1. Nichtigkeiten, über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung der Vorinstanzen - wie hier - nicht vorliegt, sind nach herrschender Ansicht aus Anlass eines prozessual zulässigen außerordentlichen Rechtsmittels als erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO - gemäß § 510 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 6 Abs 1 ZPO auch von Amts wegen - wahrzunehmen (1 Ob 169/99f; SZ 68/220; Fasching, LB2 Rz 1891; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 477 und Rz 4 zu § 502 mwN aus der Rsp).1. Nichtigkeiten, über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung der Vorinstanzen - wie hier - nicht vorliegt, sind nach herrschender Ansicht aus Anlass eines prozessual zulässigen außerordentlichen Rechtsmittels als erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - gemäß Paragraph 510, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, ZPO auch von Amts wegen - wahrzunehmen (1 Ob 169/99f; SZ 68/220; Fasching, LB2 Rz 1891; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 477 und Rz 4 zu Paragraph 502, mwN aus der Rsp).
2. Der Beklagte machte einen Vertretungsmangel gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO als Nichtigkeitsgrund geltend. Nach den Erhebungsergebnissen "dürfte" er die für die Bestellung eines Sachwalters ursächliche geistige Behinderung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung gehabt haben. Aus dem Gesamtzusammenhang aller Tatsachen ergibt sich jedoch mit prozesspraktischer Gewissheit, dass die intellektuellen Fähigkeiten des Beklagten bei Verfahrenseinleitung nicht größer als im Zeitpunkt der Sachwalterbestellung gewesen sein können. Dieser Sicht tritt auch die Klägerin nicht entgegen.2. Der Beklagte machte einen Vertretungsmangel gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO als Nichtigkeitsgrund geltend. Nach den Erhebungsergebnissen "dürfte" er die für die Bestellung eines Sachwalters ursächliche geistige Behinderung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung gehabt haben. Aus dem Gesamtzusammenhang aller Tatsachen ergibt sich jedoch mit prozesspraktischer Gewissheit, dass die intellektuellen Fähigkeiten des Beklagten bei Verfahrenseinleitung nicht größer als im Zeitpunkt der Sachwalterbestellung gewesen sein können. Dieser Sicht tritt auch die Klägerin nicht entgegen.
Aus den maßgebenden Tatsachen ist zu schließen, dass der Beklagte schon seit dem Zeitpunkt der Klagezustellung (6. 3. 1997) prozessunfähig ist, konnte er doch die Bedeutung und Tragweite prozessualen Verhaltens bereits damals nicht erfassen und demzufolge auch nicht rational handeln. Der unzutreffenden Ansicht der Klägerin, der Vertretungsmangel gelte bereits durch die Sachwalterbestellung als saniert, ist zu entgegnen, dass die Behebung des Mangels einen nachträglichen Genehmigungsakt des Sachwalters voraussetzt. Dieser erklärte im Sanierungsverfahren nach § 6a letzter Satz ZPO ausdrücklich, die Nichtigkeitsrevision "vollinhaltlich" aufrechtzuerhalten. Somit kann aber eine nachträgliche Genehmigung der Prozessführung im Sinne des § 477 Abs 2 ZPO nicht unterstellt werden.Aus den maßgebenden Tatsachen ist zu schließen, dass der Beklagte schon seit dem Zeitpunkt der Klagezustellung (6. 3. 1997) prozessunfähig ist, konnte er doch die Bedeutung und Tragweite prozessualen Verhaltens bereits damals nicht erfassen und demzufolge auch nicht rational handeln. Der unzutreffenden Ansicht der Klägerin, der Vertretungsmangel gelte bereits durch die Sachwalterbestellung als saniert, ist zu entgegnen, dass die Behebung des Mangels einen nachträglichen Genehmigungsakt des Sachwalters voraussetzt. Dieser erklärte im Sanierungsverfahren nach Paragraph 6 a, letzter Satz ZPO ausdrücklich, die Nichtigkeitsrevision "vollinhaltlich" aufrechtzuerhalten. Somit kann aber eine nachträgliche Genehmigung der Prozessführung im Sinne des Paragraph 477, Absatz 2, ZPO nicht unterstellt werden.
Der Mangel der Prozessfähigkeit ohne nachträgliche prozessordnungsgemäße Genehmigung des bisherigen Verfahrens begründet Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO (Näheres bei Fucik in Rechberger aaO Rz 2 zu § 1, Rz 5 zu § 6a; Rz 1 zu § 7; Kodek aaO Rz 8 zu § 477). Die Nichtigkeit erfasst hier die Urteile der Vorinstanzen samt deren Verfahren. Der Räumungsprozess ist somit - beginnend ab der Klagezustellung an den Sachwalter des Beklagten - neu durchzuführen. Mangels nachträglicher Genehmigung der Prozessführung durch den Sachwalter kann daran gemäß § 7 Abs 1 in Verbindung mit § 477 Abs 1 Z 5 ZPO auch die Ansicht der Klägerin nichts ändern, der Beklagte habe die Notwendigkeit einer gesetzlichen Vertretung zunächst selbst nicht geltend gemacht und das Verfahren hätte auch im Falle dessen ordnungsgemäßen Vertretung kein anderes Ergebnis gezeitigt.Der Mangel der Prozessfähigkeit ohne nachträgliche prozessordnungsgemäße Genehmigung des bisherigen Verfahrens begründet Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO (Näheres bei Fucik in Rechberger aaO Rz 2 zu Paragraph eins,, Rz 5 zu Paragraph 6 a,; Rz 1 zu Paragraph 7,; Kodek aaO Rz 8 zu Paragraph 477,). Die Nichtigkeit erfasst hier die Urteile der Vorinstanzen samt deren Verfahren. Der Räumungsprozess ist somit - beginnend ab der Klagezustellung an den Sachwalter des Beklagten - neu durchzuführen. Mangels nachträglicher Genehmigung der Prozessführung durch den Sachwalter kann daran gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO auch die Ansicht der Klägerin nichts ändern, der Beklagte habe die Notwendigkeit einer gesetzlichen Vertretung zunächst selbst nicht geltend gemacht und das Verfahren hätte auch im Falle dessen ordnungsgemäßen Vertretung kein anderes Ergebnis gezeitigt.
3. Die Kosten des nichtigen Verfahrens sind gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufzuheben. Dem Akteninhalt sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Einleitung bzw Fortsetzung des Verfahrens trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrunds einer der Parteien als Verschulden zuzurechnen wäre. Es kann also auch dem prozessunfähigen Beklagten, der die Tragweite seines prozessualen Verhaltens gar nicht versteht, nicht angelastet werden, dass er nicht schon vor dem Revisionsverfahren auf seine geistige Behinderung hinwies. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.3. Die Kosten des nichtigen Verfahrens sind gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ZPO gegenseitig aufzuheben. Dem Akteninhalt sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Einleitung bzw Fortsetzung des Verfahrens trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrunds einer der Parteien als Verschulden zuzurechnen wäre. Es kann also auch dem prozessunfähigen Beklagten, der die Tragweite seines prozessualen Verhaltens gar nicht versteht, nicht angelastet werden, dass er nicht schon vor dem Revisionsverfahren auf seine geistige Behinderung hinwies. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.