Entscheidungsgründe:
Der Vater der beiden Klägerinnen, dessen Ehe mit deren Mutter geschieden war, starb am 7.11.1983. Da die Mutter gegen die Verlassenschaft Forderungen erhob, beantragte sie, den Berater des Erblassers für die beiden Klägerinnen zum Kollisionskurator im Verlassenschaftsverfahren zu bestellen. Diesem Antrag gab das Abhandlungsgericht mit Beschluß vom 5.12.1983 statt. Mit Einantwortungsurkunde vom 10.1.1985 wurde der Nachlaß den beiden Klägerinnen je zur Hälfte eingeantwortet. Mit Beschluß vom 19.7.1985 bestellte dasselbe Gericht - diesmal schon als Pflegschaftsgericht - den Kollisionskurator zum besonderen Sachwalter für die gesamte Vermögensverwaltung der beiden Klägerinnen.
Die Klägerinnen begehrten die Verurteilung des beklagten Rechtsträgers zum Ersatz ihres zuletzt mit je S 398.438,79 bezifferten Schadens und brachten hiezu vor, seine Stellung habe es dem Kollisionskurator und besonderen Sachwalter ermöglicht, am Mündelvermögen umfangreiche Veruntreuungen zu begehen. Das Gericht habe bei dessen Bestellung weder dessen Leumund ermittelt, noch dessen Tätigkeit ordnungsgemäß überwacht.
Die beklagte Partei wendete vor allem ein, der Kollisionskurator und nachmalige besondere Sachwalter sei über Vorschlag der Mutter der Klägerinnen bestellt worden. Er habe den Nachlaß in der Folge anstandslos verwaltet. Erst am 19.12.1985 habe die Mutter der Klägerinnen dem Gericht mitgeteilt, ein beschlußmäßig zugesprochener Betrag sei ihr noch nicht ausbezahlt worden. Der besondere Sachwalter sei darauf unverzüglich zur Äußerung und Rechnungslegung aufgefordert worden. Als er diesen Aufträgen nicht entsprochen habe, seien entsprechende Erhebungen angestellt und der besondere Sachwalter sei seines Amtes enthoben worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte, soweit für die Erledigung der Revision von Bedeutung, fest, Aufgabe des Kollisionskurators sei es zunächst gewesen, Zahlungen, zu welchen die Verlassenschaft verpflichtet gewesen sei, insbesondere solche im Zusammenhang mit dem Fortbetrieb der Zahnarztpraxis des Erblassers, zu leisten sowie diese und dessen Fahrzeuge zu veräußern. Er habe zu diesem Zweck bis 6.2.1985 Geldmittel angefordert, die ihm vom Gericht auch im Gesamtbetrag von S 1,137.109,08 bewilligt worden seien. Dabei sei aber weder ermittelt worden, ob er diese Geldmittel auch tatsächlich benötigte, noch habe das Gericht die der Anforderung entsprechende Verwendung überwacht. Bis zum 6.2.1985 habe er von den ihm zur Verfügung gestellten Geldmitteln Beträge von S 660.564,30 für Zahlungen für die Verlassenschaft verwendet.
