Rechtssatz RS0111682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111682
Entscheidungsdatum
13.01.2004
Rechtssatz
Ist der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten, tritt die Genehmigung der Prozeßführung rückwirkend ein. Ein solcher Eintritt in das Berufungsverfahren erfolgt etwa, wenn es der Vertreter unterläßt, den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO aufzuzeigen; zeigt er ihn auf, dann bringt er damit eindeutig zum Ausdruck, daß er das Verfahren nicht genehmigen will.Ist der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten, tritt die Genehmigung der Prozeßführung rückwirkend ein. Ein solcher Eintritt in das Berufungsverfahren erfolgt etwa, wenn es der Vertreter unterläßt, den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO aufzuzeigen; zeigt er ihn auf, dann bringt er damit eindeutig zum Ausdruck, daß er das Verfahren nicht genehmigen will.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 42/99w
Entscheidungstext OGH 16.03.1999 10 ObS 42/99w
- 1 Ob 56/00t
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 56/00t
Auch; Beisatz: Erklärt der Sachwalter im Sanierungsverfahren nach § 6a letzter Satz ZPO ausdrücklich, die Nichtigkeitsrevision "vollinhaltlich" aufrechtzuerhalten, kann eine nachträgliche Genehmigung der Prozessführung im Sinne des § 477 Abs 2 ZPO nicht unterstellt werden. (T1)
- 3 Ob 83/01d
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 83/01d
Auch; nur: Ist der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten, tritt die Genehmigung der Prozeßführung rückwirkend ein. (T2)
- 9 ObA 23/03b
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 23/03b
Auch; nur T2
- 5 Ob 282/03m
Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 282/03m
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111682
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19990316_OGH0002_010OBS00042_99W0000_001