Rechtssatz RS0049060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049060
Entscheidungsdatum
17.10.2006
Rechtssatz
Auch die Bestimmung der Belohnung eines Sachwalters im Pflegschaftsverfahren ist an sich geeignet, beim Sachwalter einen Konflikt zwischen den von ihm wahrzunehmenden Interessen des Pflegebefohlenen und seinen eigenen Interessen hervorzurufen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 503/92
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 503/92
- 8 Ob 534/92
Entscheidungstext OGH 09.04.1992 8 Ob 534/92
Vgl auch
- 6 Ob 160/05f
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 160/05f
Auch; Beisatz: Die Einschaltung eines Kollisionskurators ist auch zur Wahrnehmung von Versäumnissen in der Vergangenheit erforderlich, andernfalls ein Rechtschutzdefizit für die betroffene Person entstünde, die allfällige Anfechtungs-, Bereicherungs-, Schadenersatz- oder Amtshaftungsansprüche nicht geltend machen könnte. (T1)
- 1 Ob 189/06k
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 189/06k
Vgl aber; Beisatz: Wird eine Entschädigung gemäß § 266 Abs 3 ABGB - also bei Entschädigungen, die 5% der Einkünfte des Betroffenen übersteigen- begehrt, bedarf es nicht jedenfalls der Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 Abs 1 ABGB, sondern nur bei Gefährdung der Interessen der Pflegebefohlenen und wenn deren Interessen vom Gericht nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten. (T2); Veröff: SZ 2006/153
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049060
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00503_9200000_003