An diesem Tag habe der Kollisionskurator in dem für die beiden Klägerinnen geführten Pflegschaftsverfahren eine Abrechnung für die Zeit von seiner Bestellung bis zum 31.12.1984 gelegt, dabei allerdings lediglich die Einnahmen und Ausgaben aufgelistet, ohne Belege anzuschließen. Die als Nebenintervenientin im Verfahren der beklagten Partei beigetretene Richterin des Pflegschaftsgerichts habe ihm die Belege nicht abgefordert, weil sie der Meinung gewesen sei, das Verfahren werde bald beendet sein, und sie die Belege ohnehin anläßlich der Schlußabrechnung von einem Sachverständigen habe prüfen lassen wollen. Nach dem 6.2.1985 habe das Gericht dem besonderen Sachwalter noch Geldmittel von insgesamt S 868.661,60 bewilligt. Davon habe er S 71.784,02 für die Verlassenschaft bzw die Vermögensverwaltung der Klägerinnen, den restlichen Betrag von S 796.877,58 hingegen zweckwidrig verwendet. Bei Überprüfung der Abrechnung vom 6.2.1985 hätte bereits ohne Einsicht in die Belege festgestellt werden können, daß der besondere Sachwalter einen Betrag von S 51.582,89 als Beiträge für die Ärztekammer in Rechnung gestellt habe, obwohl er die Beiträge nicht bezahlt, sondern diese von der Kammer einbehalten worden seien. Ferner hätte auffallen müssen, daß ein ihm von einem Sparbuch zugeflossener Betrag von S 262.000,59 in der Aufstellung seiner Einnahmen gefehlt habe. Außerdem habe er bei der Anforderung von Geldmitteln in mehreren Fällen Zahlungsverpflichtungen wiederholt, und zwar an ein bestimmtes Dentalstudio dreimal, an die Gebietskrankenkasse zweimal, an eine Rechtsanwältin dreimal und an ein Zahnwarenhandelsunternehmen zweimal geltend gemacht. Die Ordination des Erblassers sei bereits am 13.7.1984 verkauft worden, dennoch habe der besondere Sachwalter angebliche Verbindlichkeiten aus deren Betrieb für die Zeit von Februar bis Juni 1985 ins Treffen geführt. Schließlich hätte dem Gericht auch dessen „schleppende Zahlungsmoral2 aufgrund der Urgenzen eines Sachverständigen auffallen müssen. Hätte das Gericht in die Belege Einsicht genommen, hätte es wahrnehmen können, daß verschiedene Zahlungen entgegen den Behauptungen des besonderen Sachwalters nicht geleistet worden seien: So habe er eine Vorauszahlung von S 135.000 auf die Einkommensteuer behauptet, diesen Betrag habe noch der Erblasser selbst bezahlt, was aus der Lastschriftanzeige des Finanzamtes erkennbar gewesen sei. Für die von ihm behauptete Begleichung eines Zahnarzthonorars von S 12.000, eines Rechtsanwaltshonorars von S 106.000, des Entgelts für Leistungen eines Dentalstudios im Betrag von S 41.392,52 und des Kaufpreises für Lieferungen eines Zahnwarenhandelsunternehmens in Höhe von S 4.982,49 hätten Belege überhaupt gefehlt.
Rechtlich meinte das Erstgericht, der Kollisionskurator sei gemäß den §§ 282, 238 und 150 ABGB zur Rechnungslegung verpflichtet gewesen; dabei hätte das Gericht nach den Bestimmungen der §§ 204 ff AußStrG verfahren müssen. Der Kollisionskurator hätte jedenfalls jährlich Rechnung legen und das Gericht hätte gemäß § 208 AußStrG insbesondere prüfen müssen, inwiefern die Rechnung mit den Belegen übereinstimme, ob Empfang und Ausgabe gehörig bescheinigt seien, ob das Stammvermögen gehörig aufbewahrt und versichert, die entbehrliche Barschaft fruchtbringend angelegt und die Verwaltung selbst zweckmäßig und nützlich gewesen sei. Der Abrechnung vom 6.2.1985 seien Belege nicht angeschlossen gewesen, sodaß sie nicht hätte ordnungsgemäß überprüft werden können. Selbst ohne Belege sei deren Unvollständigkeit mühelos erkennbar gewesen. Dies hätte Bedenken erwecken müssen, sodaß das Gericht die Belege hätte abverlangen