Rechtssatz RS0115752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115752
Entscheidungsdatum
22.10.2001
Norm
ABGB idF vor dem KindRÄG §266
Rechtssatz
Die Belohnung darf nicht höher sein als die "in Ersparung kommenden Einkünfte"; können Ersparnisse in diesem Sinn erzielt werden, so darf die gewährte Belohnung jedoch nie mehr als 5 % der reinen Einkünfte, das heißt der Einküfte nach Abzug der Verwaltungskosten, aber ohne Abzug der Unterhaltskosten betragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115752
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20011022_OGH0002_0010OB00298_00F0000_002