Angesichts dieser Feststellungen ist zu erwägen:
Da die mit der Bestellung des einstweiligen Sachwalters zur Besorgung dringender Angelegenheiten bewirkte Beschränkung der Geschäfts- und Prozeßfähigkeit der Klägerin auf die Prozeßführung vor der Bestellung nicht zurückwirkt und der spätere Verlust der Prozeßfähigkeit den Ablauf und die Wirksamkeit des weiteren Verfahrens nicht mehr beeinflußt, sofern die Klägerin nur bei Erteilung der Prozeßvollmacht sowie bei Einbringung der Klage prozeßfähig war (6 Ob 526/86 ua; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 356; vgl auch Aicher in Rummel, ABGB, § 21 Rz 12), ist die Frage zu prüfen, ob die Klägerin auch schon bei Erteilung der Prozeßvollmacht und des Prozeßführungsauftrages an Dr. Robert E*** infolge geistiger Störung prozeßunfähig war. Diese Frage ist zu bejahen, weil die Klägerin angesichts ihrer schon zumindest seit 1973 aufgetretenen schweren manischen Geisteskrankheit außerstande war, die Tragweite des Verfahrens, dessen Folgen und finanzielle Auswirkungen und damit ihres Prozeßführungsauftrages bei Erteilung der Vollmacht an ihren Vertreter (am 4.April 1980) abzuschätzen. Der Sachverständige konnte zwar nicht ausschließen, daß die Klägerin "im Rahmen ihrer jahrelangen Krankheitsgeschichte immer wieder auch kurzfristig sinnvolle Aktionen gesetzt" haben könnte (ON 91, S. 3 = I. Band der Akten S 451), doch ist nicht erwiesen, daß sich die Klägerin gerade auch bei Erteilung des Prozeßführungsauftrages in einem solchen Zustand vorübergehender Prozeßfähigkeit befand. Es ist deshalb davon auszugehen, daß sie im maßgeblichen Zeitraum prozeßunfähig war (vgl Aicher in Rummel aaO § 21 Rz 6). Liegt der Mangel der Prozeßfähigkeit eines Klägers - wie im vorliegenden Fall - schon vom Beginn des Rechtsstreits an vor, ist das gesamte Verfahren als gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen, es sei denn, daß die Prozeßführung durch den (später bestellten) gesetzlichen Vertreter des Klägers nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde (§ 503 Abs 1 Z 1, § 477 Abs 2 ZPO). Wohl hat der einstweilige Sachwalter der Klägerin, Dr. Hellmut P***, die Erklärung abgegeben, die bisherige Prozeßführung der Klägerin zu genehmigen, und zur Begründung dieser Erklärung vorgebracht, das Klagebegehren sei nicht von vornherein als aussichtslos anzusehen gewesen. Der einstweilige Sachwalter des Klägers bedarf aber - ebenso wie die Eltern, der Vormund, der Sachwalter oder Kurator des Klägers -, sofern der Gegenstand der Klageführung nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, der Prozeßführungsermächtigung durch das Pflegschaftsgericht (§ 4 ZPO; §§ 282, 228 und 154 Abs 3 ABGB; Fasching, aaO, Rz 355). Gemäß den §§ 154 Abs 3 und 232 ABGB bedarf die Veräußerung von Liegenschaften Minderjähriger oder Pflegebefohlener jedenfalls der gerichtlichen Genehmigung. Da somit auch Klagen, die solches zum Gegenstand haben, wirksam nur mit gerichtlicher Prozeßführungsermächtigung erhoben werden können, muß gleiches auch für Klagen gelten, mit welchen der Minderjährige oder Pflegebefohlene die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages und die Einverleibung seines Eigentumsrechtes auf der Liegenschaft begehrt. Da ferner auch für besonders bedeutsame Prozeßschritte die ausdrückliche gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, die nachträgliche Genehmigung der bisherigen Klageführung durch den gesetzlichen Vertreter aber letztlich von der gleichen Tragweite ist wie die Erhebung der Klage selbst, kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch dieser Verfahrensschritt des gesetzlichen Vertreters (hier des einstweiligen Sachwalters) nur mit ausdrücklicher Ermächtigung durch das Pflegschaftsgericht wirksam ist. Über Veranlassung durch den Obersten Gerichtshof (6 Ob 643/88) hat das Erstgericht deshalb die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die nachträgliche Ermächtigung des einstweiligen Sachwalters der klagenden Partei zu dessen Erklärung vom 3.November 1988, mit welcher dieser die Prozeßführung der klagenden Partei genehmigte, herbeigeführt.Da die mit der Bestellung des einstweiligen Sachwalters zur Besorgung dringender Angelegenheiten bewirkte Beschränkung der Geschäfts- und Prozeßfähigkeit der Klägerin auf die Prozeßführung vor der Bestellung nicht zurückwirkt und der spätere Verlust der Prozeßfähigkeit den Ablauf und die Wirksamkeit des weiteren Verfahrens nicht mehr beeinflußt, sofern die Klägerin nur bei Erteilung der Prozeßvollmacht