Rechtssatz RS0048957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048957
Entscheidungsdatum
17.10.2006
Rechtssatz
Im Verfahren zur Festsetzung der Sachwalterbelohnung ist ein Widerstreit der Interessen des Behinderten und seines Sachwalters gegeben, so daß der Sachwalter insoweit von der Vertretung des Betroffenen ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 513/92
Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 513/92
Veröff: RZ 1994/93 S 279
- 6 Ob 507/92
Entscheidungstext OGH 09.04.1992 6 Ob 507/92
- 6 Ob 160/05f
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 160/05f
Auch; Beisatz: Die Einschaltung eines Kollisionskurators ist auch zur Wahrnehmung von Versäumnissen in der Vergangenheit erforderlich, andernfalls ein Rechtschutzdefizit für die betroffene Person entstünde, die allfällige Anfechtungs-, Bereicherungs-, Schadenersatz- oder Amtshaftungsansprüche nicht geltend machen könnte. (T1)
- 1 Ob 189/06k
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 189/06k
Vgl aber; Beisatz: Wird eine Entschädigung gemäß § 266 Abs 3 ABGB - also bei Entschädigungen, die 5% der Einkünfte des Betroffenen übersteigen- begehrt, bedarf es nicht jedenfalls der Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 Abs 1 ABGB, sondern nur bei Gefährdung der Interessen der Pflegebefohlenen und wenn deren Interessen vom Gericht nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten. (T2); Veröff: SZ 2006/153
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048957
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19920311_OGH0002_0030OB00513_9200000_001