müssen und bis zur Aufklärung der Unstimmigkeiten keine weiteren Gelder mehr hätte freigeben dürfen. Es habe jedoch, ohne die Abrechnung zu prüfen, dem besonderen Sachwalter weitere Verfügungen über das für die Klägerinnen angelegte Geld eingeräumt, sodaß nach dem 6.2.1985 noch ein Schaden von S 796.877,58 habe entstehen können. Mit der Überprüfung der Abrechnung bis zur Volljährigkeit der Zweitklägerin bzw bis zur Schlußrechnungslegung, wie es beabsichtigt gewesen sei, hätte angesichts der unvollständigen und unrichtigen Abrechnung nicht zugewartet werden dürfen. Da § 208 AußStrG eine das Vermögen vom Pflegebefohlenen sichernde Schutznorm sei, hätte die beklagte Partei beweisen müssen, daß der Schaden auch dann eingetreten wäre, hätte das Gericht die Abrechnung vom 6.2.1985 unter diesen Gesichtspunkten geprüft; diesen Beweis habe sie aber nicht angetreten.Rechtlich meinte das Erstgericht, der Kollisionskurator sei gemäß den Paragraphen 282, 238 und 150 ABGB zur Rechnungslegung verpflichtet gewesen; dabei hätte das Gericht nach den Bestimmungen der Paragraphen 204, ff AußStrG verfahren müssen. Der Kollisionskurator hätte jedenfalls jährlich Rechnung legen und das Gericht hätte gemäß Paragraph 208, AußStrG insbesondere prüfen müssen, inwiefern die Rechnung mit den Belegen übereinstimme, ob Empfang und Ausgabe gehörig bescheinigt seien, ob das Stammvermögen gehörig aufbewahrt und versichert, die entbehrliche Barschaft fruchtbringend angelegt und die Verwaltung selbst zweckmäßig und nützlich gewesen sei. Der Abrechnung vom 6.2.1985 seien Belege nicht angeschlossen gewesen, sodaß sie nicht hätte ordnungsgemäß überprüft werden können. Selbst ohne Belege sei deren Unvollständigkeit mühelos erkennbar gewesen. Dies hätte Bedenken erwecken müssen, sodaß das Gericht die Belege hätte abverlangen müssen und bis zur Aufklärung der Unstimmigkeiten keine weiteren Gelder mehr hätte freigeben dürfen. Es habe jedoch, ohne die Abrechnung zu prüfen, dem besonderen Sachwalter weitere Verfügungen über das für die Klägerinnen angelegte Geld eingeräumt, sodaß nach dem 6.2.1985 noch ein Schaden von S 796.877,58 habe entstehen können. Mit der Überprüfung der Abrechnung bis zur Volljährigkeit der Zweitklägerin bzw bis zur Schlußrechnungslegung, wie es beabsichtigt gewesen sei, hätte angesichts der unvollständigen und unrichtigen Abrechnung nicht zugewartet werden dürfen. Da Paragraph 208, AußStrG eine das Vermögen vom Pflegebefohlenen sichernde Schutznorm sei, hätte die beklagte Partei beweisen müssen, daß der Schaden auch dann eingetreten wäre, hätte das Gericht die Abrechnung vom 6.2.1985 unter diesen Gesichtspunkten geprüft; diesen Beweis habe sie aber nicht angetreten.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm im wesentlichen die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in Erledigung der Rechtsrüge aus, der Kurator (Sachwalter) sei gemäß den §§ 238 und 150 ABGB zur Abrechnung verpflichtet, deren Durchführung in den §§ 204 ff AußStrG geregelt sei. Die vom Kollisionskurator vorgelegte Abrechnung habe vor allem § 208 AußStrG weitgehend nicht entsprochen. Die Rechnung müsse aus mehreren übersichtlichen Teilen bestehen. Er sei der Vermögensstatus zu Beginn des Rechnungsjahres, der sich aus dem Inventar ergebe, einschließlich des nicht in Verwahrung des Kurators befindlichen Vermögens voranzustellen, in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung habe der gesetzliche Vertreter alle Vorgänge zu verzeichnen, durch die das von ihm verwaltete Vermögen vermindert oder vermehrt würde, und letztlich habe die Rechnung mit dem Vermögensstatus zum Ende des Jahres abzuschließen. Anzugeben