sowie bei Einbringung der Klage prozeßfähig war (6 Ob 526/86 ua; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 356; vergleiche auch Aicher in Rummel, ABGB, Paragraph 21, Rz 12), ist die Frage zu prüfen, ob die Klägerin auch schon bei Erteilung der Prozeßvollmacht und des Prozeßführungsauftrages an Dr. Robert E*** infolge geistiger Störung prozeßunfähig war. Diese Frage ist zu bejahen, weil die Klägerin angesichts ihrer schon zumindest seit 1973 aufgetretenen schweren manischen Geisteskrankheit außerstande war, die Tragweite des Verfahrens, dessen Folgen und finanzielle Auswirkungen und damit ihres Prozeßführungsauftrages bei Erteilung der Vollmacht an ihren Vertreter (am 4.April 1980) abzuschätzen. Der Sachverständige konnte zwar nicht ausschließen, daß die Klägerin "im Rahmen ihrer jahrelangen Krankheitsgeschichte immer wieder auch kurzfristig sinnvolle Aktionen gesetzt" haben könnte (ON 91, S. 3 = römisch eins. Band der Akten S 451), doch ist nicht erwiesen, daß sich die Klägerin gerade auch bei Erteilung des Prozeßführungsauftrages in einem solchen Zustand vorübergehender Prozeßfähigkeit befand. Es ist deshalb davon auszugehen, daß sie im maßgeblichen Zeitraum prozeßunfähig war vergleiche Aicher in Rummel aaO Paragraph 21, Rz 6). Liegt der Mangel der Prozeßfähigkeit eines Klägers - wie im vorliegenden Fall - schon vom Beginn des Rechtsstreits an vor, ist das gesamte Verfahren als gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen, es sei denn, daß die Prozeßführung durch den (später bestellten) gesetzlichen Vertreter des Klägers nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 477, Absatz 2, ZPO). Wohl hat der einstweilige Sachwalter der Klägerin, Dr. Hellmut P***, die Erklärung abgegeben, die bisherige Prozeßführung der Klägerin zu genehmigen, und zur Begründung dieser Erklärung vorgebracht, das Klagebegehren sei nicht von vornherein als aussichtslos anzusehen gewesen. Der einstweilige Sachwalter des Klägers bedarf aber - ebenso wie die Eltern, der Vormund, der Sachwalter oder Kurator des Klägers -, sofern der Gegenstand der Klageführung nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, der Prozeßführungsermächtigung durch das Pflegschaftsgericht (Paragraph 4, ZPO; Paragraphen 282, 228 und 154 Absatz 3, ABGB; Fasching, aaO, Rz 355). Gemäß den Paragraphen 154, Absatz 3 und 232 ABGB bedarf die Veräußerung von Liegenschaften Minderjähriger oder Pflegebefohlener jedenfalls der gerichtlichen Genehmigung. Da somit auch Klagen, die solches zum Gegenstand haben, wirksam nur mit gerichtlicher Prozeßführungsermächtigung erhoben werden können, muß gleiches auch für Klagen gelten, mit welchen der Minderjährige oder Pflegebefohlene die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages und die Einverleibung seines Eigentumsrechtes auf der Liegenschaft begehrt. Da ferner auch für besonders bedeutsame Prozeßschritte die ausdrückliche gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, die nachträgliche Genehmigung der bisherigen Klageführung durch den gesetzlichen Vertreter aber letztlich von der gleichen Tragweite ist wie die Erhebung der Klage selbst, kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch dieser Verfahrensschritt des gesetzlichen Vertreters (hier des einstweiligen Sachwalters) nur mit ausdrücklicher Ermächtigung durch das Pflegschaftsgericht wirksam ist. Über Veranlassung durch den Obersten Gerichtshof (6 Ob 643/88) hat das Erstgericht deshalb die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die nachträgliche Ermächtigung des einstweiligen Sachwalters der klagenden Partei zu dessen Erklärung vom 3.November 1988, mit welcher dieser die Prozeßführung der klagenden Partei genehmigte, herbeigeführt.
Das Pflegschaftsgericht hat dem einstweiligen Sachwalter mit Beschluß vom 7.März 1989, 2 SW 10/87-98, die Ermächtigung zur Genehmigung der bisherigen Prozeßführung der Klägerin versagt. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem ihn das Rekursgericht bestätigt hatte. Den gegen den rekursgerichtlichen Beschluß von der Betroffenen erhobenen Revisionsrekurs hat der Oberste Gerichtshof zurückgewiesen (4 Ob 589/89).
Da die vom einstweiligen Sachwalter als gesetzlichem Vertreter der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit erklärte Prozeßführungsgenehmigung mangels pflegschaftsgerichtlicher Ermächtigung unwirksam geblieben ist, war aus Anlaß der Revision der Klägerin das gesamte Verfahren von der Klagszustellung an für nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO.