Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Daß die behinderte Person, der ein Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt ist, ihre Rechtsposition im Verhältnis zum Sachwalter nicht durchsetzen könnte, weil dieser von der Vertretung in eigenen Angelegenheiten ausgeschlossen ist, bedeutet noch nicht, daß es der Einschaltung eines Kollisionskurators bedarf. Der Begriff "Geschäfte" im § 271 ABGB ist zwar nicht zu eng auszulegen. Wenn ein objektiver Tatbestand vorliegt, bei dem die Interessen auch eines pflichtbewußten gesetzlichen Vertreters den Interessen des von ihm vertretenen Pflegebefohlenen zuwiderlaufen können (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu §§ 271, 272; NZ 1973, 95; SZ 53/136), kann der Sachwalter den Betroffenen nicht vertreten. Nach den §§ 282 und 266 ABGB hat der Sachwalter einen Anspruch auf Belohnung (neben Aufwandersatz), über den vom Gericht zu entscheiden ist, das ihn bestellt hat (Wentzel-Piegler in Klang2 I/2, 493; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu §§ 266, 267; EFSlg 39.764 ua). Dabei ist ein Widerstreit der Interessen des Behinderten und seines Sachwalters gegeben, so daß der Sachwalter insoweit von der Vertretung des Betroffenen ausgeschlossen ist. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. auch Art 6 Abs 1 MRK) ist aber dadurch gesichert, daß der Richter nicht nur im außerstreitigen Verfahren zur Wahrung der Interessen des Betroffenen verpflichtet ist, sondern überdies die Bestimmung der Belohnung seines pflichtgemäßen Ermessens obliegt. Die vom Rekursgericht in Übereinstimmung mit Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu §§ 266, 267, vertretene Meinung (vgl. auch WR 393), die Bestellung eines Kollisionskurators sei in einem solchen Fall nicht zu vermeiden, wird nicht geteilt. Im Regelfall genügt die amtswegige Prüfung der Ansprüche des Sachwalters unter Bedachtnahme auf das Wohl des Leistungspflichtigen, dem nicht in übergroßer Vorsicht durch Bestellung eines weiteren Kurators, auf den die ohnedies unter der Sanktion einer Amtshaftung stehende Amtspflicht abgeschoben wird, eine zusätzliche Belastung mit Kuratorkosten auferlegt werden soll (vgl. § 2 Abs 2 Z 11 AußStrG).Daß die behinderte Person, der ein Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt ist, ihre Rechtsposition im Verhältnis zum Sachwalter nicht durchsetzen könnte, weil dieser von der Vertretung in eigenen Angelegenheiten ausgeschlossen ist, bedeutet noch nicht, daß es der Einschaltung eines Kollisionskurators bedarf. Der Begriff "Geschäfte" im Paragraph 271, ABGB ist zwar nicht zu eng auszulegen. Wenn ein objektiver Tatbestand vorliegt, bei dem die Interessen auch eines pflichtbewußten gesetzlichen Vertreters den Interessen des von ihm vertretenen Pflegebefohlenen zuwiderlaufen können (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraphen 271, 272,; NZ 1973, 95; SZ 53/136), kann der Sachwalter den Betroffenen nicht vertreten. Nach den Paragraphen 282 und 266 ABGB hat der Sachwalter einen Anspruch auf Belohnung (neben Aufwandersatz), über den vom Gericht zu entscheiden ist, das ihn bestellt hat (Wentzel-Piegler in Klang2 I/2, 493; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraphen 266, 267,; EFSlg 39.764 ua). Dabei ist ein Widerstreit der Interessen des Behinderten und seines Sachwalters gegeben, so daß der Sachwalter insoweit von der Vertretung des Betroffenen ausgeschlossen ist. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs vergleiche auch Artikel 6, Absatz eins, MRK) ist aber dadurch gesichert, daß der Richter nicht nur im außerstreitigen Verfahren zur Wahrung der Interessen des Betroffenen verpflichtet ist, sondern überdies die Bestimmung der Belohnung seines pflichtgemäßen Ermessens obliegt. Die vom Rekursgericht in Übereinstimmung mit Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraphen 266, 267,, vertretene Meinung vergleiche auch WR 393), die Bestellung eines Kollisionskurators sei in einem solchen Fall nicht zu vermeiden, wird nicht geteilt. Im Regelfall genügt die amtswegige Prüfung der Ansprüche des Sachwalters unter Bedachtnahme auf das Wohl des Leistungspflichtigen, dem nicht in übergroßer Vorsicht durch Bestellung eines weiteren Kurators, auf den die ohnedies unter der Sanktion einer Amtshaftung stehende Amtspflicht abgeschoben wird, eine zusätzliche Belastung mit Kuratorkosten auferlegt werden soll vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 11, AußStrG).
Es ist daher im allgemeinen entbehrlich, allein zur Vertretung des Betroffenen im Verfahren zur Festsetzung der Sachwalterbelohnung einen Kollisionskurator zu bestellen, der bei pflichtgemäßem Vorgehen - insbesondere Einbringung von Rechtsmitteln in diesem sich periodisch wiederholenden Vorgang - erneut Ansprüche auf eine Honorierung stellen könnte. (Diese Honorierung müßte überdies wieder durch einen Kurator geprüft werden, wobei eine gegenseitige Prüfung mit dem Sachwalter eine neue Kollision befürchten ließe.) Es genügt deshalb, daß die Interessen des Betroffenen bei der amtswegigen Prüfung der Belohnungsansprüche vom Richter gewahrt werden. Dieser Ansicht ist der Vorzug zu geben (Wentzel-Piegler in Klang I/2, 493; Knell, Kuratoren, 232 und 246; JBl 1936, 282).
Wenn aus besonderem Anlaß, etwa bei besonders hohen, den Aufwand rechtfertigenden Ansprüche auf Belohnung und Aufwandersatz oder in Fällen, in denen eine vom Rekursgericht für erforderlich gehaltene Geltendmachung von Verzicht oder Verjährung geboten ist und der Betroffene auch außerstande ist, seine Rechtsposition selbst vorzutragen, die Notwendigkeit der Bestellung eines Kurators besteht, bedeutet dies nicht, daß im Regelfall ebenso vorzugehen ist. Im zu beurteilenden Fall sind keine Umstände erkennbar, daß die Rechte des Betroffenen nur durch einen Kollisionskurator gewahrt werden könnten und die amtswegige Wahrnehmung des Wohls des Betroffenen seine Interessen nicht ausreichend wahren würde.
Die Kollisionskuratorbestellung hat deshalb zu entfallen.
Der Revisionsrekurswerber hat Kosten seines Rechtsmittels verzeichnet. Im Verfahren außer Streitsachen besteht aber abgesehen von besonderen Regelungen (etwa § 234 AußStrG oder § 45 KartG) keine Kostenersatzpflicht (Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen, MGA2, 22 Anm 7 zu § 2 AußStrG).Der Revisionsrekurswerber hat Kosten seines Rechtsmittels verzeichnet. Im Verfahren außer Streitsachen besteht aber abgesehen von besonderen Regelungen (etwa Paragraph 234, AußStrG oder Paragraph 45, KartG) keine Kostenersatzpflicht (Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen, MGA2, 22 Anmerkung 7 zu Paragraph 2, AußStrG).