Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren, vor kurzem ergangenen und jeweils Fälle des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers betreffenden Entscheidungen (3 Ob 513/92; 4 Ob 503/92; 6 Ob 507/92) im einzelnen die Gründe dargelegt, warum es im allgemeinen entbehrlich ist, im Verfahren zur Festsetzung der Belohnung des Sachwalters zur Vertretung des Betroffenen einen Kollisionskurator zu bestellen, der seinerseits wieder Honoraransprüche hätte, sodaß eine gegenseitige Prüfung mit dem Sachwalter neue Kollisionen befürchten ließe. Es genügt, daß die Interessen des Betroffenen bei der amtswegigen Prüfung des Belohnungsanspruches des Sachwalters vom Richter gewahrt werden (vgl. Wentzel-Piegler in Klang**2 I/2 493; Knell, Kuratoren, 232, 246; JBl. 1936, 282; aA Pichler in Rummel ABGB**2 Rz 4 zu §§ 266, 267). Der Umstand, daß Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators gegeben sein könnte, steht dieser Beurteilung des Regelfalles nicht entgegen.Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren, vor kurzem ergangenen und jeweils Fälle des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers betreffenden Entscheidungen (3 Ob 513/92; 4 Ob 503/92; 6 Ob 507/92) im einzelnen die Gründe dargelegt, warum es im allgemeinen entbehrlich ist, im Verfahren zur Festsetzung der Belohnung des Sachwalters zur Vertretung des Betroffenen einen Kollisionskurator zu bestellen, der seinerseits wieder Honoraransprüche hätte, sodaß eine gegenseitige Prüfung mit dem Sachwalter neue Kollisionen befürchten ließe. Es genügt, daß die Interessen des Betroffenen bei der amtswegigen Prüfung des Belohnungsanspruches des Sachwalters vom Richter gewahrt werden vergleiche Wentzel-Piegler in Klang**2 I/2 493; Knell, Kuratoren, 232, 246; JBl. 1936, 282; aA Pichler in Rummel ABGB**2 Rz 4 zu Paragraphen 266, 267,). Der Umstand, daß Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators gegeben sein könnte, steht dieser Beurteilung des Regelfalles nicht entgegen.
Der erkennende Senat schließt sich diesen Entscheidungen an und vertritt die Rechtsansicht, daß hier ein Ausnahmefall nicht vorliegt:
Die vom Sachwalter verzeichneten Vertretungskosten sind anhand des Scheidungsaktes und auf Grund der feststehenden tariflichen Ansätze ohne Schwierigkeiten überprüfbar, sodaß insoweit die Gefahr einer erstgerichtlichen Fehlbemessung kaum droht. Da bei Festsetzung des Entgeltanspruches des Sachwalters insbesondere auch die Notwendigkeit seines diesbezüglichen entgeltlichen Einschreitens maßgebend ist, hat auch insoweit eine amtswegige Prüfung zu erfolgen.
Der Sachwalter Dr. B***** hat in seinem Entwurf einer Scheidungsklage und Klage auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von S 4.400,-- (ON 60) ausgeführt, daß der Betroffene eine monatliche Pension von netto S 8.847,90 beziehe, für seine drei minderjährigen Kinder insgesamt monatlich S 4.500,-- an Unterhalt zu leisten habe und daß ihm im Hinblick auf wegen Unterhaltsrückständen gegen ihn geführte Exekutionen monatlich "lediglich ein Betrag von S 2.282,90 zum Leben verbleibt". Der Sachwalter beantragte daher für das Scheidungs- und Unterhaltsverfahren die Gewährung der Verfahrenshilfe an den Betroffenen hinsichtlich der Barauslagen. In seinem Bericht ON 72 begehrte der Sachwalter sodann die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines beabsichtigten Scheidungsvergleiches, der einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht und den Verzicht der Ehegattin des Betroffenen auf dessen ihr von ihm geschuldete Ersatzleistungen in Höhe von S 500.000,-- enthält; im weiteren wirft der Sachwalter die Frage der Tragung der Prozeßkosten mit dem Hinweis auf, daß diese allenfalls als "Kosten des Sachwalterschaftsverfahrens zu behandeln seien, die angesichts der offenkundigen finanziellen Situation vom Bund zu tragen sind".
Im Hinblick auf diese vom Sachwalter selbst dargestellte Vermögenslage des Betroffenen (siehe weiters ON 8, 15, 17, 43, 44, 50, 51, 54) hat das Erstgericht in amtswegiger Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen zu prüfen, ob bei einer vom Sachwalter pflichtgemäß vorzunehmenden Stellung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe auch im Umfange des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO die Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 29 Abs 1 ZPO) vermeidbar waren und der Honoraranspruch des Sachwalters daher zu verneinen ist.Im Hinblick auf diese vom Sachwalter selbst dargestellte Vermögenslage des Betroffenen (siehe weiters ON 8, 15, 17, 43, 44, 50, 51, 54) hat das Erstgericht in amtswegiger Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen zu prüfen, ob bei einer vom Sachwalter pflichtgemäß vorzunehmenden Stellung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe auch im Umfange des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO die Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Paragraph 29, Absatz eins, ZPO) vermeidbar waren und der Honoraranspruch des Sachwalters daher zu verneinen ist.
Auf Grund dieser amtswegigen Überprüfungspflicht ist aber keine Benachteiligung des Betroffenen bei der Festsetzung des Entlohnungsanspruches des Sachwalters zu besorgen. Demgemäß besteht auch keine Notwendigkeit für die Bestellung eines Kollisionskurators.
In Stattgebung des Revisionsrekurses des Kollisionskurators war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ein Kostenersatzanpsruch ist, von besonderen Regelungen abgesehen, im außerstreitigen Rekursverfahren nicht vorgesehen (1 Ob 286/75; vgl. Edelbacher, Verfahren außer Streitsachen MGA**2 Anm. 7 zu § 2).Ein Kostenersatzanpsruch ist, von besonderen Regelungen abgesehen, im außerstreitigen Rekursverfahren nicht vorgesehen (1 Ob 286/75; vergleiche Edelbacher, Verfahren außer Streitsachen MGA**2 Anmerkung 7 zu Paragraph 2,).