Rechtssatz RS0048964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048964
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Rechtssatz
Im allgemeinen bedarf es im Verfahren zur Festsetzung der Sachwalterbelohnung allein zur Vertretung des Betroffenen keiner Bestellung eines Kollisionskurators; vielmehr genügt im Regelfall die unter Bedachtnahme auf das Wohl des Leistungspflichtigen vorzunehmende amtswegige Prüfung der Belohnungsansprüche durch das Gericht. Aus besonderem Anlaß, etwa bei besonders hohen, den Aufwand rechtfertigenden Ansprüche auf Belohnung und Aufwandersatz oder in Fällen, in denen eine vom Rekursgericht für erforderlich gehaltene Geltendmachung von Verzicht oder Verjährung geboten ist und der Betroffene auch außerstande ist, seine Rechtsposition selbst vorzutragen, kann die Bestellung eines Kurators allerdings notwendig sein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 513/92
Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 513/92
Veröff: RZ 1994/93 S 279
- 4 Ob 503/92
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 503/92
Beisatz: Besondere Fälle, in denen ein Kollisionskurator zu bestellen sein kann, sind etwa wenn die Voraussetzungen für eine Belohnung nicht klar beantwortet werden können, besonders hohe Ansprüche zu beurteilen sind oder Verzicht oder Verjährung vom Betroffenen nicht selbst geltend gemacht werden könnten. (T1)
- 6 Ob 507/92
Entscheidungstext OGH 09.04.1992 6 Ob 507/92
- 8 Ob 534/92
Entscheidungstext OGH 09.04.1992 8 Ob 534/92
Auch
- 6 Ob 572/92
Entscheidungstext OGH 27.08.1992 6 Ob 572/92
nur: Im allgemeinen bedarf es im Verfahren zur Festsetzung der Sachwalterbelohnung allein zur Vertretung des Betroffenen keiner Bestellung eines Kollisionskurators; vielmehr genügt im Regelfall die unter Bedachtnahme auf das Wohl des Leistungspflichtigen vorzunehmende amtswegige Prüfung der Belohnungsansprüche durch das Gericht. (T2)
- 7 Ob 69/04d
Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 69/04d
Vgl
- 6 Ob 160/05f
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 160/05f
Beisatz: Die Einschaltung eines Kollisionskurators ist auch zur Wahrnehmung von Versäumnissen in der Vergangenheit erforderlich, andernfalls ein Rechtschutzdefizit für die betroffene Person entstünde, die allfällige Anfechtungs-, Bereicherungs-, Schadenersatz- oder Amtshaftungsansprüche nicht geltend machen könnte. (T3)
- 1 Ob 189/06k
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 189/06k
Beisatz: Wird eine Entschädigung gemäß § 266 Abs 3 ABGB - also bei Entschädigungen, die 5% der Einkünfte des Betroffenen übersteigen- begehrt, bedarf es nicht jedenfalls der Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 Abs 1 ABGB, sondern nur bei Gefährdung der Interessen der Pflegebefohlenen und wenn deren Interessen vom Gericht nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten. (T4); Veröff: SZ 2006/153
- 6 Ob 160/16x
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 160/16x
Vgl; Beisatz: Hier: Bestimmung der Kosten eines Nachtragsliquidators nach § 40 Abs 4 FBG. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048964
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19920311_OGH0002_0030OB00513_9200000_003