Der dagegen von der Pflegebefohlenen erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze (§ 21 Abs 1 ABGB). Zugunsten behinderter Personen gebieten die §§ 273 und 273a ABGB die Bestellung eines Sachwalters, um diese vor Übervorteilungen im geschäftlichen Verkehr zu schützen (SZ 61/156; SZ 65/108). § 865 ABGB regelt die Geschäftsfähigkeit minderjähriger und behinderter Personen. § 2 Abs 1 iVm § 2 Abs 2 Z 5 und 6 AußStrG normiert den Untersuchungsgrundsatz für das Pflegschaftsverfahren für die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehenden Personen. § 21 Abs 1 ABGB ist nicht nur ein Programm, das die - hier nur für die behinderten Personen genannten - Normen vollziehen, sondern positiviert generell den hohen Rang des Schutzinteresses der nicht voll handlungsfähigen Personen, das im Kollisionsfall gegenläufigen Interessen grundsätzlich vorzugehen hat (Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 21; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 21; SZ 61/231; SZ 65/108).Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze (Paragraph 21, Absatz eins, ABGB). Zugunsten behinderter Personen gebieten die Paragraphen 273 und 273 a ABGB die Bestellung eines Sachwalters, um diese vor Übervorteilungen im geschäftlichen Verkehr zu schützen (SZ 61/156; SZ 65/108). Paragraph 865, ABGB regelt die Geschäftsfähigkeit minderjähriger und behinderter Personen. Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 AußStrG normiert den Untersuchungsgrundsatz für das Pflegschaftsverfahren für die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehenden Personen. Paragraph 21, Absatz eins, ABGB ist nicht nur ein Programm, das die - hier nur für die behinderten Personen genannten - Normen vollziehen, sondern positiviert generell den hohen Rang des Schutzinteresses der nicht voll handlungsfähigen Personen, das im Kollisionsfall gegenläufigen Interessen grundsätzlich vorzugehen hat (Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 21,; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 21,; SZ 61/231; SZ 65/108).
Zu den Aufgaben des Pflegschaftsgerichts gehört es auch, die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters der unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehenden Personen zu überwachen, die Gesetzmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der von ihm getroffenen oder in Aussicht genommenen Rechtshandlungen zu prüfen und dazu bindende Weisungen zu erteilen. Das Gericht hat dabei die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters ganz allgemein in geeigneter Weise zu überwachen und ihn gegebenenfalls auch über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw von deren Unterbleibens zu belehren bzw aufzuklären; das gilt jedenfalls dann, wenn es - auf welche Weise immer - davon Kenntnis erlangt, daß die rechtliche oder wirtschaftliche Sphäre des Pflegebefohlenen gefährdet erscheint (SZ 61/231; RZ 1990/111; SZ 65/108). So hat der Pflegschaftsrichter nach billigem Ermessen auch zu entscheiden, ob eine Prozeßführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt (4 Ob 589/89; 6 Ob 708/89; EFSlg 62.814; 4 Ob 200/97h). Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist allerdings nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht (EFSlg 51.234), vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozeßrisiko abzuwägen (EFSlg 51.234; ÖA 1990, 16; 4 Ob 200/97h; Schwimann in Schwimann, aaO Rz 27 zu § 154 ABGB). Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein veranwortungsbewußter gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Zu diesem Zweck müssen die Tatsachengrundlagen und deren Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben und der so gewonnene Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unterzogen werden (EFSlg 53.975; ÖA 1990, 16; 4 Ob 200/97h; Schwimann aaO).Zu den Aufgaben des Pflegschaftsgerichts gehört es auch, die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters der unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehenden Personen zu überwachen, die Gesetzmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der von ihm getroffenen oder in Aussicht genommenen Rechtshandlungen zu prüfen und dazu bindende Weisungen zu erteilen. Das Gericht hat dabei die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters ganz allgemein in geeigneter Weise zu überwachen und ihn gegebenenfalls auch über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw von deren Unterbleibens zu belehren bzw aufzuklären; das gilt jedenfalls dann, wenn es - auf welche Weise immer - davon Kenntnis erlangt, daß die rechtliche oder wirtschaftliche Sphäre des Pflegebefohlenen gefährdet erscheint (SZ 61/231; RZ 1990/111; SZ 65/108). So hat der Pflegschaftsrichter nach billigem Ermessen auch zu entscheiden, ob eine Prozeßführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt (4 Ob 589/89; 6 Ob 708/89; EFSlg 62.814; 4 Ob 200/97h). Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist allerdings nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht (EFSlg 51.234), vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozeßrisiko abzuwägen (EFSlg 51.234; ÖA 1990, 16; 4 Ob 200/97h; Schwimann in Schwimann, aaO Rz 27 zu Paragraph 154, ABGB). Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein veranwortungsbewußter gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Zu diesem Zweck müssen die Tatsachengrundlagen und deren Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben und der so gewonnene Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unterzogen werden (EFSlg 53.975; ÖA 1990, 16; 4 Ob 200/97h; Schwimann aaO).
