäßen, unter der Sanktion der Amtshaftung stehenden Ermessen obliegt. Die vom Rekursgericht in Übereinstimmung mit Pichler in Rummel2 Rz 4 zu §§ 266, 267 ABGB vertretene Rechtsauffassung, die Bestellung eines Kollisionskurators sei in einem solchen Fall nicht zu vermeiden, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Daß die betroffene Person, der ein Sachwalter zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bestellt ist, ihre Rechtsposition im Verhältnis zum Sachwalter nicht durchsetzen könnte, weil dieser von der Vertretung in eigenen Angelegenheiten ausgeschlossen ist, bedeutet noch nicht, daß es der Beiziehung eines Kollisionskurators bedarf. Im Regelfall genügt die amtswegige Prüfung der Ansprüche des Sachwalters unter Bedachtnahme auf das Wohl des Leistungspflichtigen, dem nicht durch Bestellung eines weiteren Kurators, auf den die Amtspflicht faktisch abgeschoben wird, eine zusätzliche Belastung mit Kuratorkosten auferlegt werden soll. Im allgemeinen ist es daher entbehrlich, allein zur Vertretung des Betroffenen im Verfahren zur Festsetzung der Sachwalterbelohnung einen Kollisionskurator zu bestellen, der bei pflichtgemäßem Vorgehen - insbesondere Einbringung von Rechtsmitteln in diesem sich periodisch wiederholenden Vorgang - seinerseits Ansprüche auf eine wiederum durch einen Kurator zu prüfende Honorierung stellen könnte. Es genügt vielmehr in der Regel, daß die Interessen des Betroffenen bei der amtswegigen Prüfung der Belohnungsansprüche vom Richter gewahrt werden. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, aus denen geschlossen werden könnte, daß die Rechte des Betroffenen nur durch einen Kollisionskurator gewahrt werden könnten und die amtswegige Wahrnehmung des Wohls des Betroffenen dessen Interessen nicht ausreichend berücksichtigen würde. Die Bestellung des Kollisionskurators hat deshalb zu entfallen.Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 9.4.1992, 6 Ob 507/92 (iglS schon 3 Ob 513/92 und 4 Ob 503/92), dargelegt hat, hat der Sachwalter nach Paragraphen 282, 266, ABGB neben seinem Anspruch auf Aufwandersatz auch einen Belohnungsanspruch, über den vom Gericht zu entscheiden ist, das ihn bestellt hat. Dabei ist ein Widerstreit der Interessen des Betroffenen und seines Sachwalters gegeben, sodaß der Sachwalter insoweit von der Vertretung des Betroffenen ausgeschlossen ist. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs ist aber dadurch gesichert, daß der Richter nicht nur im außerstreitigen Verfahren zur Wahrung der Interessen des Betroffenen verpflichtet ist, sondern überdies die Bestimmung der Belohnung seinem pflichtgemäßen, unter der Sanktion der Amtshaftung stehenden Ermessen obliegt. Die vom Rekursgericht in Übereinstimmung mit Pichler in Rummel2 Rz 4 zu Paragraphen 266, 267, ABGB vertretene Rechtsauffassung, die Bestellung eines Kollisionskurators sei in einem solchen Fall nicht zu vermeiden, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Daß die betroffene Person, der ein Sachwalter zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bestellt ist, ihre Rechtsposition im Verhältnis zum Sachwalter nicht durchsetzen könnte, weil dieser von der Vertretung in eigenen Angelegenheiten ausgeschlossen ist, bedeutet noch nicht, daß es der Beiziehung eines Kollisionskurators bedarf. Im Regelfall genügt die amtswegige Prüfung der Ansprüche des Sachwalters unter Bedachtnahme auf das Wohl des Leistungspflichtigen, dem nicht durch Bestellung eines weiteren Kurators, auf den die Amtspflicht faktisch abgeschoben wird, eine zusätzliche Belastung mit Kuratorkosten auferlegt werden soll. Im allgemeinen ist es daher entbehrlich, allein zur Vertretung des Betroffenen im Verfahren zur Festsetzung der Sachwalterbelohnung einen Kollisionskurator zu bestellen, der bei pflichtgemäßem Vorgehen - insbesondere Einbringung von Rechtsmitteln in diesem sich periodisch wiederholenden Vorgang - seinerseits Ansprüche auf eine wiederum durch einen Kurator zu prüfende Honorierung stellen könnte. Es genügt vielmehr in der Regel, daß die Interessen des Betroffenen bei der amtswegigen Prüfung der Belohnungsansprüche vom Richter gewahrt werden. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, aus denen geschlossen werden könnte, daß die Rechte des Betroffenen nur durch einen Kollisionskurator gewahrt werden könnten und die amtswegige Wahrnehmung des Wohls des Betroffenen dessen Interessen nicht ausreichend berücksichtigen würde. Die Bestellung des Kollisionskurators hat deshalb zu entfallen.