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Rechtssatz RS0111682

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111682

Entscheidungsdatum

13.01.2004

Rechtssatz

Ist der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten, tritt die Genehmigung der Prozeßführung rückwirkend ein. Ein solcher Eintritt in das Berufungsverfahren erfolgt etwa, wenn es der Vertreter unterläßt, den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO aufzuzeigen; zeigt er ihn auf, dann bringt er damit eindeutig zum Ausdruck, daß er das Verfahren nicht genehmigen will.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 42/99w
    Entscheidungstext OGH 16.03.1999 10 ObS 42/99w
  • 1 Ob 56/00t
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 56/00t
    Auch; Beisatz: Erklärt der Sachwalter im Sanierungsverfahren nach § 6a letzter Satz ZPO ausdrücklich, die Nichtigkeitsrevision "vollinhaltlich" aufrechtzuerhalten, kann eine nachträgliche Genehmigung der Prozessführung im Sinne des § 477 Abs 2 ZPO nicht unterstellt werden. (T1)
  • 3 Ob 83/01d
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 83/01d
    Auch; nur: Ist der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten, tritt die Genehmigung der Prozeßführung rückwirkend ein. (T2)
  • 9 ObA 23/03b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 23/03b
    Auch; nur T2
  • 5 Ob 282/03m
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 282/03m
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111682

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Dokumentnummer

JJR_19990316_OGH0002_010OBS00042_99W0000_001