sei, ob und wie die einzelnen Bestandteile den Verwahrungs- und Anlegevorschriften entsprechend angelegt seien. Die Abrechnung des Kollisionskurators habe nicht einmal diesen formalen Voraussetzungen genügt, sei doch das Vermögen der Klägerinnen weder zum Beginn noch zum Ende der Abrechnungsperiode verzeichnet gewesen. Gemäß § 208 AußStrG habe das Gericht die Rechnung zu prüfen und zu untersuchen, ob die erforderlichen Belege vorlägen, die Rechnung rechnerisch richtig sei und die Posten mit den Belegen übereinstimmten. Schließlich habe das Gericht auch den Inhalt jedes einzelnen Postens zu kontrollieren; lediglich geringfügige Beanstandungen, deren Erörterungen mit unverhältnismäßigem Aufwand oder Zeitverlust verbunden wäre, könnten gemäß § 211 AußStrG übergangen werden. Das Pflegschaftsgericht habe eine formal unrichtige Abrechnung zugelassen, diese nicht auf deren Richtigkeit überprüft und damit gegen die Schutznormen der §§ 204 ff AußStrG verstoßen. Jedenfalls aber hätten die Unstimmigkeiten das Gericht veranlassen müssen, weitere Beträge vor Ergänzung und Überprüfung der Abrechnung nach den dargelegten Grundsätzen nicht mehr freizugeben. Der Beweis, daß der Schaden bei rechtmäßigem Vorgehen gleichfalls entstanden wäre, sei nicht erbracht worden.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm im wesentlichen die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in Erledigung der Rechtsrüge aus, der Kurator (Sachwalter) sei gemäß den Paragraphen 238 und 150 ABGB zur Abrechnung verpflichtet, deren Durchführung in den Paragraphen 204, ff AußStrG geregelt sei. Die vom Kollisionskurator vorgelegte Abrechnung habe vor allem Paragraph 208, AußStrG weitgehend nicht entsprochen. Die Rechnung müsse aus mehreren übersichtlichen Teilen bestehen. Er sei der Vermögensstatus zu Beginn des Rechnungsjahres, der sich aus dem Inventar ergebe, einschließlich des nicht in Verwahrung des Kurators befindlichen Vermögens voranzustellen, in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung habe der gesetzliche Vertreter alle Vorgänge zu verzeichnen, durch die das von ihm verwaltete Vermögen vermindert oder vermehrt würde, und letztlich habe die Rechnung mit dem Vermögensstatus zum Ende des Jahres abzuschließen. Anzugeben sei, ob und wie die einzelnen Bestandteile den Verwahrungs- und Anlegevorschriften entsprechend angelegt seien. Die Abrechnung des Kollisionskurators habe nicht einmal diesen formalen Voraussetzungen genügt, sei doch das Vermögen der Klägerinnen weder zum Beginn noch zum Ende der Abrechnungsperiode verzeichnet gewesen. Gemäß Paragraph 208, AußStrG habe das Gericht die Rechnung zu prüfen und zu untersuchen, ob die erforderlichen Belege vorlägen, die Rechnung rechnerisch richtig sei und die Posten mit den Belegen übereinstimmten. Schließlich habe das Gericht auch den Inhalt jedes einzelnen Postens zu kontrollieren; lediglich geringfügige Beanstandungen, deren Erörterungen mit unverhältnismäßigem Aufwand oder Zeitverlust verbunden wäre, könnten gemäß Paragraph 211, AußStrG übergangen werden. Das Pflegschaftsgericht habe eine formal unrichtige Abrechnung zugelassen, diese nicht auf deren Richtigkeit überprüft und damit gegen die Schutznormen der Paragraphen 204, ff AußStrG verstoßen. Jedenfalls aber hätten die Unstimmigkeiten das Gericht veranlassen müssen, weitere Beträge vor Ergänzung und Überprüfung der Abrechnung nach den dargelegten Grundsätzen nicht mehr freizugeben. Der Beweis, daß der Schaden bei rechtmäßigem Vorgehen gleichfalls entstanden wäre, sei nicht erbracht worden.
Die von der beklagten Partei dagegen erhobene Revision ist nicht berechtigt.