Rechtssatz RS0035241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035241
Entscheidungsdatum
03.08.2021
Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Prozessfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen Vertretung führt nur dann zur Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage, wenn er in Ansehung des Klägers gegeben ist und schon im Zeitpunkt der Klagserhebung vorhanden war; liegt hingegen der Nichtigkeitsgrund bezüglich des Beklagten vor, dann ist, falls er schon bei der Klagszustellung gegeben war, das Verfahren einschließlich der Klagszustellung für nichtig zu erklären.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 184/77
Entscheidungstext OGH 30.11.1977 8 Ob 184/77
- 8 Ob 572/82
Entscheidungstext OGH 27.01.1983 8 Ob 572/82
Veröff: SZ 56/16
- 10 ObS 25/89
Entscheidungstext OGH 07.02.1989 10 ObS 25/89
Auch; nur: Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Prozessfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen Vertretung führt nur dann zur Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage, wenn er in Ansehung des Klägers gegeben ist und schon im Zeitpunkt der Klagserhebung vorhanden war. (T1)
- 6 Ob 708/89
Entscheidungstext OGH 16.11.1989 6 Ob 708/89
nur T1; Beisatz: Es sei denn, dass die Prozessführung durch den (später bestellten) gesetzlichen Vertreter des Klägers nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. (T2)
- 10 ObS 57/93
Entscheidungstext OGH 15.04.1993 10 ObS 57/93
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 56/00t
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 56/00t
Auch; Beisatz: Die Nichtigkeit erfasst die Urteile der Vorinstanzen samt deren Verfahren. Der Räumungsprozess ist - beginnend ab der Klagezustellung an den Sachwalter des Beklagten - neu durchzuführen. (T3)
- 1 Ob 128/01g
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 128/01g
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 194/03b
Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 194/03b
Auch
- 8 Ob 16/04t
Entscheidungstext OGH 29.03.2004 8 Ob 16/04t
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Nichtigkeit erfasst die Urteile der Vorinstanzen samt deren Verfahren. (T4)
- 7 Ob 95/06f
Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 95/06f
Vgl auch; nur T1
- 10 Ob 105/08a
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 105/08a
Vgl auch
- 6 Ob 126/20b
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 126/20b
- 8 ObA 53/21h
Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 ObA 53/21h
Vgl; Beisatz: Liegt der Mangel der Prozessfähigkeit eines Klägers – wie hier – schon vom Beginn des Rechtsstreits an vor, ist das gesamte Verfahren als gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen, es sei denn, dass die Prozessführung durch den (später bestellten) gesetzlichen Vertreter des Klägers nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Genehmigung der bisherigen Prozessführung bedarf nach der Rechtsprechung in Aktivprozessen des Betroffenen der gerichtlichen Genehmigung. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035241
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19771130_OGH0002_0080OB00184_7700000_001