Nicht nur die Genehmigung der in den zeitlichen Rahmen eines Pflegschaftsverfahrens fallenden Rechtsgeschäfte oder einer solchen Prozeßführung fällt in die Aufgaben des Pflegschaftsgerichts für die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehenden Personen vor Übervorteilungen im geschäftlichen Verkehr. Auch die Prüfung der Frage, ob schon vor der Eröffnung der Pflegschaft vom Pflegebefohlenen nachteilige Rechtsgeschäfte abgeschlossen wurden, kann zum Aufgabenkreis des Pflegschaftsgerichts gehören, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß solche Geschäfte vorgenommen wurden, noch immer nachteilige Folgen nach sich ziehen und wenn der Verdacht besteht, daß der Mangel der Geschäftsfähigkeit schon zum Zeitpunkt der Vornahme derartiger Geschäfte bestanden hat. Auch die Vorbereitung von Prozessen, die erst nachträglich dem Schutz vor Übervorteilungen im geschäftlichen Verkehr dienen, kann somit Gegenstand einer im gesetzlichen Sinn verstandenen Personenfürsorge sein, wenngleich die Handlungsfähigkeit einer unter Sachwalterschaft stehenden Person in der Zeit vor der Bestellung des Sachwalters immer im Prozeß über die Ungültigkeit des bekämpften Rechtsgeschäfts bewiesen werden muß (1 Ob 44/60; Arb 7550). Immer aber ist dabei der Wirkungskreis des Sachwalters (vgl § 244 Z 2 AußStrG) zu beachten. Grundsätzlich kann in solchen Fällen das Anliegen eines Sachwalters, die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt des Abschlusses von Rechtsgeschäften zu prüfen, die vor seiner Bestellung zum Sachwalter geschlossen wurden, jedoch seinen Wirkungskreis berühren, nicht abgelehnt werden. Dazu gehört auch, daß vom Pflegschaftsgericht jene Personen gehört werden, aus deren Aussagen der Zustand und das Verhalten des Betroffenen zum Zeitpunkt des Abschlusses nachwirkender Rechtsgeschäfte geschlossen werden kann, weil der Sachwalter nur so die Interessen der Pflegebefohlenen wahrzunehmen in der Lage ist (4 Ob 200/97h).Nicht nur die Genehmigung der in den zeitlichen Rahmen eines Pflegschaftsverfahrens fallenden Rechtsgeschäfte oder einer solchen Prozeßführung fällt in die Aufgaben des Pflegschaftsgerichts für die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehenden Personen vor Übervorteilungen im geschäftlichen Verkehr. Auch die Prüfung der Frage, ob schon vor der Eröffnung der Pflegschaft vom Pflegebefohlenen nachteilige Rechtsgeschäfte abgeschlossen wurden, kann zum Aufgabenkreis des Pflegschaftsgerichts gehören, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß solche Geschäfte vorgenommen wurden, noch immer nachteilige Folgen nach sich ziehen und wenn der Verdacht besteht, daß der Mangel der Geschäftsfähigkeit schon zum Zeitpunkt der Vornahme derartiger Geschäfte bestanden hat. Auch die Vorbereitung von Prozessen, die erst nachträglich dem Schutz vor Übervorteilungen im geschäftlichen Verkehr dienen, kann somit Gegenstand einer im gesetzlichen Sinn verstandenen Personenfürsorge sein, wenngleich die Handlungsfähigkeit einer unter Sachwalterschaft stehenden Person in der Zeit vor der Bestellung des Sachwalters immer im Prozeß über die Ungültigkeit des bekämpften Rechtsgeschäfts bewiesen werden muß (1 Ob 44/60; Arb 7550). Immer aber ist dabei der Wirkungskreis des Sachwalters vergleiche Paragraph 244, Ziffer 2, AußStrG) zu beachten. Grundsätzlich kann in solchen Fällen das Anliegen eines Sachwalters, die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt des Abschlusses von Rechtsgeschäften zu prüfen, die vor seiner Bestellung zum Sachwalter geschlossen wurden, jedoch seinen Wirkungskreis berühren, nicht abgelehnt werden. Dazu gehört auch, daß vom Pflegschaftsgericht jene Personen gehört werden, aus deren Aussagen der Zustand und das Verhalten des Betroffenen zum Zeitpunkt des Abschlusses nachwirkender Rechtsgeschäfte geschlossen werden kann, weil der Sachwalter nur so die Interessen der Pflegebefohlenen wahrzunehmen in der Lage ist (4 Ob 200/97h).
Im vorliegenden Fall wurde der Sachwalter für alle Angelegenheiten, die mit der Verwaltung der Liegenschaften der Betroffenen, insbesondere mit der Schuldentilgung, im Zusammenhang stehen und zur Vertretung gegenüber der Sozialversicherungsanstalt bestellt. Ausgenommen davon sind die Geschäfte des laufenden Betriebs der von der Betroffenen betriebenen Landwirtschaft. Nur innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters verfügt die Betroffene über beschränkte Geschäftsfähigkeit; außerhalb dieses Wirkungskreises des Sachwalters sind behinderte Personen voll geschäftsfähig, soweit ihnen nicht im konkreten Fall der Gebrauch der Vernunft fehlt und sie die Tragweite des bestimmten Geschäfts nicht einsehen können; diesfalls ist auch das außerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters liegende Geschäft gemäß § 865 Satz 1 ABGB ungültig (Aicher aaO Rz 4 zu § 21 ABGB). Eine Anfechtung von Rechtsgeschäften, die bis zur Bestellung des Sachwalters von der Pflegebefohlenen selbst abgeschlossen wurden, insbesondere jener von der Sachwalterschaft ausgenommenen Rechtsgeschäfte, die dem laufenden Betrieb der von der Betroffenen geführten Landwirtschaft dienen, kommt daher nur in Betracht, wenn die Betroffene zum Zeitpunkt ihrer Vornahme voll geschäftsunfähig gewesen ist. Bestehen Anhaltspunkte dafür, kann auch die Einholung eines Gutachtens über die Geschäftsfähigkeit der Pflegebefohlenen zum Zeitpunkt der Vornahme derartiger Rechtsgeschäfte in deren Interesse liegen. Der Einholung eines solchen Gutachtens im Pflegschaftsverfahren bedarf es aber dann nicht, wenn Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen der Betroffenen, die vor der Bestellung des Sachwalters liegen, nicht nachteilig sind und sich demnach auch nicht mehr nachteilig auf die Vermögensinteressen der Betroffenen auswirken.Im vorliegenden Fall wurde der Sachwalter für alle Angelegenheiten, die mit der Verwaltung der Liegenschaften der Betroffenen, insbesondere mit der Schuldentilgung, im Zusammenhang stehen und zur Vertretung gegenüber der Sozialversicherungsanstalt bestellt. Ausgenommen davon sind die Geschäfte des laufenden Betriebs der von der Betroffenen betriebenen Landwirtschaft. Nur innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters verfügt die Betroffene über beschränkte Geschäftsfähigkeit; außerhalb dieses Wirkungskreises des Sachwalters sind behinderte Personen voll geschäftsfähig, soweit ihnen nicht im konkreten Fall der Gebrauch der Vernunft fehlt und sie die Tragweite des bestimmten Geschäfts nicht einsehen können; diesfalls ist auch das außerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters liegende Geschäft gemäß Paragraph 865, Satz 1 ABGB ungültig (Aicher aaO Rz 4 zu Paragraph 21, ABGB). Eine Anfechtung von Rechtsgeschäften, die bis zur Bestellung des Sachwalters von der Pflegebefohlenen selbst abgeschlossen wurden, insbesondere jener von der Sachwalterschaft ausgenommenen Rechtsgeschäfte, die dem laufenden Betrieb der von der Betroffenen geführten Landwirtschaft dienen, kommt daher nur in Betracht, wenn die Betroffene zum Zeitpunkt ihrer Vornahme voll geschäftsunfähig gewesen ist. Bestehen Anhaltspunkte dafür, kann auch die Einholung eines Gutachtens über die Geschäftsfähigkeit der Pflegebefohlenen zum Zeitpunkt der Vornahme derartiger Rechtsgeschäfte in deren Interesse liegen. Der Einholung eines solchen Gutachtens im Pflegschaftsverfahren bedarf es aber dann nicht, wenn Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen der Betroffenen, die vor der Bestellung des Sachwalters liegen, nicht nachteilig sind und sich demnach auch nicht mehr nachteilig auf die Vermögensinteressen der Betroffenen auswirken.
Das Erstgericht wird daher im Sinne der dargestellten Grundsätze zu erheben haben, ob die Betroffene vor der Bestellung des Sachwalters dessen nunmehrigen Wirkungskreis berührende Rechtsgeschäfte abgeschlossen oder Rechtshandlungen vorgenommen hat, deren Folgen sich noch nachteilig auf ihre rechtliche oder wirtschaftliche Sphäre auswirken, und wann das geschehen ist. Sollte es um außerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters liegende Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen gehen, müßte der Wirkungskreis des Sachwalters allerdings darauf erstreckt werden. Erst wenn diese Voraussetzungen geklärt sind, bedarf es zur Prüfung der Aussichten von Anfechtungsklagen der Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob die Betroffene zum Zeitpunkt der Vornahme derartiger Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen voll geschäftsunfähig gewesen ist.
Daher war dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.